Beschluss vom 14.08.2002 -
BVerwG 2 B 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:140802B2B9.02.0

Beschluss

BVerwG 2 B 9.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 28.11.2001 - AZ: OVG 2 A 11037/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 380 € (entspricht 12 480 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung im Wesentlichen bereits geklärt. Danach steht die Pflicht des Beamten, Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst abzuliefern, prinzipiell im Einklang mit der Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, 207 <224 ff.> und BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1973 - BVerwG 2 C 87.65 - BVerwGE 41, 316 <322 ff.>). Zur Beantwortung der von der Beschwerde darüber hinausgehend als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Allein das Vorbringen, eine angegriffene Maßnahme sei mit Bestimmungen des Grundgesetzes unvereinbar, verleiht der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss auch insoweit dargelegt werden, welche - bislang ungeklärte - Frage sich bei der Auslegung einer Verfassungsvorschrift in dem konkreten Rechtsstreit ergibt.
Dies ist nicht erkennbar, soweit die Beschwerde rügt, die Ablieferungspflicht des Klägers nach § 71 a LBG sei mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Betätigung umfasst nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbsstrebens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG 3 C 137.60 - BVerwGE 13, 112 <113 f.>).
Ebenso wenig bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, ob "die Nichtberücksichtigung von Nebentätigkeiten von Hochschullehrern auf dem Gebiet der Lehre und bei Prüfungstätigkeiten bei den Ausnahmen von der Ablieferungspflicht nach § 9 Satz 1 NebVO" mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der Verordnungsgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, Ausnahmen von der Ablieferungspflicht vorzusehen. Insbesondere ist es ihm überlassen, die Bereiche festzulegen, die in besonderer Weise gefördert werden sollen, und solche Betätigungen von der Lieferungspflicht freizustellen, deren Übernahme als Nebentätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und die deshalb mit besonderen Anreizen ausgestattet werden soll. Von der Beschwerde werden keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen, wonach der Verordnungsgeber aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet sein könnte, hinsichtlich der Ablieferungspflicht Lehr- und Prüfungstätigkeiten mit Tätigkeiten nach § 9 Satz 1 Nr. 2 NebVO gleichzustellen.
Soweit die Beschwerde Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 NebVO äußert, weil die Abschöpfungsgrenze weit unterhalb eines Fünftels der Bezüge im Hauptamt liege, weil zudem nicht weiter zwischen den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 einerseits und C 1 bis C 3 andererseits unterschieden werde und weil schließlich die Höchstgrenzen für die Ablieferung nicht in regelmäßigen Abständen der Entwicklung der Besoldungsbezüge angepasst würden, ist die Zulassung der Revision ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdebegründung berücksichtigt nicht hinreichend, dass - unbeschadet einer gebotenen Differenzierung (Urteil vom 25. Januar 1973 - BVerwG 2 C 87.65 - a.a.O. <325 f.>) - die Festsetzung von Höchstbeträgen und die Anordnung der Ablieferung übersteigender Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ein Übermaß an Nebentätigkeit auf Kosten des Hauptamtes vermeiden und eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln in Grenzen halten sollen (vgl. Beschluss vom 22. März 1985 - BVerwG 2 B 67.84 - Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 8). Der Verordnungsgeber kann deswegen eine pauschalierende und typisierende - Besonderheit des Einzelfalles nicht berücksichtigende - Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. u.a. Beschluss vom 22. März 1985, a.a.O.).
Die Vereinbarkeit der Ablieferungspflicht mit Verfassungsrecht wird schließlich nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Nebentätigkeit "im Selbstverwaltungsbereich einer Hochschule" ausgeübt worden ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Art. 2, Art. 12 oder Art. 33 Abs. 5 GG unterschiedliche Regelungen je nach der Einrichtung, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, gebieten könnten, wenn es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Dienstes handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.