Beschluss vom 14.04.2026 -
BVerwG 3 B 8.25ECLI:DE:BVerwG:2026:140426B3B8.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.04.2026 - 3 B 8.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:140426B3B8.25.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 8.25

  • VG Hamburg - 24.05.2024 - AZ: 5 K 670/22
  • OVG Hamburg - 28.11.2024 - AZ: 4 Bf 129/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Plog beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 28. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an die Begrenzung eines Bereichs der Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvorrechten und die Bestimmtheit einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zu seiner Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO zu stellen sind.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 1.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.