Beschluss vom 14.04.2025 -
BVerwG 3 B 31.24ECLI:DE:BVerwG:2025:140425B3B31.24.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.04.2025 - 3 B 31.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:140425B3B31.24.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 31.24
- VG Berlin - 18.01.2022 - AZ: 17 K 7/20
- OVG Berlin-Brandenburg - 18.01.2024 - AZ: 12 B 26/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Feststellungsbescheids betreffend die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands einer in einem Drittstaat absolvierten ärztlichen Ausbildung.
2 Der 1971 geborene Kläger besuchte verschiedene Bildungseinrichtungen in den Vereinigten Staaten von Amerika, auf den Niederländischen Antillen und in Guyana. Mit Urkunde vom 25. November 2015 verlieh ihm die "Texila American University" in Georgetown (Guyana) den Titel eines Doktors der Medizin ("Doctor of Medicine", MD). Am 14. Juni 2016 beantragte der Kläger beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, ihm die Approbation als Arzt sowie die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung zu erteilen. Das Landesamt lehnte die Anträge ab.
3 Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger zunächst seinen Antrag auf Erteilung der Approbation weiterverfolgt; im erstinstanzlichen Verhandlungstermin hat er diesen Antrag nur noch als Hilfsantrag gestellt und als Hauptantrag den Erlass eines Feststellungsbescheids über die Prüfung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstands begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben.
4 Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2024 - zugestellt am 7. Februar 2024 - abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erlass eines Feststellungsbescheids betreffend die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands noch auf die hilfsweise beantragte Erteilung der Approbation. Voraussetzung für den Eintritt in die Prüfung, ob ein Antragsteller einen der ärztlichen Ausbildung in Deutschland gleichwertigen Ausbildungsstand habe, sei nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO, dass er über einen in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis als Arzt verfüge. Einen derartigen Ausbildungsnachweis besitze der Kläger nicht. Die von ihm vorgelegte Urkunde der "Texila American University" vom 25. November 2015 über die Verleihung des Titels "Doctor of Medicine" könne nicht als ein derartiger Ausbildungsnachweis angesehen werden. Nach einer vom Senat eingeholten sachverständigen Stellungnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe vom 4. Januar 2023 sei mit der Urkunde der Universität eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Klägers in Guyana nicht nachgewiesen. Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Guyana sei danach unter anderem ein Diplom oder Abschlusszeugnis einer von dem Medical Council of Guyana anerkannten medical school. Der Kläger habe sein Studium an der "Texila American University", einer privaten medical school mit Hauptsitz in Guyana, im Jahr 2015 abgeschlossen. Dass die Universität zu diesem Zeitpunkt als Ausbildungsstätte anerkannt gewesen sei, sei weder dargetan noch belegt. Die Anerkennung (Akkreditierung) durch die länderübergreifende Caribbean Accreditation Authority for Education in Medicine and other Health Professions (CMM-HP), deren Mitgliedstaat Guyana sei, sei erstmals befristet im Jahr 2023 erfolgt. Eine Akkreditierung durch den National Accreditation Council (NAC) sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Damit scheide auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation aus.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet der Kläger sich mit seiner Beschwerde. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 abgelehnt.
II
6 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2024 ist unbegründet.
7 1. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
8 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 m. w. N.).
9 Dies zugrunde gelegt lässt die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung erkennen. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die auf den Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 4. Januar 2023 beruhende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Texila American University sei im Jahr 2015 keine vom Medical Council of Guyana anerkannte Ausbildungsstätte gewesen. Die Sachverständige habe die insoweit nach dem Recht des Staates Guyana bestehenden Voraussetzungen falsch dargestellt; hiernach sei die Akkreditierung der Ausbildungsstätte freiwillig und die Registrierung der für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte maßgebliche Vorgang. Eine Frage des revisiblen Rechts wird damit nicht aufgezeigt; das Recht Guyanas ist ausländisches Recht und als solches irrevisibel (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 - juris Rn. 4).
10 2. Im Übrigen käme die Zulassung der Revision auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Zwar können Feststellungen zum Inhalt ausländischen Rechts Gegenstand von Verfahrensrügen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 1 B 155.17 - juris Rn. 4), die Beschwerde lässt aber nicht erkennen, dass ein Verfahrensfehler in Form des hier allein in Betracht kommenden Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorliegt. Dem klägerischen Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert, oder das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstößt oder logische oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2022 - 3 B 36.21 - juris Rn. 13). Insbesondere ist weder erkennbar noch dargelegt, inwieweit mit der "Electronic Portfolio of International Credentials (EPIC) Identification Form" "aktenkundig ... bewiesen ist", dass dem Kläger nach dem Recht des Staates Guyana eine Approbation zu erteilen wäre.
11 3. Soweit der Kläger mit am 15. Januar 2025 eingegangenem Schriftsatz weiteren Vortrag zur Beschwerdebegründung in Aussicht gestellt hat, wäre solcher angesichts des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 8. April 2024 endete, nicht zu berücksichtigen gewesen. Soweit das Vorbringen des Klägers als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist zu verstehen sein sollte, bliebe ein solcher erfolglos. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist nach § 60 VwGO ergibt sich - ungeachtet der fehlenden Postulationsfähigkeit des Klägers - aus seinem Vortrag nicht. Soweit der Kläger auf Versäumnisse seines Prozessbevollmächtigten verweist, mangelte es jedenfalls am fehlenden Verschulden des Klägers, dem nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen wäre.
12 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.