Verfahrensinformation

Die beklagte Stadt Kassel erhebt Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Spielautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit nach der Zahl der aufgestellten Geräte. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat in der von der Stadt mit der Revision angegriffenen Entscheidung die Spielapparatesteuersatzung der Stadt für nichtig erklärt, weil der Stückzahlmaßstab jedenfalls seit dem Steuerjahr 1998 nicht mehr mit Verfassungsrecht vereinbar gewesen sei. Da seit 1997 alle Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit über weitgehend manipulationssichere Zählwerke verfügten, kann und muss die Antragsgegnerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Automatensteuer nach einem an den Einspielergebnissen orientierten Wirklichkeitsmaßstab erheben. Im Ergebnis dasselbe gelte auch für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit. Es handelt sich um eine Problematik, zu der das Bundesverwaltungsgericht bereits am 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 und 10 C 8.04) zwei Grundsatzentscheidungen gefällt hat.


Urteil vom 14.12.2005 -
BVerwG 10 CN 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:141205U10CN1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 CN 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:141205U10CN1.05.0]

Urteil

BVerwG 10 CN 1.05

  • VGH Kassel - 12.08.2004 - AZ: VGH 5 N 4228/98 -
  • Hessischer VGH - 12.08.2004 - AZ: VGH 5 N 4228/98

In der Normenkontrollsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. E i c h b e r g e r ,
Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
für Recht erkannt:

  1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2004 wird aufgehoben, soweit er die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 21. November 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 15. Dezember 1997 auch hinsichtlich der Besteuerung öffentlich zugänglicher Spiel- und Geschicklichkeitsapparate ohne Gewinnmöglichkeit für ungültig erklärt hat. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Antragsgegnerin 9/10. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.

I


den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2004 aufzuheben und den Normenkontrollantrag abzulehnen.
die Revision zurückzuweisen.

II