Beschluss vom 14.05.2004 -
BVerwG 5 B 42.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B5B42.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - 5 B 42.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140504B5B42.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 42.04

  • Bayerischer VGH München - 08.04.2004 - AZ: VGH 12 C 4.48

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die "außerordentliche" Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2004 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die von dem Antragsteller eingelegte "außerordentliche" Beschwerde ist unzulässig. Für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine "außerordentliche Beschwerde" ist angesichts der abschließenden gesetzlichen Regelung seiner Zuständigkeiten im Instanzenzug, zu denen die Überprüfung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte der vorliegenden Art nicht gehört (§ 152 Abs. 1 VwGO), jedenfalls seit den zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelungen im Zivilprozessrecht kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 /6 B 29.02 -).
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.