Beschluss vom 14.03.2024 -
BVerwG 8 AV 2.24ECLI:DE:BVerwG:2024:140324B8AV2.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.03.2024 - 8 AV 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:140324B8AV2.24.0]

Beschluss

BVerwG 8 AV 2.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2023 - BVerwG 8 B 36.23 - wird abgelehnt.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 29. November 2023 hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2023 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Dezember 2023 zugestellt. Am 11. Januar 2024 hat die Antragstellerin die Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Anhörungsrüge beantragt. Da sie vom 19. Dezember 2023 bis zum 3. Januar 2024 verreist gewesen sei, habe sie den Beschluss des Senats vom 29. November 2023 erst nach ihrer Rückkehr erhalten. Anschließend habe sie sich vergeblich an mehrere Kanzleien zwecks Mandatsübernahme gewandt.

2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.

3 Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4 Es kann dahinstehen, ob der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts bereits unzulässig ist, weil er erst nach Ablauf der am 2. Januar 2024 endenden Anhörungsrügefrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist oder, ob der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre. Unabhängig davon erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheint, ist das Gericht nicht auf ein etwaiges Vorbringen des Klägers beschränkt, sondern hat nach Lage der Akten zu prüfen, ob ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 2 B 28.22 - juris Rn. 6).

5 Nach diesem Maßstab erweist sich die beabsichtigte Anhörungsrüge der Antragstellerin als aussichtslos. Die Antragstellerin hat bis zum Ablauf der am 18. Januar 2024 endenden Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO weder ausdrücklich noch sinngemäß dargelegt, aus welchen Gründen der Beschluss des Senats vom 29. November 2023 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Derartige Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang geprüft, die geltend gemachten Zulassungsgründe jedoch für nicht durchgreifend erachtet. Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch den Senat sind nicht erkennbar. Das entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (vgl. dessen Schreiben an die Antragstellerin vom 18. Dezember 2023).