Beschluss vom 14.03.2018 -
BVerwG 4 B 5.18ECLI:DE:BVerwG:2018:140318B4B5.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2018 - 4 B 5.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:140318B4B5.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 5.18

  • VG Weimar - 20.08.2015 - AZ: VG 4 K 331/14 We
  • OVG Weimar - 13.10.2017 - AZ: OVG 1 KO 450/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 ergangenen Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie verfehlt vielfach die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung und die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers stellt. Jedenfalls ist sie unbegründet.

2 I. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

4 1. Die Ausführungen zur Verfahrensfreiheit eines Stellplatzes nach § 60 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c ThürBO legen keine Frage grundsätzlicher Bedeutung des revisiblen Rechts dar. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ThürBO entbindet die Verfahrensfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Bauplanungsrechts, an Anlagen gestellt werden. Damit befasst sich die Beschwerde nicht.

5 2. Die Ausführungen der Beschwerde zu städtebaulichen Gründen führen auf keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Es kam dem Oberverwaltungsgericht auf das Vorliegen solcher Gründe an, nicht darauf, ob die Beklagte diese in eine planerische Entscheidung eingestellt hat. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang, den die Beschwerde nicht zur Kenntnis nimmt.

6 3. Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, ob ein städtebaulicher Gesichtspunkt entfällt, wenn er nicht vollständig, wohl aber noch weitgehend erreichbar ist. Denn nicht jede Durchbrechung eines städtebaulichen Ziels lässt dieses unbeachtlich werden. Wann ein Ziel noch weitgehend erreichbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung (vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).

7 4. Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Rechtssatz, eine bauliche Anlage sei nicht zu berücksichtigen, wenn ihre Nutzung aufgegeben worden sei, legt aber nicht dar, welche Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sich daraus für welche Norm des revisiblen Rechts ergeben soll. Der Verweis auf Art. 14 Abs. 1 GG genügt nicht.

8 Gleiches gilt für die Kritik an Aussagen des Oberverwaltungsgerichts zu Möglichkeiten, eine Nutzung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten wiederaufzunehmen. Die bloße Umformulierung von Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, der Hinweis auf eine bisher nach Auffassung der Beschwerde fehlende höchstrichterliche Klärung und die Nennung eines Artikels des Grundgesetzes genügen insoweit nicht.

9 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt die Beschwerde auch nicht mit ihrer Kritik an der Verwendung des Wortes "abgefunden" in dem angegriffenen Urteil dar. Es bleibt insoweit im Dunkeln, für welche Norm des revisiblen Rechts die Beschwerde revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf sieht.

10 5. Die Beschwerde legt auch mit ihrer Kritik an einer Unterscheidung zwischen Garagenzufahrten und Stellplätzen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.

11 § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erlaubt es, im Gebiet eines Bebauungsplans auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen nach Ermessen zuzulassen, soweit diese nach dem Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die Vorschrift steht nach der Rechtsprechung des Senats einer auf bestimmte Nebenanlagen oder bestimmte bauliche Anlagen begrenzten Zulassungspraxis nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 B 27.10 - BauR 2010, 2069 Rn. 4 f.; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 23 Rn. 34). Das Oberverwaltungsgericht hat an diese Überlegungen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB angeknüpft und angenommen, dass die Zulassung einer Zufahrt keinen geeigneten Bezugsfall für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Stellplatzes bildet (UA S. 14). Damit setzt sich die Beschwerde nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise auseinander. Sie beschränkt sich auf die Kritik im Einzelfall, dass die Zufahrt auf dem Grundstück M...straße 2 mit einer begrünten Vorgartenfläche deutlich weniger gemein habe als mit einem Stellplatz, und rügt pauschal das Fehlen "nachvollziehbarer Kriterien".

12 II. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

13 1. Die Beschwerde beanstandet die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, auf dem Grundstück M...straße 2 befinde sich eine Kellergarage. Einen Verfahrensfehler legt sie insoweit nicht nachvollziehbar dar.

14 Bei der Prüfung von Verfahrensmängeln ist von der Auffassung der Vorinstanz zum materiellen Recht auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188 S. 40 und vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 44 Rn. 18). Maßgebend für das Oberverwaltungsgericht war die Frage, ob sich auf dem Grundstück M...straße 2 ein Stellplatz befindet, mit dessen Existenz sich die Beklagte abgefunden hat. Für diese Frage spielt keine Rolle, ob sich im Untergeschoss des Gebäudes M...straße 2 eine Kellergarage befindet, so dass die Entscheidung auf dem angenommenen Verfahrensfehler nicht beruhen könnte. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde einen Gehörsverstoß rügt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Kenntnis genommen, dass die Kläger eine Entfernung der Kellergarage behauptet haben (UA S. 6), nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung kam es darauf aber nicht an.

15 Auch führt der Vortrag der Beschwerde auf keinen Verfahrensfehler, sie hätten sich zu einer zwischen dem Bauherrn der M...straße 2 und der Beklagten einvernehmlich getroffenen Regelung über den Rückbau auf dem Grundstück nicht äußern können. Ausweislich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2017 hat die Beklagte eine entsprechende Erklärung "zum Vorgarten" im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegeben (BA S. 2). Das pauschale Bestreiten der Beschwerde gibt keinen Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Die Rüge eines Gehörsverstoßes erweist sich schon deshalb als unbegründet. Im Übrigen kam es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf diesen Umstand an. Maßgeblich war, dass keine der Flächen auf dem Grundstück M...straße 2 als Stellplatz genutzt werden dürfen (UA S. 14). Warum tatrichterliche Feststellungen über einen "erheblichen Teil der Vorgartenfläche" von § 108 Abs. 2 VwGO nicht getragen sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.

16 2. Die Beschwerde beanstandet die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts als verfahrensfehlerhaft, dass die Nutzung des Stellplatzes auf dem Grundstück M...straße 3 schon vor längerer Zeit aufgegeben worden sei. Der Einwand greift nicht durch: Das Oberverwaltungsgericht hat das Grundstück in Augenschein genommen und aus dem Zustand der dort befindlichen Anlagen auf eine Aufgabe der früheren Nutzung geschlossen. Warum dieser Schluss verfahrensfehlerhaft sein könnte, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. Die Kläger selbst haben mit Schriftsatz vom 10. September 2017 angegeben, dass der Stellplatz bis ins Jahr 2016 nicht genutzt worden sei; eine Wiederaufnahme der Nutzung haben sie zwar für möglich gehalten, aber nicht behauptet. Entgegen den Angaben der Beschwerde findet sich in dem genannten Schriftsatz kein Hinweis auf ein Schild "Einfahrt freihalten".

17 Die Beschwerde bleibt auch mit der Rüge erfolglos, die Kläger hätten sich zu möglichen Gesichtspunkten eines Vertrauensschutzes nicht äußern können. Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 - 4 BN 37.13 - juris Rn. 11 und vom 26. Februar 2014 - 4 BN 7.14 - juris Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38). Diese Voraussetzungen zeigt das Vorbringen der Beschwerde nicht auf. Im Übrigen scheitert die Rüge eines Gehörsverstoßes, weil die Beschwerde nicht darlegt, was die Kläger im Fall eines gerichtlichen Hinweises auf mögliche Vertrauensschutzgesichtspunkte vorgetragen hätten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 - NVwZ 2017, 641 Rn. 25).

18 3. Das Oberverwaltungsgericht hat die örtlichen Verhältnisse dahin gewürdigt, dass sich das Ziel, die Vorgärten in der näheren Umgebung zu erhalten und von baulichen Anlagen freihalten zu wollen, noch weitgehend erreichen lasse. Die gegen diese Einschätzung gerichteten, als Verfahrensrügen bezeichneten Ausführungen erschöpfen sich in einer Kritik an der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts und sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Auf einen Verfahrensfehler führen sie nicht (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 14). Die Rüge der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe ihnen das rechtliche Gehör abgeschnitten, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen. Die Kläger zeigen nicht auf, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung zum Thema der "weitgehenden" Erreichbarkeit vorgetragen hätten und inwieweit der Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

19 Die Beschwerde beanstandet weiter, das Oberverwaltungsgericht habe im Widerspruch zu der vorgenannten Würdigung festgestellt, das Ziel, die Vorgärten von baulichen Anlagen freihalten zu wollen, lasse sich nicht nur "weitgehend" sondern "ohne weiteres" erreichen (jeweils UA S. 13). Bei verständiger Lesart ist der letztgenannte Satz auf die zu Beginn des Absatzes genannten Stellplätze gemünzt und nicht auf die vorhandenen baulichen Anlagen, die das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen hat. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde ist erkennbar von dem Willen getragen, das Oberverwaltungsgericht misszuverstehen.

20 4. Die Beschwerde bestreitet den Willen der Beklagten, gegen die Nutzung von Stellplätzen in den Vorgärten der näheren Umgebung vorzugehen. Einen Verfahrensfehler legt sie insoweit nicht dar.

21 Für die Darlegung eines Gehörsverstoßes genügt nicht der Hinweis, die Kläger hätten diese Absicht "konkret bestritten" oder in einem bestimmten Schriftsatz "konkrete Tatsache[n]" benannt, die vom Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Wie sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergibt, ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die vorinstanzliche Akte selbst durchzusehen und zu erwägen, welcher Vortrag damit in Bezug genommen sein könnte (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 - juris Rn. 5). Die Darlegungsanforderungen verfehlt ebenso die Rüge, die Vorinstanz habe ihre gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Unterlassen einer Beweiserhebung verletzt. Denn eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem jeweiligen Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde fordert zwar eine Beweisaufnahme, lässt aber offen, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sie verlangt.

22 Die Kläger zeigen auch keinen Verfahrensfehler mit ihrer Kritik an der Formulierung des Oberverwaltungsgerichts auf, die Beklagte habe darauf hinweisen lassen, gegen die Nutzung einer Stellfläche auf dem Grundstück M...straße 2 vorgehen zu wollen. Dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung eine derartige Erklärung nicht ausweist, hat keinen negativen Beweiswert, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben worden ist (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 105 Rn. 30). Denn es handelt sich nicht um einen protokollierungspflichtigen Vorgang.

23 Ebenso bleibt der Einwand erfolglos, es fehle eine Tatsachengrundlage für die Annahme, die Beklagte habe sich mit den Stellplätzen nicht abgefunden, weil sie gegen den Stellplatz in der M...straße 3 nicht vorgegangen sei. Nach den tatrichterlichen Feststellungen bestand kein Anlass einzuschreiten, weil die Nutzung schon vor längerer Zeit aufgegeben worden war.

24 Soweit die Beschwerde schließlich meint, es habe planerischer Erwägungen des Stadtrates über das Einschreiten bedurft, rügt sie keinen Verfahrensfehler, sondern die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz.

25 5. Anders als die Beschwerde meint, ist es mit den Denkgesetzen vereinbar, wenn das Oberverwaltungsgericht bei einer Errichtung des Stellplatzes bodenrechtliche Spannungen befürchtet. Denn ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn das Gericht eine Schlussfolgerung zieht, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann und deshalb willkürlich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 15). Einen solchen Verstoß zeigt die Beschwerde nicht auf, sondern stellt allein ihre, vom Oberverwaltungsgericht abweichende Sicht der Dinge dar.

26 6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Dies gilt auch für die ohnehin verfristeten Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 03.07.2018 -
BVerwG 4 B 18.18ECLI:DE:BVerwG:2018:030718B4B18.18.0

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    BVerwG, Beschluss vom 03.07.2018 - 4 B 18.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:030718B4B18.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.18

  • VG Weimar - 20.08.2015 - AZ: VG 4 K 331/14 We
  • OVG Weimar - 20.09.2017 - AZ: OVG 1 KO 450/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2018 - 4 B 5.18 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 1. Der Senat hat die verfahrensrechtliche Kritik der Kläger (Beschwerdebegründung Nr. 2) an der Feststellung einer Kellergarage in der M.straße 2 zur Kenntnis genommen (Beschluss vom 14. März 2018 - 4 B 5.18 - <BA> Rn. 13 ff.). Für die materielle Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts war indes nicht die Existenz einer Kellergarage maßgeblich, sondern, dass die Fläche vor dem Keller kein Stellplatz ist (UA S. 14; vgl. auch BA Rn. 11). Einer weiteren, von den Klägern geforderten Sachaufklärung zur Nutzung des im Kellergeschoss liegenden Raums bedurfte es bei dieser Sichtweise nicht. Dass das Oberverwaltungsgericht der Behauptung der Kläger, auf dem Grundstück M.straße 2 befinde sich ein genehmigter Stellplatz, nicht im Wege einer Beweisaufnahme nachgegangen sei, haben die Kläger unter Nr. 2 der Beschwerdebegründung nicht gerügt. Sie werfen dem Senat daher zu Unrecht vor, auf ihre Rüge nicht eingegangen zu sein.

3 Die Kritik der Kläger an den Ausführungen in Rn. 15 des Senatsbeschlusses zu einer einvernehmlichen Regelung über einen Rückbau auf dem Grundstück M.straße 2 (Beschwerdebegründung Nr. 12 a) gehen daran vorbei, dass es nach Maßgabe der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auf diesen Umstand nicht ankam (BA Rn. 15), so dass die Rüge eines Verfahrensfehlers schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte. Dies gilt auch, soweit die Kläger rügen, der Senat habe ihr Vorbringen in dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 zu diesen Fragen nicht berücksichtigt. Im Übrigen hat der Senat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen, insoweit aber von einer weiteren Begründung nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen und - hiervon unabhängig - auf die Verfristung dieses Schriftsatzes verwiesen (vgl. BA Rn. 26 "ohnehin").

4 2. a) Die Beschwerde hat die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Nutzung des Grundstücks M.straße 3 als verfahrensfehlerhaft beanstandet. Diese Kritik hat der Senat zur Kenntnis genommen, aber einen Verfahrensfehler verneint (BA Rn. 16). Die Wiederholung des Beschwerdevorbringens in der Anhörungsrüge zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass - anders als die Kläger meinen - der Bewuchs oder der Zustand baulicher Anlagen auf einem Grundstück Anhaltspunkte für eine bereits länger zurückliegende Aufgabe einer Nutzung bieten können. Solche Umstände können durch Einnahme des Augenscheins festgestellt werden. Daher verfängt auch die Kritik der Kläger an Rn. 23 des Senatsbeschlusses nicht.

5 b) S. 10 der Beschwerdebegründung enthält einen Hinweis auf ein Schild "Einfahrt freihalten" an der M.straße 3. Die Anhörungsrüge beanstandet, die Beschwerde habe insoweit nicht auf den Schriftsatz vom 10. September 2017 verwiesen, wie der Senat angenommen hat (BA Rn. 16).

6 Die Lesart der Anhörungsrüge mag näher liegen als die Lesart des Senats. Dies kann auf sich beruhen. Denn ein etwaiger Gehörsverstoß wäre nicht entscheidungserheblich. Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 14). Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, die Existenz des Schildes spreche eindeutig gegen eine Nutzungsaufgabe. Dies genügt schon deshalb nicht, weil solche Schilder in der Lebenswirklichkeit auch vor nicht (mehr) genutzten Einfahrten anzutreffen sind.

7 3. Der Senat hat in seinem Beschluss dargelegt, dass die Beschwerde (Nr. 5 a) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf Aussagen zur Nutzungsaufgabe nicht dargelegt hat (BA Rn. 7). Von einer weiteren Ausführung zum Begriff der Nutzungsaufgabe hat der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen (vgl. BA Rn. 26), weil die Beschwerde insoweit eindeutig die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung verfehlt hat. Sie hat nicht ausgeführt, welche konkrete Rechtsfrage zu welcher Norm des revisiblen Rechts sie als entscheidungserheblich erachtet. Die allein geforderte Entwicklung von "handhabbare(n) Kriterien" nach Art eines juristischen Kommentars ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - juris Rn. 4).

8 4. Der Senat hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung als nicht aufgezeigt angesehen, soweit die Vorinstanz die Möglichkeit einer Nutzung der Fläche auf dem Grundstück M.straße 3 unter Vertrauensschutzgesichtspunkten verneint hat (BA Rn. 17). Darauf ist die Entscheidung selbständig tragend gestützt, so dass es auf die fehlende Darlegung zum weiteren Vorbringen ("Im Übrigen ...") nicht ankommt. Hiervon unabhängig hat der Senat das Vorbringen der Beschwerde an den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes in Form einer Überraschungsentscheidung gemessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Die daran geübte Kritik der Kläger führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

9 5. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Kläger die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum angekündigten Vorgehen der Beklagten gegen die Nutzung der Garagenzufahrt auf dem Grundstück M.straße 2 als Stellplatz für verfahrensfehlerhaft halten (BA Rn. 22). Er hat die Darlegungsanforderungen aber nicht für erfüllt angesehen, weil das angeblich übergangene Vorbringen nicht konkret bezeichnet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 60). Dies gilt auch für die Bezugnahme auf den Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils (UA S. 13 f.) in der Beschwerdebegründung (dort Nr. 7, 11), weil auch dieser Tatbestand das Vorbringen nicht konkret bezeichnet. Dass die Kläger diese Sichtweise nicht teilen, führt ebenso wenig auf einen Gehörsverstoß wie die Kritik der Kläger an den Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Denn § 152a VwGO dient nicht dazu, die Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2016 - 4 B 25.16 - juris Rn. 15).

10 6. Der Senat hat die Ausführungen der Beschwerde unter Nr. 13 b) und den dortigen Verweis auf den Schriftsatz vom 15. Juni 2017 zur Kenntnis genommen und daran gemessen, ob - wie die Kläger geltend gemacht haben - die Annahme bodenrechtlicher Spannungen durch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 14 f.) gegen Denkgesetze verstößt (BA Rn. 25). Dies hat der Senat ohne Gehörsverstoß verneint. Der Inhalt des in der Anhörungsrüge genannten Schriftsatzes vom 15. Juni 2017 stellt dies nicht in Frage, weil die Kläger - dort wie auch in der Beschwerdebegründung - anders als das Oberverwaltungsgericht nicht zwischen Stellplätzen und Zufahrten unterscheiden und ihre Annahmen zur Situation auf den Grundstücken M.straße 2 und 3 von den tatrichterlichen Feststellungen abweichen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mögen die Kläger für falsch halten, gegen Denkgesetze verstößt sie nicht.

11 7. Die weitere Kritik der Kläger an einzelnen Formulierungen des Beschlusses ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzulegen.

12 Der Senat hat davon abgesehen, den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.