Beschluss vom 14.08.2019 -
BVerwG 8 B 16.19ECLI:DE:BVerwG:2019:140819B8B16.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.08.2019 - 8 B 16.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:140819B8B16.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 16.19

  • VG Greifswald - 28.08.2018 - AZ: VG 2 A 2361/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2019
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. August 2018 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und, insoweit unter Änderung der vorinstanzlichen Festsetzung, auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 56 880,15 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern restituierte 1996 das Grundstück W. Straße .../F.straße ... in G. an den Kläger. Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 sprach es ihm außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung der Einnahmen aus dem Grundstück während der staatlichen Verwaltung in Höhe von 2 560,24 € zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche lehnte es ab. Die dagegen vom Kläger eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

2 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers, das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen zweckwidriger Verwendung der Mieteinnahmen auf dem Verwalterkonto fortzuführen, hilfsweise das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen, ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 16. Januar 2003 mangels Klagebefugnis und hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Anspruchs auf Aufhebung dieses Bescheides mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Hinsichtlich des höchsthilfsweise verfolgten Wiederaufgreifensbegehrens hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege kein Wiederaufgreifensgrund vor. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

3 Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das angegriffene Urteil von der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Vorliegen einer dieser Zulassungsgründe ist innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das leistet die Beschwerde nicht.

4 1. Der Vortrag des Klägers führt auf keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Mit seinen Rügen, das Verwaltungsgericht habe bei Prüfung des Anspruchs nach § 13 VermG nicht auch inzident geprüft, ob das Grundstück tatsächlich enteignet worden sei (Beschwerdebegründung S. 2 bis 11 und 19 bis 37), das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen habe die Entscheidung über den Schadensersatzantrag nach § 13 VermG nicht an sich ziehen dürfen (Beschwerdebegründung S. 12 bis 16 und 40 f.), zudem habe es seine Akten unvollständig geführt, weshalb die von ihm angerufenen Zivilgerichte seine Darlegung zur Finanzlage des Grundstücks und den Mängeln im Enteignungsverfahren nicht hätten nachvollziehen können (Beschwerdebegründung S. 12 bis 16), kritisiert er in der Art einer Berufungsschrift lediglich die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Sein Vorbringen zielt zudem auf rechtliche Fragestellungen, die für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich waren und geht an den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils vorbei.

5 2. Der Vortrag des Klägers führt auch nicht auf eine erfolgreiche Divergenzrüge. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2012 - V ZR 61/11 - (WM 2013, 234) verweist (Beschwerdebegründung S. 37 f.) und dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe einen Enteignungsbegriff vertreten, der von demjenigen des Bundesgerichtshofs abweiche, verkennt er, dass die Frage, ob das Grundstück enteignet wurde, für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Darüber hinaus betrifft die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Art. 237 § 1 EGBGB, der für Sachverhalte, die einen Tatbestand des § 1 VermG erfüllen nicht gilt (vgl. Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB).

6 3. Der Vortrag des Klägers führt auch nicht auf eine erfolgreiche Verfahrensrüge.

7 a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, weil es den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens abgelehnt und dadurch sein gesetzliches Anhörungsrecht in diesem Widerspruchsverfahren verkürzt habe (Beschwerdebegründung S. 17 f. und 39 f.). Damit ist kein Verfahrensfehler bezeichnet. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2014 - 8 PKH 2.13 (8 B 70.13 ) - juris Rn. 12). Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht diesen Anspruch verletzt hätte. Die von ihm der Sache nach aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zutreffend verneint hat, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung, die mit der Verfahrensrüge nicht zur Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt werden kann.

8 b) Der Kläger meint weiter, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es sein Grundstückseigentum missachtet und seine - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtlichen - Einwände gegen die Wirksamkeit der Enteignung des Grundstücks nicht berücksichtigt habe (Beschwerdebegründung S. 37 bis 39). Damit ist ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör schon deswegen nicht dargelegt, weil die Frage, ob das Grundstück von der ehemaligen DDR enteignet wurde, für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war.

9 c) Die weiteren mit Schriftsätzen vom 4. April und vom 11. Juni 2019 vorgebrachten Verfahrensrügen, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit seines ersten Hilfsantrags fehlerhaft verneint und es habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es die Wirksamkeit der Enteignung des Grundstücks nicht weiter hinterfragt habe, können schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 2. Januar 2019 (§ 133 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorgebracht wurden.

10 Selbst wenn die Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO - wie der Kläger meint - schon in der fristgemäß bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung vorgetragen worden sein sollte, bliebe die Rüge ohne Erfolg. Zu ihrer Begründung müsste substantiiert dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Alles das lässt die Beschwerde vermissen.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, eine erneute behördliche Bescheidung seines Schadensersatzbegehrens in Höhe von 113 760,30 € zu erreichen. Der Senat hält nach seinem Ermessen das Begehren des Klägers mit der Hälfte dieses Betrages für angemessen bewertet. Eine vom Kläger angeregte, auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG gestützte niedrigere Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, weil es an einem zukünftigen wirtschaftlichen Interesse des Klägers, das über sein Klagebegehren hinausginge, fehlt. Es kommt auch keine höhere Streitwertfestsetzung in Betracht, wie der Beklagte sie unter Hinweis auf die vom Kläger zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 im Klageverfahren formulierten weiteren Anträge verlangt. Für die Wertfestsetzung ist der Klageantrag, wie ihn das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, maßgeblich (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 12 C 91.16 81 - juris m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist von einer abschließenden Präzisierung der Anträge in der mündlichen Verhandlung ausgegangen; diese Anträge sind für die Streitwertbemessung maßgeblich.