Beschluss vom 14.10.2025 -
BVerwG 5 P 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:141025B5P2.24.0
Mitbestimmung bei Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens
Leitsatz:
Die auf Arbeitnehmer (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit) und Beamte (Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens) bezogenen Mitbestimmungstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sind nicht nur isoliert für die jeweilige Gruppe, sondern auch in Beziehung zueinander zu betrachten. Der Tatbestand ist für eine Gruppe grundsätzlich (auch) dann anzunehmen, wenn er für die andere Gruppe vorliegt (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 24. Juni 2021 - 5 P 1.20 - PersV 2021, 464 Rn. 16 ff.).
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Rechtsquellen
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 3 -
Instanzenzug
VG Dresden - 22.11.2022 - AZ: 8 K 2030/21.PB
OVG Bautzen - 07.03.2024 - AZ: 8 A 80/23.PB
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.10.2025 - 5 P 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:141025B5P2.24.0]
Beschluss
BVerwG 5 P 2.24
- VG Dresden - 22.11.2022 - AZ: 8 K 2030/21.PB
- OVG Bautzen - 07.03.2024 - AZ: 8 A 80/23.PB
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. März 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller (Personalrat des Jobcenters A.) macht geltend, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu bei der Übertragung der Funktion "Abwesenheitsvertretung Teamleitung" auf eine Beamtin oder einen Beamten der Bundesagentur für Arbeit (BA), der oder dem Tätigkeiten bei dem Jobcenter zugewiesen sind.
2 Der Beteiligte (Geschäftsführer des Jobcenters) informierte den Antragsteller im Juli 2021 über die beabsichtigte unbefristete Übertragung der zusätzlichen Aufgabe "Abwesenheitsvertretung Teamleitung" an eine Beamtin der BA der Besoldungsgruppe A 10 BBesO. Die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens lehnte er ab, weil mit der Personalmaßnahme bei unverändert bleibendem Statusamt kein höher zu bewertender Dienstposten übertragen werde.
3 Das Verwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Übertragung einer Abwesenheitsvertretung Teamleitung an eine beim Jobcenter A. tätige Beamtin oder einen Beamten wegen Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung der nicht im Geschäftsverteilungs- oder Vertretungsplan des Jobcenters geregelten Abwesenheitsvertretung Teamleitung folge aus § 78 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 BPersVG und der hierzu sowie zu der Vorgängervorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den mit einer Personalmaßnahme verbundenen Beförderungschancen. Im Übrigen sei die Mitbestimmung aufgrund des Zwecks des Mitbestimmungstatbestandes geboten, sowohl die Interessen des unmittelbar betroffenen Beschäftigten als auch und insbesondere diejenigen der anderen Beschäftigten in der Dienststelle zur Geltung zu bringen, um auch bei derartigen Maßnahmen eine Behandlung aller Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Dieser Zweck würde nur unvollkommen verwirklicht, wenn die Übertragung der Abwesenheitsvertretung Teamleitung an einen Beamten der BA im Unterschied zur Übertragung an einen Arbeitnehmer nicht der Mitbestimmung unterliege.
4 Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, der als Globalantrag aufzufassende Antrag sei bereits deshalb unbegründet, weil die Abwesenheitsvertretungen in dem Jobcenter nicht ausnahmslos von Dienstkräften wahrgenommen würden, die sich in einem niedrigeren Statusamt als die zu vertretenden Stelleninhaber befänden. Die Aufgabenübertragung vermittle daher entgegen der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts nicht zwingend auch Beförderungschancen, auf die die Rechtsprechung auch nur in Fällen der hier nicht vorliegenden Topfwirtschaft abstelle. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch nicht aus dem Nebeneinander von Beamten und Tarifbeschäftigten in der Dienststelle. Denn die Mitbestimmung dürfe sich nicht vollständig vom Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes lösen, der die Übertragung eines (im Vergleich zum innegehabten Statusamt) höher zu bewertenden Dienstpostens verlange, woran es hier fehle.
5 Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II
6 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. d. F. vom 9. Juni 2021 <BGBl. I S. 1614> i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
7 Der auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 BPersVG bei Übertragung der Funktion "Abwesenheitsvertretung Teamleitung" an eine Beamtin oder einen Beamten der BA gerichtete Antrag ist entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht als Globalantrag, sondern - wovon der Sache nach auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - als abstrakter Feststellungsantrag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 5 PB 2.24 - PersV 2025, 173 Rn. 6 f.) aufzufassen (vgl. zur Auslegungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 5 P 7.22 - PersV 2024, 172 Rn. 11). Mit ihm will der Antragsteller das Bestehen seines Mitbestimmungsrechts in Anknüpfung an einen ganz bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Vorgang für Fälle festgestellt wissen, die dem anlassgebenden Vorgang in den wesentlichen Zügen entsprechen. Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
8 Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass in dem von dem Beteiligten geleiteten Jobcenter die Übertragung der Abwesenheitsvertretung Teamleitung an eine Beamtin oder einen Beamten der BA der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 BPersVG unterliegt. Danach hat der Personalrat bei der Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens mitzubestimmen. Die vom Wortlaut der Bestimmung noch erfasste Einräumung eines Mitbestimmungsrechts ergibt sich sowohl aus gesetzessystematischen Gründen als auch und jedenfalls in Fortführung der Senatsrechtsprechung (in Anlehnung an den Beschluss vom 24. Juni 2021 - 5 P 1.20 - PersV 2021, 464 Rn. 16 ff.) aus Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Diese gebieten es, dass in einem Jobcenter, in dem sowohl Beamte als auch Tarifbeschäftigte tätig sind, die Übertragung der im Geschäftsverteilungs- oder Vertretungsplan nicht geregelten Funktion einer Abwesenheitsvertretung Teamleitung an eine Beamtin oder einen Beamten der Mitbestimmung des Personalrats unterfällt.
9 Die Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines Dienstpostens gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG soll es dem Personalrat ermöglichen, die Interessen sowohl des unmittelbar betroffenen Beschäftigten als auch insbesondere der anderen Beschäftigten in der Dienststelle zur Geltung zu bringen, um auch bei derartigen Maßnahmen eine Behandlung aller Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Der Gegenstand der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG steht im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg. Die Beteiligung des Personalrats, der auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten hat, soll verhindern, dass einzelne Beschäftigte zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benachteiligt werden. Kern der Mitbestimmung ist die gerechte Personalauslese (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 5 P 1.20 - PersV 2021, 464 Rn. 16 m. w. N.).
10 Dies gilt nicht nur innerhalb der jeweiligen Beschäftigtengruppen der Arbeitnehmer und Beamten, sondern für alle Beschäftigten in ihrem Verhältnis zueinander, und zwar insbesondere dann, wenn in einer Dienststelle die Angehörigen beider Beschäftigtengruppen mit den gleichen Aufgaben oder Funktionen betraut werden und folglich in Konkurrenz zueinander treten können. Da es bei dem von § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erfassten Mitbestimmungstatbestand um die gerechte Personalauswahl unter allen Beschäftigten geht, kommt es nur auf die Möglichkeit einer die Beschäftigtengruppen übergreifenden Konkurrenz in der jeweiligen Dienststelle an, nicht aber darauf, ob sie auch im konkreten Fall miteinander konkurrieren. Eine gerechte Personalauswahl stünde infrage, wenn die neue Aufgabe etwa nur für die Gruppe der Arbeitnehmer als höher zu bewertende Tätigkeit anzusehen wäre und die Übertragung der betreffenden Aufgabe an einen Angehörigen dieser Gruppe der Mitbestimmung unterläge, dies jedoch bei der Übertragung an einen Angehörigen aus der Gruppe der Beamten nicht der Fall wäre. Der Personalrat könnte die von dem Mitbestimmungstatbestand im Interesse sowohl der Beamten als auch der Arbeitnehmer bezweckte begleitende Kontrollfunktion gerade nicht hinreichend wahrnehmen. Zur Vermeidung einer solchen Mitbestimmungslücke zulasten einer Gruppe hat der Senat bereits entschieden, dass die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts im Falle der Übertragung einer Aufgabe (Fachbetreuertätigkeit) auf einen kommunalen Arbeitnehmer einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes auch dann geboten ist, wenn und weil die fragliche Aufgabenübertragung an einen Arbeitnehmer der BA der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BPersVG unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 5 P 1.20 - PersV 2021, 464 Rn. 18). Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die schon früher die Mitbestimmung wegen "Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens" bei Beamten an der Mitbestimmung wegen "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" bei Arbeitnehmern orientiert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10.98 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39 S. 5).
11 Gesetzessystematik und -historie sprechen ebenfalls dafür, dass die auf Arbeitnehmer (Tätigkeit) und Beamte (Dienstposten) bezogenen Mitbestimmungstatbestände nicht nur isoliert für die jeweilige Gruppe, sondern auch in Beziehung zueinander zu betrachten sind. Die beiden vormals nach Gruppen getrennten Mitbestimmungstatbestände (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG 1974) fasst das Bundespersonalvertretungsgesetz 2021 nicht nur in einem Paragrafen, sondern innerhalb dessen auch unter einer Nummer zusammen (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Dies erlaubt das Verständnis, dass der Tatbestand für eine Gruppe grundsätzlich (auch) dann anzunehmen ist, wenn er für die andere Gruppe vorliegt. Die Gesetzesbegründung, der zufolge der Tatbestand für beide Gruppen "gleichermaßen" gilt (BT-Drs. 19/26820 S. 119), unterstreicht dies. Dementsprechend wird in der Literatur hervorgehoben, die ausdrückliche Gleichstellung von "Tätigkeiten" und "Dienstposten" sowie die Zusammenführung beider Mitbestimmungsfälle in ein und demselben Tatbestand verdeutliche, dass es nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf die Unterschiedlichkeiten der beiden Rechtsbereiche nicht ankommen solle (Baden, in: Altvater/Baden/Baunack u. a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 78 Rn. 81, 99). Dem vorbezeichneten Verständnis steht - entgegen der Ansicht des Beteiligten - auch der Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 BPersVG ("Dienstposten") nicht entgegen, dem die Funktion zukommt, entsprechend der vormaligen Rechtslage nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG 1974 die Gruppe der Beamten in den Geltungsbereich des nunmehr einheitlichen Mitbestimmungstatbestandes einzubeziehen.
12 Hier besteht nach dem Vorstehenden ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 BPersVG. Denn der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes würde (vor allem) zulasten der in dem Jobcenter tätigen Arbeitnehmer nur unvollkommen verwirklicht, wenn die Übertragung der Abwesenheitsvertretung Teamleitung an einen dort tätigen Beamten nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterläge. Der Beteiligte kann in Ausübung seiner sich aus § 44d Abs. 4 SGB II ergebenden Befugnisse die Aufgabe "Abwesenheitsvertretung Teamleitung", die nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weder im Geschäftsverteilungs- noch Vertretungsplan der Dienststelle vorweggenommen ist, sowohl auf Arbeitnehmer oder Beamte der BA als auch auf solche des kommunalen Trägers übertragen. Die Übertragung an einen Arbeitnehmer unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 5 P 1.20 - PersV 2021, 464 Rn. 13), die der Beteiligte im Hinblick auf den Vertretungsumfang infrage stellt, an deren Ergebnisrichtigkeit der Senat aber jedenfalls wegen der Arbeitnehmern der BA gewährten Funktionsstufe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 6 P 17.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 109) keine Zweifel hegt, auch zugunsten der dort tätigen Beamten der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BPersVG. Dies gebietet die Anerkennung des Mitbestimmungsrechts auch im umgekehrten Fall der Übertragung der Aufgabe "Abwesenheitsvertretung Teamleitung" an eine Beamtin oder einen Beamten.