Verfahrensinformation

Der Kläger und Revisionsführer begehrt Ausgleichsleistungen für ein 996 ha großes Rittergut im Landkreis Potsdam-Mittelmark, das im Jahre 1945 im Zuge der Bodenreform des Landes Brandenburg enteignet, parzelliert und Neubauern zugewiesen wurde. Der beklagte Landkreis lehnte 2002 die Gewährung einer Entschädigung ab. Der frühere Eigentümer des Ritterguts habe als SS-Angehöriger (seit 1944 im Range eines Obersturmführers) dem nationalsozialistischen Regime - im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 4 AusglLeistG1 - erheblich Vorschub geleistet. Im Klageverfahren hat der Kläger u.a. geltend gemacht, dass der enteignete frühere Eigentümer NS-Verfolgten geholfen habe, was zu seinen Gunsten gewissermaßen nach dem Gedanken der „tätigen Reue" berücksichtigt werden müsse. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, das Gesetz lasse eine Berücksichtigung dieses Einwands nicht zu. Wer dem NS-Regime Vorschub geleistet habe und damit auch eine Mitverantwortung für die Folgen des Nationalsozialismus trage, habe dies auch durch anschließenden aktiven Widerstand oder Unterstützung verfolgter Widerständler oder anderer Verfolgter nicht mehr ungeschehen machen können.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zugelassen.


1 § 1 Abs. 4 AusglLeistG lautet: (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.


Urteil vom 14.05.2009 -
BVerwG 5 C 15.08ECLI:DE:BVerwG:2009:140509U5C15.08.0

Leitsatz:

Eine längere, nicht völlig untergeordnete hauptamtliche Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat, begründet eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür, dass durch ihre Ausübung dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet worden ist.

  • Rechtsquellen
    AusglLeistG § 1 Abs. 4

  • VG Potsdam - 12.12.2007 - AZ: VG 6 K 3631/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.05.2009 - 5 C 15.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:140509U5C15.08.0]

Urteil

BVerwG 5 C 15.08

  • VG Potsdam - 12.12.2007 - AZ: VG 6 K 3631/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Enteignung eines Rittergutes.

2 Das 996 ha große Rittergut C. lag auf dem Gebiet der früheren DDR und wurde im Zuge der Bodenreform (1945 - 1949) enteignet. Eigentümerin war zu diesem Zeitpunkt B. v. B, die nach ihrem Tod im Jahre 1962 von ihrem Sohn, H. v. B., beerbt wurde. Dieser wurde im Jahre 1996 von T. v. B. beerbt, der den etwaigen Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Jahre 1998 an den Kläger abtrat.

3 H. v. B. war von 1931 bis 1934 Mitglied der nationalsozialistischen Sturmabteilungen (SA) gewesen und hatte sich 1934 einer Motorstandarte der Schutzstaffel (SS) angeschlossen. Im Juni 1940 war er zudem in die Waffen-SS eingetreten. Nach einem Fronteinsatz bei der Waffen-SS im Jahre 1941 war er ab Juli 1942 hauptamtlich im SS-Hauptamt tätig gewesen, und zwar zunächst als Adjutant im Amt D und sodann als Abteilungsleiter in der Germanischen Leitstelle (Abteilung Gäste und Reisen). Im Januar 1944 war er zum SS-Obersturmführer der Reserve befördert worden.

4 Im Jahre 1990 machte H. v. B. Restitutionsansprüche in Bezug auf das Rittergut geltend. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte die Rückübertragung des Rittergutes im Jahre 1996 unter Hinweis darauf ab, dass die Rückgabe von Grundbesitz, der während der Besatzungszeit enteignet wurde, gesetzlich ausgeschlossen sei. Zugleich wertete es aber den Rückübertragungsantrag als Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung.

5 Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Ausgleichsleistung mit der Begründung ab, der Anspruch sei nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, weil ein Rechtsvorgänger des Klägers, nämlich H. v. B., wegen seiner Tätigkeit bei der SS, insbesondere im SS-Hauptamt, dem nationalsozialistischen System in erheblicher Weise Vorschub geleistet habe.

6 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im November 2003 Klage erhoben und dazu ausgeführt: Für die Frage des Vorschubleistens dürfe nicht auf die Person des H. v. B. abgestellt werden, weil dieser weder Geschädigter noch Berechtigter im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei. Berechtigte seien nicht die Zwischenerben, sondern nur diejenigen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Ausgleichsanspruch innehätten. Unabhängig hiervon habe H. v. B. dem nationalsozialistischen System auch nicht im Sinne der genannten Bestimmung erheblich Vorschub geleistet. Es dürfe nicht abstrakt auf seine Funktion abgestellt werden. Stattdessen komme es darauf an, ob ihm konkrete Unrechtshandlungen, die das System gefördert hätten, vorgeworfen werden könnten. Es gäbe jedoch keinerlei Kenntnisse darüber, dass H. v. B. seine Ämter in einer solchen Weise ausgeübt habe. Demgegenüber seien im Rahmen des Entnazifizierungsverfahrens in der Nachkriegszeit für H. v. B. sprechende Umstände durch Zeugen bestätigt worden: H. v. B. habe danach einen von der Gestapo inhaftierten Bekannten in der Haft besucht sowie mit einer jüdischen Familie verkehrt und dieser hilfreich zur Seite gestanden. Zudem habe er sich bei höchsten Dienststellen der Gestapo und der SS mit Erfolg für eine Gräfin eingesetzt, die als „Mischling ersten Grades“ Ende 1944 von der Gestapo in ein Lager habe überführt werden sollen. Schließlich habe H. v. B. nach dem Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944 seine Kenntnisse über SS-Dienststellen genutzt, um zu versuchen, einem inhaftierten Mitglied des Widerstands (Graf v. Sch.) Erleichterungen zu verschaffen und dessen Familienangehörige zu benachrichtigen.

7 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2007 die auf Gewährung einer Ausgleichsleistung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Person des H. v. B. sei deswegen abzustellen, weil die Unwürdigkeitsprüfung entweder auf den unmittelbar Geschädigten oder auf dessen Erben bzw. Erbeserben zu beziehen sei, wobei es auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes ankomme. H. v. B. habe auch dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Er habe in der (Waffen-)SS, einer die NS-Ideologie und ihre Umsetzung in besonderer Weise verkörpernden Organisation, bis zum Ende des Nationalsozialismus eine erhebliche Karriere absolviert und es im SS-Hauptamt zum Abteilungsleiter in der sogenannten Germanischen Leitstelle gebracht. Bei dieser Leitstelle habe es sich um eine Organisationseinheit im SS-Hauptamt gehandelt, in der neue Rekrutierungspotenziale für die allgemeine und die Waffen-SS außerhalb des eigentlichen Reichsgebiets gesichtet und erschlossen worden seien. Der Umstand, dass H. v. B. in dieser Position deutlich länger als ein Jahr verblieben und - ausweislich seines Dienstzeugnisses - sein Wirken beim Lösen der „teilweise schwierigen Aufgaben politischer Art“ als „umsichtig und geschickt“ beschrieben worden sei, belege auch, dass er seine Arbeit mit dem entsprechenden Erfolg ausgeübt habe. Insgesamt ergebe sich das Gesamtbild eines der NS-Ideologie nicht nur subjektiv anhängenden, sondern diese auch mit einer maßgeblichen Außenwirkung verbreitenden Akteurs im nationalsozialistischen Regime.

8 Anderes folge auch nicht daraus, dass H. v. B. - nach Aussagen von Zeitgenossen - Personen unterstützt haben soll, die zur NS-Ideologie im Widerspruch gestanden hätten oder verfolgt worden seien. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sein Handeln in der gesamten NS-Zeit allein von der - nicht systembezogenen - Absicht geprägt gewesen sei, „Schlimmeres“ verhüten zu wollen. Wer einmal eine Mitverantwortung für die Folgen des Nationalsozialismus durch sein Handeln begründet habe, könne dies - vorbehaltlich „krasser Ausnahmefälle“, wofür im Streitfall nichts ersichtlich sei - durch anschließenden aktiven Widerstand oder durch Unterstützung von verfolgten Widerständlern oder anderen Verfolgten nicht mehr ungeschehen machen.

9 Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen weiter geltend, dass zum einen bei der Unwürdigkeitsprüfung nicht auf H. v. B. abgestellt werden dürfe und zum anderen dessen Wirken in der NS-Zeit nicht den Vorwurf des erheblichen Vorschubleistens rechtfertige.

10 Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigten das angefochtene Urteil.

II

11 Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung aus abgetretenem Recht für die Enteignung des Rittergutes C. zusteht, weil für die Unwürdigkeitsprüfung gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG auf H. v. B. abzustellen ist (1.) und dieser dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat (2.).

12 1. Nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG werden unter anderem dann keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn der nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision H. v. B. zu Recht als Berechtigten gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG angesehen, auf dessen Person es für das Vorschubleisten ankommt. Berechtigter im Sinne der ersten Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist jedenfalls derjenige, in dessen Person der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes entstanden ist, also der Geschädigte oder - wenn er am 1. Dezember 1994 nicht mehr lebte - sein Erbe oder gegebenenfalls Erbeserbe (Urteil vom 15. März 2007 - BVerwG 3 C 37.06 - BVerwGE 128, 194 <196> Rn. 14 f.). Danach ist H. v. B. Berechtigter, weil er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AusglLeistG am 1. Dezember 1994 der lebende (Allein-)Erbe der durch die Enteignungsmaßnahme geschädigten B. v. B. war und der Ausgleichsanspruch somit in seiner Person entstanden ist.

13 Nicht zu folgen ist auch nach neuerlicher Prüfung (s. bereits Urteil vom 15. März 2007 a.a.O.) der Rechtsauffassung der Revision, dass lediglich diejenige Person, welche den Anspruch geltend mache und die Ausgleichsleistung erhalte, als berechtigt anzusehen sei. Aus § 1 Abs. 4 AusglLeistG lässt sich nicht herleiten, dass die mit dem Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 begründete Berechtigteneigenschaft verloren geht, wenn der Berechtigte - wie hier - den in seiner Person entstandenen Ausgleichsanspruch nach diesem Zeitpunkt weiter vererbt und dessen Erbe den Anspruch rechtsgeschäftlich auf eine weitere Person überträgt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gegebene Berechtigtenstellung wird vielmehr unveränderlich festgeschrieben, um Wertungswidersprüche zu dem erkennbaren Zweck des Ausschlusstatbestandes zu verhindern. Diejenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, sollen danach das Ausgleichsleistungsgesetz nicht zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen können (vgl. grundlegend bereits Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 <141>, aus jüngerer Zeit Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 <144>). Um zu vermeiden, dass sie mittelbar in den Genuss von Ausgleichsleistungen kommen und um Manipulationen vorzubeugen, indem beispielsweise der Verfahrensabschluss verzögert wird, bis ein nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 AusglLeistG würdiger Rechtsnachfolger im Wege des Erbfalls oder durch Abtretung in deren Rechtsposition einrückt, wirkt eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausgleichsleistungsgesetzes festzustellende Unwürdigkeit des Berechtigten fort.

14 Die Frage, ob diejenigen, die dem Berechtigten als Inhaber des Anspruchs folgen - wie hier der Kläger als Anspruchsteller - ebenfalls Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG sind mit der Folge, dass es auch auf ihre Würdigkeit ankäme, bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenso wenig stellt sich die (im Urteil vom 15. März 2007 a.a.O. verneinte) Frage, ob die Unwürdigkeit eines Erben oder Erbeserben der Geschädigten, der vor dem Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits verstorben ist, zu berücksichtigen wäre.

15 2. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG liegen vor. Die von H. v. B. ausgeübte Tätigkeit in der SS begründet eine Indizwirkung dafür, dass dieser dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat (2.1). Diese Indizwirkung wird nicht durch besondere Umstände widerlegt (2.2).

16 Der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend: Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 <Rn. 18> m.w.N.) in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mit durchgreifenden Verfahrensrügen nicht in Zweifel gezogen wurden, sind diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben.

17 2.1 Das Verwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Sache nach insbesondere aus der hauptamtlichen Tätigkeit des H. v. B. im SS-Hauptamt den Schluss gezogen, dass die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sind.

18 a) Eine längere, nicht völlig untergeordnete hauptamtliche Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat, kann eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür begründen, dass durch ihre Ausübung dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet worden ist. Eine derartige Indizwirkung findet ihre Rechtfertigung, wovon das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgegangen ist, in der herausgehobenen Machtstellung der SS innerhalb des NS-Staates, ihrer wichtigen Rolle bei dessen Etablierung und Aufrechterhaltung und ihrem aktiven und nachhaltigen Eintreten für die spezifischen Ziele des nationalsozialistischen Systems.

19 Nach dem allgemeinkundigen, also für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erfahrungswissen handelte es sich bei der SS - ebenso wie bei der Gestapo - um einen tragenden Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems. Dies hat der Senat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, die Beteiligten haben dieser Bewertung zugestimmt. Die SS war bei ihrer verzweigten Organisationsstruktur - sie gliederte sich in die Allgemeine SS sowie die bewaffneten Verbände der SS-Verfügungstruppen und SS-Totenkopfeinheiten, die später in der Waffen-SS zusammengefasst wurden - auf das Ziel ausgerichtet, die nationalsozialistische Ideologie und ihre Expansionsbestrebungen mit allen Mitteln durchzusetzen. Sie verkörperte geradezu die nationalsozialistische Herrenmenschenideologie und verstand sich von Beginn an als „blutmäßig definierte“ Auslese und Eliteorganisation, deren Ziel die Reinhaltung der „nordischen Rasse“ war. Sie setzte die nationalsozialistische Rassenideologie rücksichtslos durch. Ihre vorrangige Aufgabe bestand darin, den NS-Staat zu sichern und zu beherrschen und seine inneren und äußeren Gegner zu bekämpfen. Die SS vereinnahmte den gesamten Polizeiapparat und verfügte dadurch über eine bedeutende politisch-militärische Machtstellung innerhalb des Regimes. Aufgrund ihrer personellen und organisatorischen Verflechtung auch mit der Gestapo, der Verwaltung der Konzentrationslager, der Folterung und Ermordung von Kriegsgefangenen, der Massenexekutionen von Zivilisten durch ihre Einsatzgruppen und der systematischen Ermordung der Juden war die SS ein Hauptinstrument der Terror- und Vernichtungspolitik im nationalsozialistischen Herrschaftssystem. Dementsprechend war jedenfalls für die hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete bzw. neutrale (z.B. als Hausmeister) Tätigkeit in der SS kennzeichnend, dass diese - im Sinne der Definition des erheblichen Vorschubleistens - mit einer gewissen Stetigkeit und nicht nur gelegentlich oder beiläufig mit Handlungen verbunden war, die in ihrem Nutzen für das Regime nicht ganz unbedeutend und dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken.

20 Diese heutige historische Bewertung stimmt mit der besatzungsrechtlichen Einschätzung der Nachkriegszeit überein. Hiernach ist durch das Gesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 betreffend die Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 19 ff.) die SS „abgeschafft und für ungesetzlich erklärt“ worden (vgl. Anhang Nr. 55). Dem lag die Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8) zugrunde, wonach die SS - ebenso wie SA, SD und Gestapo - „vollständig und endgültig ... aufzulösen“ waren. Zudem wurde die SS - einschließlich der Waffen-SS, SS-Totenkopfverbände und SD (und nur mit Ausnahme etwa der hier nicht in Rede stehenden Reiter-SS) - durch das Internationale Militärtribunal in Nürnberg (1945 bis 1946) als Gesamtorganisation der NSDAP zur verbrecherischen Gruppe und Organisation erklärt. Nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26. Juni 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 11 vom 31. Oktober 1946) Abschnitt II, Art. II Nr. 7 i.V.m. Anhang A zu Direktive Nr. 38, Abschnitt I E Nr. 2 gehörten von den Angehörigen der allgemeinen SS alle Offiziere ab dem Rang des Untersturmführers zu der Kategorie der Hauptschuldigen, wobei allerdings im Entnazifizierungsverfahren die endgültige Einstufung und Sanktionierung noch einer Einzelfallprüfung vorbehalten war und die vorläufige Einstufung durch die Kontrollratsdirektive als solche und allein eine Indizwirkung für die Frage des erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O., BVerwGE 127, 56 <67 ff.>).

21 b) Entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - (juris) hinsichtlich der Gestapo und der Amtsausübung ihrer Angehörigen kennzeichnet es auch die Organisation der SS, dass sie zur Herbeiführung ihrer Unrechtserfolge auf die organisatorische, praktische und moralisch-ideologische Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen war. Dem steht nicht entgegen, dass die SS eine Massenorganisation mit verzweigter Organisationsstruktur war und sich die Tätigkeiten in der SS und ihren Untergliederungen als vielschichtiger darstellten als die Tätigkeit im Unterdrückungsapparat der - soweit es die Frage der Indizwirkung betrifft - vergleichsweise homogenen Gestapo. Auch für die SS gilt vielmehr, dass erst das im Wesentlichen reibungslose Ineinandergreifen der Tatbeiträge von Befehle erteilenden und Befehle entgegennehmenden und ausführenden Organen und Einzelpersonen die alltägliche Umsetzung eines angeordneten Terrorprogramms ermöglicht, welches beim verfolgten Einzelnen als auch bei der Gesamtheit der Verfolgten das Bewusstsein des ohnmächtig Ausgeliefertseins und der Ausweglosigkeit hervorruft. Die Anleitungen und Anweisungen auf der Führungsebene bedürfen der alltäglichen Umsetzung durch vordergründig vermeintlich unscheinbare unter- bzw. nachgeordnete Ausführungsorgane und in scheinbar mehr oder weniger unbedeutende Einzelverrichtungen. Deshalb dürfen die Handlungen der für die bzw. im Namen der SS tätig gewordenen einzelnen Funktionsträger jedenfalls unter der Voraussetzung, dass sie nicht völlig untergeordnete Tätigkeiten wahrgenommen haben, nicht in mehr oder weniger bedeutsame Tatbeiträge aufgespalten werden. Aus demselben Grund ist einer längeren, nicht völlig untergeordneten hauptamtlichen Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die sich auf spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägte Ziele bezogen hat, die Indizwirkung nicht deshalb abzusprechen, weil für den einzelnen Funktionsträger gegebenenfalls keine konkreten (Dienst)Handlungen belegbar sind, die als kausaler und erheblicher Beitrag zur Terrortätigkeit der SS zu beurteilen sind.

22 c) Diese tatsächliche und rechtliche Bewertung liegt der Sache nach dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde. Es folgert im Wege einer Vermutung aus der längeren hauptamtlichen Tätigkeit des H. v. B. in der (Waffen-)SS, der Tatsache, dass er dort bis zum Ende des Nationalsozialismus eine erhebliche Karriere absolvierte und zuletzt den Rang eines Obersturmführers (vergleichbar dem Rang eines Oberleutnants, vgl. Anhang 7 in: Rosenberger, Unwürdigkeit im Recht der offenen Vermögensfragen, 2006) bekleidete sowie in der dem SS-Hauptamt zugeordneten sog. Germanischen Leitstelle die Funktion des Leiters der Abteilung „Gäste und Reisen“ ausübte, dass er damit zwangsläufig mit einer gewissen Stetigkeit und nicht nur gelegentlich oder beiläufig einen nicht ganz unbedeutenden Beitrag zur Stützung und Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems geleistet hat. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen war es - was im Übrigen auch allgemeinkundig ist - Aufgabe der sog. Germanischen Leitstelle, in den verbündeten oder besetzten Ländern als „germanisch“ betrachtete Bevölkerungsteile als neue Rekrutierungspotentiale für die allgemeine und die Waffen-SS zu sichten und anzuwerben. Dies beruhte auf der von der nationalsozialistischen Ideologie geprägten Bestrebung, ein „großgermanisches Reich“ zu errichten. Damit passte sich die sog. Germanische Leitstelle seit ihrer Errichtung und bis zu ihrer Zerschlagung nahtlos in die NS-Ideologie ein. Im Hinblick darauf, dass - wie dargelegt - das Funktionieren eines Terrorapparats maßgeblich davon abhängt, dass sich die Tatbeiträge einzelner Funktionsträger in ein Terror- und Vernichtungs-Räderwerk einfügen und deshalb zum Gesamterfolg beitragen, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht trotz des Umstandes, dass das SS-Hauptamt ab den späten 1930er Jahren sowie mit der Reorganisation der SS im Jahr 1940 an Einfluss verlor, der Tätigkeit des H. v. B. als Leiter der Abteilung „Gäste und Reisen“ in der dem SS-Hauptamt zuzuordnenden sog. Germanischen Leitstelle - im Zusammenwirken mit seinen weiteren Tätigkeiten in der SA, allgemeinen SS und Waffen-SS - ein Gewicht beigemessen hat, das die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens rechtfertigt.

23 Für die Indizwirkung kommt es nicht darauf an, dass bezüglich H. v. B. keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung „bestätigen“, wie es in dem mit Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - a.a.O. entschiedenen Verfahren der Fall war.

24 Die (tatsächliche) Vermutungswirkung kennzeichnet gerade, dass regelmäßig ein - den NS-Zielen allgemein sowie den Aufgaben der Organisation speziell entsprechendes und zudem - beanstandungsfrei (im Wesentlichen reibungslos) durchgeführtes Handeln eines Einzelnen, welches mit den gewöhnlichen Erkenntnismitteln nicht (mehr) zu belegen ist, hinreichend gewiss aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen abgeleitet werden darf. Hier folgt dies aus der Erfahrungstatsache (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juni 2008 - BVerwG 8 C 12.07 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG <Rn. 36>), dass jedenfalls alle, welche sich nicht nur in unbedeutender Weise einer Aufgabe innerhalb eines der Terrorsysteme der NS-Zeit widmeten, dies zum erheblichen Nutzen und Vorteil für den NS-Staat getan und sich damit objektiv als „willige Vollstrecker“ der übergeordneten NS-Ideologie betätigt haben.

25 Auch das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen. Es hat aus „vielfältigen Mitgliedschaften in der NSDAP und ihren Gliederungen“ das Gesamtbild „eines der NS-Ideologie nicht nur subjektiv anhängenden, sondern diese auch mit einer maßgeblichen Auswirkung verbreitenden Akteurs im nationalsozialistischem Regime“ gezeichnet und damit dessen bewusste und nachhaltige subjektive Verstrickung der Sache nach bejaht. Es ist weder vorgetragen worden noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass H. v. B. nicht wissentlich und willentlich zugunsten des nationalsozialistischen Systems tätig geworden ist, insbesondere seinen Beitrag zum „Gesamterfolg“ nicht hätte bewerten können. Dies gilt umso mehr, als er - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - von 1931 bis 1945 nicht nur durchgängig Mitglied der SA bzw. SS war, sondern - wie die ihm anlässlich seiner Beförderung zum Obersturmführer erteilte Beurteilung belegt - die ihm innerhalb dieser Organisation zugewiesene Funktion auch zuverlässig und erfolgreich ausübte, also ein „funktionierendes“ Glied im Räderwerk der SS bildete.

26 2.2 Es liegen keine Umstände vor, welche die zu Lasten des Klägers wirkende (tatsächliche) Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens widerlegen.

27 a) Die Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht unwiderleglich, sondern kann - auch wenn dies regelmäßig besonderen Ausnahmefällen vorbehalten ist - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises entkräftet oder erschüttert werden (siehe dazu im Einzelnen bereits Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - a.a.O. Rn. 24 ff.). So können ausnahmsweise die dem Betroffenen zugute zu haltenden Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass ihm bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden darf, wenn diese positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit - hier für die SS - verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26. f.).

28 Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zwar nicht in vollem Umfang erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat jedoch in der Sache zutreffend einen „krassen Ausnahmefall“ in dem dargelegten Sinne verneint.

29 b) Die vom Kläger vorgetragenen Umstände, die das positive Wirken des H. v. B. umschreiben, reichen hierfür, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, - auch wenn sie sämtlich als wahr unterstellt werden - weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit aus. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen die hier (angenommene) bestehende Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten widerlegt werden kann. Jedenfalls handelt es sich bei den vom Kläger geschilderten Einzelfällen nicht um Handlungen, die im Rahmen einer Einzel- und Gesamtbetrachtung die Annahme rechtfertigen, ihm dürfte ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden.

30 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen Dr. Störmer
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren - entsprechend der vorläufigen Festsetzung - auf 50 000 € festgesetzt.