Beschluss vom 14.04.2026 -
BVerwG 1 C 36.25ECLI:DE:BVerwG:2026:140426B1C36.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2026 - 1 C 36.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:140426B1C36.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 36.25

  • VG Berlin - 12.12.2023 - AZ: 21 K 90/23 V
  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.08.2025 - AZ: 3 B 4/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2025 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2023 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte, wobei die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
  4. Von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 tragen die Klägerin, die Beklagte und der Beigeladene zu 1 jeweils ein Drittel. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Einer Zustimmung oder Erledigungserklärung der Beigeladenen bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2022 - 6 C 12.21 - Rn. 1 und vom 1. April 2025 - 11 A 11.24 - Rn. 1, jeweils m. w. N.). Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu teilen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2022 - 7 A 5.22 - juris Rn. 2 m. w. N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. In einem solchen Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Revision, die bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes noch offen sind, abschließend zu prüfen und der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - 11 C 30.92 - juris Rn. 2 und vom 15. Dezember 1999 - 9 C 38.99 - juris Rn. 3 m. w. N.).

3 Der Beigeladene zu 1 ist in dem tenorierten Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen, gleichzeitig sind aber auch seine außergerichtlichen Kosten in der Berufungs- und der Revisionsinstanz anteilig zu erstatten, weil er sich dort durch die Stellung eines Antrags und im Anschluss hieran durch die Einlegung der Revision einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen ist eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren mangels Antragstellung nicht gerechtfertigt.

4 Die Beigeladene zu 2 bzw. deren Rechtsnachfolger haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da die Beigeladene zu 2 keine Anträge gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.