Beschluss vom 14.08.2025 -
BVerwG 11 VR 7.25ECLI:DE:BVerwG:2025:140825B11VR7.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.08.2025 - 11 VR 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:140825B11VR7.25.0]
Beschluss
BVerwG 11 VR 7.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig.
Gründe
1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahme von einer gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Sie möchte Vorarbeiten für Energieleitungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Offshore-Anbindungsleitung) durchführen.
2 Die Vorabentscheidung über die sachliche Zuständigkeit ergeht auf der Grundlage des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG.
3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 43e Abs. 4 Satz 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig.
4 Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in § 43e Abs. 4 EnWG bezeichnet sind. § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG benennt unter anderem Energieleitungen, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG planfestgestellt werden. Dies sind Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nr. 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen. Die Leitungsvorhaben der Antragstellerin dienen einer solchen Netzanbindung.
5 Der Rechtsstreit betrifft auch das Planfeststellungsverfahren für die Vorhaben. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hat den Zweck, die Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben zu beschleunigen und divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Die dort verwendete Formulierung "über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren [...] für Vorhaben betreffen" ist weit zu verstehen. Nur dieses weite Verständnis verhindert die Aufspaltung gerichtlicher Zuständigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und rechtlichen Divergenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2025 - 7 A 3.25 - juris Rn. 10 und Beschluss vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 - NVwZ 2007, 1095 Rn. 8, vgl. auch: BT-Drs. 19/24039 S. 33: "sämtliche Streitigkeiten, die Genehmigungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitungen nach dem EnWG ... betreffen"). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Streitigkeit das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 Rn. 5, vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - NVwZ 2019, 1357 Rn. 13 und vom 24. Januar 2024 - 11 A 8.23 - NVwZ-RR 2024, 262 Rn. 4). Das ist etwa dann der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Verfahrens dienen oder einen Ausschnitt der Probleme darstellen, die in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - 7 VR 1.07 - NVwZ 2007, 1095 Rn. 8 und vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 Rn. 5 m. w. N.). Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich etwa über Duldungsanordnungen für Vorarbeiten gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EnWG (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - EnWZ 2020, 181 Rn. 6, vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 6 und vom 24. Januar 2024 - 11 A 8.23 - NVwZ-RR 2024, 262 Rn. 4).
6 Bedarf es für die Durchführung notwendiger Vorarbeiten im Sinne von § 44 EnWG für ein in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO genanntes Vorhaben weiterer Zulassungen jenseits energieleitungsrechtlicher Rechtsgrundlagen, dann dienen diese Zulassungen ebenfalls der Vorbereitung eines energieleitungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses und sind damit Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2025 - 7 A 3.25 - juris Rn. 10). Beantragt ein Vorhabenträger - wie hier - eine solche Zulassung unter Berufung auf die Durchführung von Vorarbeiten im Sinne des § 44 EnWG für ein in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO genanntes Vorhaben, ist der erforderliche unmittelbare Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsverfahren hinreichend klar und eindeutig bestimmt.