Verfahrensinformation

Die Klägerin, ein Bergbauunternehmen, begehrt die Ergänzung von Entschädigungsregelungen, die zwei Planfeststellungsbeschlüsse zu ihren Gunsten getroffen haben.


Die Klage im Verfahren 11 A 5.24 betrifft den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 13. Juni 2024 zur Anbindung zweier in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee gelegenen Offshore-Windpark-Cluster an das Übertragungsnetz durch die Errichtung und den Betrieb von sechs 220 kV-Wechselstromkabelsystemen ("Ostwind 1" und "Ostwind 2"). Gegenstand der Klage im Verfahren 11 A 6.24 ist der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 zur Anbindung eines Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee an das Übertragungsnetz durch die Errichtung und den Betrieb eines 220 kV-Wechselstromkabelsystems ("Ostwind 3"). Planfestgestellt ist jeweils der im Küstenmeer verlaufende Abschnitt zwischen der 12-Seemeilen-Grenze und dem Anlandepunkt.


Die Klägerin ist Inhaberin einer bergrechtlichen Bewilligung in Bezug auf die östlich von Rügen gelegene marine Kiessandlagerstätte "Landtief". Die planfestgestellten Trassen beider Vorhaben queren das Bewilligungsfeld.


Die Planfeststellungsbeschlüsse verpflichten die Vorhabenträgerin im Wesentlichen, Entschädigung in Geld zu leisten, soweit der Wert der bergrechtlichen Bewilligung durch deren vorhabenbedingte Inanspruchnahme verringert wird. Die Klägerin hält dies für zu unbestimmt. Ihr stehe Entschädigung zum Verkehrswert des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens zu. Da eine Gewinnung des Bodenschatzes auf den beiderseits der planfestgestellten Trasse verbleibenden Restflächen in wirtschaftlich zumutbarer Weise nicht möglich sei, stehe ihr infolge der Vorhaben "Ostwind 1" und "Ostwind 2" zudem ein Anspruch auf Übernahme der Bewilligung gegen Entschädigung in Geld zu. Dies habe der Beklagte verkannt.


Urteil vom 15.01.2025 -
BVerwG 11 A 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:150125U11A5.24.0

Leitsätze:

1. Steht dem Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung ein Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371), so darf der Planfeststellungsbeschluss als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung die vorhabenbedingte Verringerung des Werts dieser Bewilligung bestimmen.

2. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt keinen Anspruch auf Übernahme der bergrechtlichen Bewilligung.

  • Rechtsquellen
    GG Art 14
    VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3
    BBergG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 3
    EnWG § 43e Abs. 3, § 45a
    BauGB § 92 Abs. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 15.01.2025 - 11 A 5.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:150125U11A5.24.0]

Urteil

BVerwG 11 A 5.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker, Dr. Dieterich, Dr. Hammer sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss spricht der Klägerin eine Entschädigung für die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung zu. Die Klägerin hält die Regelung für unzureichend.

2 Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 7. Juni 2021 stellte das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern die Anbindung der in der Ostsee gelegenen Offshore-Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona See" an das Umspannwerk Lubmin im Abschnitt von Beginn der 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Lubmin fest. Das Vorhaben besteht aus sechs 220-kV-Wechselstromkabelsystemen und quert unter anderem die marine Kiessandlagerstätte "Landtief".

3 Die Klägerin ist seit 2010 Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung "Landtief", die das Gewinnungsrecht für den Bodenschatz Kiessand in der marinen Lagerstätte umfasst. Seit 2006 findet keine Kiesgewinnung mehr statt und liegen keine Betriebspläne für das Feld vor. Das Bewilligungsfeld hat einen Flächeninhalt von ca. 4,2 km². Es liegt fast vollständig im FFH-Gebiet "Greifswalder Boddenrandschwelle und Teile der Pommerschen Bucht" (DE 1749-302) und wird von den planfestgestellten Kabelsystemen annähernd mittig auf einer Länge von ca. 2,1 km gequert.

4 Eine Entschädigung sah der Planfeststellungsbeschluss zunächst nicht vor. Auf eine Klage der Klägerin verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Greifswald den Beklagten mit Urteil vom 6. Juli 2021 - 5 K 372/15 -, den Planfeststellungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass der Klägerin im Hinblick auf die Bewilligung "Landtief" Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren sei. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision und Anschlussrevisionen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - (BVerwGE 178, 371) zurück.

5 Mit Planergänzungsbeschluss vom 29. Januar 2024 ordnete der Beklagte eine Entschädigung nutzlos erbrachter Aufwendungen an.

6 Am 29. Februar 2024 hat die Klägerin Klage erhoben.

7 Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte mit Planergänzungsbeschluss vom 13. Juni 2024 die Entschädigungsregelung zu Gunsten der Klägerin wie folgt gefasst:
"Die K. GmbH hat einen Anspruch gegen die Vorhabenträgerin auf Entschädigung in Geld in Folge der Inanspruchnahme von Teilflächen des bergrechtlichen Bewilligungsfeldes 'Landtief' durch das planfestgestellte Vorhaben, soweit der Wert der bergrechtlichen Bewilligung 'Landtief' durch deren vorhabenbedingte Inanspruchnahme verringert wird. Erbrachte Aufwendungen, die der K. GmbH bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Ausnutzung der bergrechtlichen Bewilligung 'Landtief' und/​oder die Aufsuchung von Rohstoffen in dem Gebiet 'Landtief' entstanden sind und die sich bei Ausführung des planfestgestellten Vorhabens als nutzlos erweisen, sind im Verhältnis der in Anspruch genommenen Teilfläche zur Gesamtfläche des Bewilligungsfeldes zu ersetzen."
die Klägerin hält diese Regelung für rechtswidrig und ist der Auffassung, der Planfeststellungsbeschluss hätte eine Verpflichtung zur Entschädigung in Gestalt einer Übernahme der Bewilligung nach Maßgabe des Verkehrswertes des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens zusprechen müssen. Das Bewilligungsfeld werde auf einer Gesamtbreite von ca. 1 300 bis 1 350 m durchschnitten (300 bis 350 m Kabeltrasse und je 500 m Schutzstreifen). Ein Rohstoffabbau werde auf einer Fläche von ca. 255 ha unmöglich, mithin auf etwa 60 % des Bewilligungsfeldes. Auf den verbleibenden Restflächen sei kein wirtschaftlich sinnvoller Abbau von Bodenschätzen möglich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung liege ein vollständiger Entzug der Eigentumsposition vor, dies führe zu einem Anspruch auf Übernahme des Rechts. Wertbildend wirke im Geschäftsverkehr die durch die Bewilligung rechtlich gewährte Rohstoffmenge. Werde nur auf den Wert der Bewilligung abgestellt, bleibe für das Entschädigungsverfahren offen, welche Faktoren für die Wertermittlung heranzuziehen seien. Über die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen und den Anspruch auf Übernahme sei schon im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.

8 Die Klägerin beantragt,
jeweils unter Aufhebung von Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. 1.4.10 des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Juli 2015 für die Errichtung und den Betrieb von 6 AC-Systemen (220-kV) zur Netzanbindung der Offshore Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona See" von Beginn der 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Lubmin (Seetrasse) in der Fassung nach dem Planergänzungsbeschluss vom 13. Juni 2024,
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Anspruch gegen die Vorhabenträgerin zuzusprechen, ihr - der Klägerin - im Hinblick auf die Bewilligung "Landtief" eine Entschädigung in Gestalt der Übernahme der Bewilligung zu gewähren. Die Entschädigung soll nach Maßgabe des Verkehrswertes des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens unter Berücksichtigung von berechtigten Abzugspositionen, geleistet werden,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Anspruch gegen die Vorhabenträgerin zuzusprechen, ihr - der Klägerin - im Hinblick auf die Bewilligung "Landtief" eine Entschädigung nach dem Verkehrswert des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens im Sinne des Hauptantrages zu leisten,
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die der Klägerin von der Vorhabenträgerin im Hinblick auf die Bewilligung "Landtief" zu gewährende Entschädigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

9 Beklagter und Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.

10 Sie halten die Entschädigungsregelung für ausreichend.

II

11 A. Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Rechtsstreit sachlich zuständig. Es entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren betreffen, die in dem § 43e Abs. 4 EnWG bezeichnet sind. Dazu gehören Energieleitungen, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG planfestgestellt werden, also unter anderem Hochspannungsleitungen, die - wie hier - zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nr. 49 EEG im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen.

12 Der Umstand, dass § 43e Abs. 4 EnWG erst durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) mit Wirkung vom 10. Dezember 2020 seine aktuelle Fassung erhalten hat und über die im Jahr 2015 erhobene Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 2015 in der Fassung des Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 2021 deshalb erstinstanzlich das Oberverwaltungsgericht Greifswald zu entscheiden hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass ein Gericht zur Entscheidung über einen Planfeststellungsbeschluss berufen ist, führt nicht zu einer Dauerzuständigkeit hinsichtlich aller nachfolgenden Planänderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2020 - 7 VR 1.20 - NVwZ-RR 2021, 173 Rn. 4 ff.).

13 B. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung den Verkehrswert des in der Bewilligung verbrieften Rohstoffvorkommens unter Berücksichtigung von berechtigten Abzugspositionen bestimmt (I.). Er musste der Klägerin auch keinen Anspruch auf Übernahme der Bewilligung zusprechen (II.).

14 I. Der Hauptantrag sowie der erste Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss durfte - wie geschehen - als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung die vorhabenbedingte Verringerung des Wertes der bergrechtlichen Bewilligung bestimmen.

15 Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V i. V. m. § 43 Abs. 4 und 5 EnWG. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des jeweiligen Vorhabens die Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch einen Verwaltungsakt bestimmt, muss dieser zugleich über einen gegebenenfalls zu gewährenden Ausgleich befinden; bei finanzieller Kompensation ist zumindest dem Grunde nach über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <246>). Im Planfeststellungsbeschluss sind zudem die Bemessungsgrundlagen für die Höhe des Entschädigungsanspruchs anzugeben (BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <174 f.>, vom 31. Januar 2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 31, vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 70, 86, vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 Rn. 111 und vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 48).

16 Die Höhe der Entschädigung orientiert sich grundsätzlich am Wert des beeinträchtigten Gutes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 43 zur Enteignung). Das ist hier die bergrechtliche Bewilligung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 53 ff.), die dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - 1 BvR 1048/87 - BVerfGE 77, 130 <136>; Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u. a. - BVerfGE 155, 238 Rn. 83; BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2018 ‌- 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 24 ff. und vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - ‌BVerwGE 178, 371 Rn. 16). Da der Ausgleichsanspruch des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient, muss er grundsätzlich auch nur diejenige Belastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2021 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249, Rn. 75).

17 Um eine angemessene Entschädigung zu gewähren, war es nicht geboten, den Verkehrswert der förderbaren Rohstoffe als Ausgangspunkt für die Entschädigung zu wählen und damit - vorbehaltlich der von der Klägerin nur vage umschriebenen Abzugspositionen - sowohl die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des "Ob" einer Gewinnung als auch die Kosten und den Aufwand einer solchen Gewinnung unberücksichtigt zu lassen.

18 Die Bewilligung gewährt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in ihr bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben. Bei Erteilung der Bewilligung wird jedoch grundsätzlich nicht geprüft, ob ihrer Ausübung öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Ausgeübt werden kann die Bewilligung erst, nachdem ein Betriebsplan aufgestellt und genehmigt worden ist (vgl. §§ 51 f. BBergG). Der Bewilligungsinhaber kann deshalb nicht darauf vertrauen, die Bewilligung in vollem Umfang nutzen zu können (BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 2.97 - BVerwGE 106, 290 <293>; Franke/​Karrenstein, in: Kühne u. a., BBergG, 3. Aufl. 2023, § 8 Rn. 23; Pottschmidt, in: Frenz, BBergG, 2019, § 8 Rn. 1).

19 Die in einem Bewilligungsfeld förderbaren Rohstoffe werden meist den Wert der Bewilligung maßgeblich beeinflussen. Sie stellen aber nur einen unter mehreren Faktoren für diesen Wert dar. Weitere Faktoren sind regelmäßig die mit der Gewinnung der Rohstoffe verbundenen Kosten sowie die rechtlichen und tatsächlichen Risiken, die Rohstoffe fördern zu können (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 67). Der Planfeststellungsbeschluss musste daher nicht den Wert der förderbaren Rohstoffe als Bemessungsgrundlage für die Entschädigungshöhe benennen. Es genügte vielmehr, den Betroffenen darüber zu informieren, dass er vollständig für den vorhabenbedingt eintretenden Wertverlust der Bewilligung entschädigt wird. Es bleibt dem nach § 45a EnWG angeordneten Entschädigungsverfahren vorbehalten, die im konkreten Einzelfall zutreffenden Faktoren zur Bestimmung des Wertes der Bewilligung festzulegen und zur Anwendung zu bringen (vgl. zur Minderung des Verkehrswerts bei Grundstücken BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <333 f.>, vom 31. Januar 2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 31 und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 396 a. E.).

20 II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise beantragte Neubescheidung. Der Planfeststellungsbeschluss musste ihr insbesondere keinen Anspruch auf Übernahme der bergrechtlichen Bewilligung zusprechen.

21 1. Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren ist § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG M-V i. V. m. § 43 Abs. 4 und 5 EnWG. Werden Wohngrundstücke durch planfeststellungsbedürftige Vorhaben mittelbar so stark beeinträchtigt, dass ihre Nutzung zu Wohnzwecken unzumutbar erscheint, erkennt die Rechtsprechung einen Anspruch auf Übernahme an, über den regelmäßig im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden ist. Der Übernahmeanspruch stellt in diesem Fall eine besondere Art des Anspruchs auf Entschädigung in Geld dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 - NVwZ 2003, 209 <210> und vom 27. Juni 2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 11). Unter den entsprechenden Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf Übernahme eines gewerblich genutzten Grundstückes (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 63).

22 Die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung ist dagegen nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG durch Übernahme der Bewilligung zu entschädigen. Die zu Grundstücken entwickelte Rechtsprechung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden. Grundstücke bieten dem Eigentümer eine breite Palette von Nutzungsmöglichkeiten, die in der Regel durch mittelbare Beeinträchtigungen nicht vollständig entzogen werden. Erweist sich die Weiternutzung des beeinträchtigten Grundstücks unter Hinweis auf diese verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten für den Eigentümer als unzumutbar, ermöglicht ihm das Institut der Übernahme, den gesamten Wert seiner Rechtsposition gegen deren Hingabe zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 - NVwZ 2003, 209 <210>).

23 Der Ausspruch zur Übernahme mittelbar beeinträchtigter Grundstücke schon im Planfeststellungsbeschluss erfüllt zugleich die Funktion, den Betroffenen darüber zu informieren, ob er mit einer vollständigen Kompensation seiner Rechtsposition rechnen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <246>). Wirkt eine Planung nur mittelbar - ohne Grundstücksinanspruchnahme - durch die mit ihr verbundene Situationsveränderung in der Umgebung des Planvorhabens auf Rechtspositionen Dritter ein, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss nämlich keine enteignende (Vor-)Wirkung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern bestimmt lediglich die Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 - NVwZ 2004, 1358 <1359> und Beschluss vom 24. August 2009 - 9 B 32.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78 Rn. 10). Ohne Ausspruch zur Übernahme weiß der Betroffene daher nicht, ob die Planfeststellungsbehörde eine Weiternutzung des Grundstücks gegen Entschädigung in Geld für zumutbar hält.

24 Beide Gesichtspunkte kommen bei der vorhabenbedingten Beeinträchtigung eines bergrechtlichen Bewilligungsfeldes durch Höchstspannungsleitungen nicht zum Tragen. Die Bewilligung eröffnet keine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten. Sie erschöpft sich darin, ihrem Inhaber das ausschließliche Recht einzuräumen, im Bewilligungsfeld die bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen sowie das Eigentum an ihnen zu erwerben. Kann der Inhaber von diesem Recht keinen Gebrauch machen, weil ihm ein nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG für den Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsbetrieb notwendiger Betriebsplan nicht mehr erteilt wird, verbleiben keine anderen Nutzungsmöglichkeiten. Die Beschränkung entspricht wirtschaftlich daher dem vollständigen Entzug der Eigentumsposition (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 28 ff. und vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 57).

25 Zwischen den Beteiligten steht rechtskräftig fest, dass - bezogen auf die unmittelbar beeinträchtigten Teilflächen des Bewilligungsfeldes - die Rechtsposition vollständig entwertet ist (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 57 f.). Da der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss Entschädigung gewährt, soweit der Wert der bergrechtlichen Bewilligung "Landtief" durch deren vorhabenbedingte Inanspruchnahme verringert wird, weiß die Klägerin, dass sie - bezogen auf die Teilfläche - einen im Entschädigungsverfahren noch festzustellenden Wertverlust vollständig erstattet bekommt. Hierzu bedarf es auch keiner teilweisen Hingabe der Rechtsposition. Sofern sich die Klägerin der Bewilligung entledigen möchte, steht es ihr frei, ganz oder teilweise deren Aufhebung zu beantragen (§ 19 Abs. 1 BBergG). Eine Übernahme brächte der Klägerin keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat.

26 Die Klägerin kann mit ihrem Begehren auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht erreichen, dass schon der Planfeststellungsbeschluss über die Frage entscheidet, ob hinsichtlich der nicht unmittelbar beeinträchtigten Teilflächen ein wirtschaftlicher Totalverlust vorliegt, weil sich die Rohstoffgewinnung auf diesen Flächen nicht mehr lohnt.

27 Sollen Grundstücke oder ein räumlicher und wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet oder Gegenstand einer Grundabtretung werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit verlangen, als diese nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Dieser Rechtsgedanke hat unter anderem in § 82 Abs. 3 BBergG und § 92 Abs. 3 BauGB eine ausdrückliche Normierung erfahren, ist aber auch für den Fall anerkannt, in dem ein Anspruch auf Übernahme durch planfeststellungsbedürftige Vorhaben mittelbar in Anspruch genommener Grundstücke besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 17 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 418).

28 Die Beteiligten sind sich einig, dass dieser Rechtsgedanke auch auf die bergrechtliche Bewilligung Anwendung findet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Wert der bergrechtlichen Bewilligung insgesamt zu entschädigen ist, soweit wegen des Planvorhabens eine sinnvolle Ausnutzung der bergrechtlichen Bewilligung künftig insgesamt ausgeschlossen ist. Über eine solche Ausdehnung über die unmittelbar beeinträchtigten Teilfelder hinaus, ist indes erst im Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Denn es handelt sich um eine Frage der Höhe der Entschädigung, über die gemäß § 45a EnWG die nach Landesrecht zuständige Behörde in einem eigenen Verfahren zu entscheiden hat.

29 Bei mittelbar beeinträchtigten Grundstücken, für die der Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf Übernahme vorsieht, ist über die Frage einer Ausdehnung der Übernahme auf nicht betroffene Grundstücke erst im Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Der Betroffene muss insofern nicht bessergestellt werden, als der Enteignungsbetroffene (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 17 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 418).

30 Gleiches gilt vorliegend für diejenigen Teilflächen des Bewilligungsfeldes, auf denen eine Förderung der Rohstoffe jedenfalls technisch möglich bleibt. Das durch § 45a EnWG angeordnete Entschädigungsverfahren soll das Planfeststellungsverfahren beschleunigen, indem die Planfeststellungsbehörde von Ermittlungen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung entlastet wird (vgl. BT-Drs. 16/54, S. 31, 40 zu § 12a der Entwurfsfassung unter Bezugnahme auf die Begründung zu § 22a AEG). Die Wirkungen des Vorhabens auf nicht in Anspruch genommene Flächen, auf denen eine Förderung der Rohstoffe technisch möglich bleibt, aber unwirtschaftlich sein mag, lassen sich von der Planfeststellungsbehörde schwer bestimmen. Sie erfordern eine Aufklärung der relevanten betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich ihrer bergbautechnischen Grundlagen. Zudem müsste ermittelt werden, welche naturschutzrechtlichen Einschränkungen für eine Gewinnung der Rohstoffe im FFH-Gebiet bestehen. Gerade solche Fragen sollen nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern erst im nachfolgenden Entschädigungsverfahren ermittelt und geklärt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 73).

31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss vom 21.10.2025 -
BVerwG 11 KSt 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:211025B11KSt2.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2025 - 11 KSt 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:211025B11KSt2.25.0]

Beschluss

BVerwG 11 KSt 2.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann beschlossen:

  1. Auf die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Mai 2025 werden als zu erstattende Kosten weitere
  2. 22,31 €
  3. (in Worten: zweiundzwanzig 31/100 €)
  4. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2025 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
  5. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

1 Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO als Antrag auf Entscheidung des Gerichts statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2025 ist teilweise begründet. Der Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten war in dem tenorierten Umfang zu erhöhen.

2 Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten. Ob außergerichtliche Aufwendungen notwendig sind, ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Aufwendungen verursacht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2020 - GrSen 1.19 - BVerwGE 168, 39 Rn. 15 und vom 15. Mai 2025 - 4 KSt 1.24 - juris Rn. 3).

3 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat die erstattungsfähigen Auslagen des Rechtsanwalts des Beklagten im Wesentlichen zutreffend bestimmt. Geringfügiger Korrekturbedarf besteht bei den Übernachtungskosten und der Umsatzsteuer.

4 a) Die Reisekosten eines Rechtsanwalts des Beklagten waren erstattungsfähig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss bedarf in Details einer Korrektur.

5 aa) Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen die Fahrtkosten sowie die sonstigen Auslagen einer Geschäftsreise (Nr. 7003 ff. der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG <VV RVG>).

6 Die Anreise der Rechtsanwälte des Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2025 war eine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG. Denn das Reiseziel lag außerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung der Rechtsanwälte befindet. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgetretenen Rechtsanwälte des Beklagten sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin. In Übereinstimmung mit § 1 Abs. 3 PartGG und § 27 Abs. 1 BRAO unterhalten sie in deren Bezirk eine Kanzlei. Die Anreise von dort nach Leipzig ist damit eine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Rechtsanwälte des Beklagten einer Partnerschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG angehören, die auch eine Niederlassung in Leipzig betreibt. Denn diese Niederlassung ist keine Zweigstelle der Kanzlei in Berlin, sondern eine selbständige Kanzlei, die entsprechend § 1 Abs. 3 PartGG und § 27 Abs. 1 BRAO von den dort tätigen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Sachsen eingerichtet und unterhalten wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - 9 KSt 4.17 - NJW 2017, 3542 Rn. 3 und vom 27. März 2023 - 3 KSt 1.22 - juris Rn. 5).

7 bb) Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten genügte es, sich in den Verfahren 11 A 5.24 und 11 A 6.24 durch denselben Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Daher sind nur die Reisekosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.

8 Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als Auslagen steht unter dem Vorbehalt der Kostenminimierung nach § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 - NJW 2007, 3656 Rn. 4). Findet eine mündliche Verhandlung in einer Sache statt, sind grundsätzlich die Reisekosten eines Anwalts zu dieser Verhandlung zu erstatten. Das Verfahren 11 A 5.24 für sich genommen wies keine Besonderheiten auf, welche die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung hätte notwendig machen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 12 und vom 13. Januar 2022 - 7 KSt 2.21 - juris Rn. 3). Auch der Beklagte macht das nicht geltend.

9 Die zeitgleiche Verhandlung über die Klage im Verfahren 11 A 6.24 führte nicht zur Notwendigkeit, sich durch einen weiteren Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Verfahren wurden zwischen den gleichen Beteiligten geführt und waren auf den gleichen Tag und die gleiche Uhrzeit geladen. Die Beteiligten mussten damit rechnen, dass die Verfahren - wie geschehen - nach § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung verbunden werden würden. Dass die Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände betrafen, machte die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten nicht notwendig: Die Klägerin verlangte in beiden Verfahren Nachbesserungen einer im Kern gleichlautenden Entschädigungsklausel für eine sachlich und rechtlich im Wesentlichen übereinstimmende Beeinträchtigung. Im Verfahren 11 A 6.24 waren allein Rechtsfragen aufgerufen, die sich auch im Verfahren 11 A 5.24 stellen konnten. Dementsprechend hatte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zum ersten und zweiten Hilfsantrag im Verfahren 11 A 5.24 im Kern ihr Vorbringen aus der Klageerwiderung im Verfahren 11 A 6.24 wiederholt. Ein Rechtsanwalt genügte, um diese Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.

10 b) Die Übernachtungskosten setzt der Kostenfestsetzungsbeschluss zu niedrig fest. Solche Kosten sind als sonstige Auslagen in voller Höhe erstattungsfähig, soweit sie nach Nr. 7006 VV RVG angemessen sind. Davon ist bei Auslagen für eine Übernachtung in Leipzig bis zu einer Höhe von (netto) 112,15 €, also 120 € brutto, auszugehen.

11 aa) Die Hotelübernachtung als solche war angemessen. Um eine pünktliche Ankunft zum Sitzungsbeginn um 9:00 Uhr zu gewährleisten, wäre bei einer Anreise mit der Deutschen Bahn allenfalls eine Abfahrt um 6:28 Uhr vom Berliner Hauptbahnhof in Betracht gekommen. Unter Berücksichtigung der Anfahrt und gebotener Sicherheitsreserven hätte die Reise von der jeweiligen Wohnung bereits vor 6:00 Uhr und damit zur Nachtzeit (vgl. § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO) angetreten werden müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 21 W 12/03 - NJW-RR 2003, 1654 <1655>). In dieser Situation durfte der Prozessbevollmächtigte eine Anreise am Vortag der mündlichen Verhandlung für angemessen halten.

12 bb) Der Kostenfestsetzungsbeschluss beschränkt die Übernachtungskosten auf 100 € (brutto), also netto auf 93,46 €. Dies bedarf der Korrektur.

13 Die Auswahl des Hotels obliegt dem jeweiligen Rechtsanwalt (Ebert, in: Mayer/​Kroiss, RVG, 9. Aufl. 2025, Nr. 7006 VV RVG Rn. 4). Dabei darf der Rechtsanwalt ein Hotel mit einem für beruflich veranlasste Reisen adäquaten Qualitätsstandard auswählen (Müller-Rabe, in: Gerold/​Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, Nrn. 7003-7006 VV RVG Rn. 80) und - auch zur Vermeidung weiterer Kosten - vorrangig im örtlichen, im Idealfall fußläufig erreichbaren Umfeld des jeweiligen Gerichts suchen. Zu einer Minimierung der Kosten um jeden Preis ist er nicht verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2005 Übernachtungskosten bis zu einer Höhe von 90 € für angemessen angesehen (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2005 - 5 KSt 1.05 - RVGReport 2006, 98) und diese Schwelle bis zum Jahr 2017 um 10 € auf 100 € erhöht (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 9 KSt 4.17 - NJW 2017, 3542 Rn. 6). Angesichts der seitherigen Entwicklung der Verbraucherpreise im Hotelgewerbe hält der Senat für das Jahr 2025 einen Übernachtungspreis für Leipzig von 120 Euro (brutto) und damit von 112,15 € (netto) für erstattungsfähig. Innerhalb dieses Rahmens sind in Leipzig angemessene Hotels auch in der Nähe des Bundesverwaltungsgerichts zu finden. Hinzuzusetzen ist die Beherbergungssteuer in Höhe von 5% des Bruttobetrages des Übernachtungspreises, also ohne den auf ein Frühstück entfallenden Anteil dieser Steuer (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Mai 2012 - I-10 W 5/12 - NJW-RR 2012, 1470). Dass die vom Beklagten geltend gemachten, darüberhinausgehenden Kosten angemessen gewesen sein könnten, legt die Erinnerung nicht dar. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Übernachtung besondere Umstände - etwa Messen oder Großveranstaltungen - die Hotelpreise hätten ansteigen lassen.

14 c) Der Kostenfestsetzungsbeschluss legt für die Reisekosten die Bruttobeträge zugrunde. Dies bedarf der Korrektur. Die Reisekosten sind als Auslagen mit ihren Netto-Beträgen in Ansatz zu bringen. Der Bevollmächtigte der Beklagten ist zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt, so dass die auf die Auslagen erhobene Umsatzsteuer ihn wirtschaftlich nicht belastet. Er kann daher gegenüber seinem Mandanten die auf seine Auslagen entstehende Umsatzsteuer nicht geltend machen, sondern hat diesem gegenüber Nettobeträge auszuweisen (BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 46/11 - NJW-RR 2012, 1016 Rn. 6).

15 d) Zu den erstattungsfähigen Kosten gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

16 Nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine solche Erklärung hat der Beklagte abgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534). Er kann daher Erstattung der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer verlangen. Die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, also Gebühren und Auslagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, kann der Rechtsanwalt nach Nr. 7008 VV RVG in voller Höhe verlangen.

17 Die Steuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsrundlage. Dabei ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten und dem für sie geltenden Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz (vgl. BFH, Urteil vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - BFHE 240, 380 Rn. 18). Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (BFH a. a. O.). Ein einheitlicher Umsatz ist dabei u. a. dann zu bejahen, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteile vom 10. Januar 2013 - V R 31/10 - BFHE 240, 380 Rn. 20 und vom 2. August 2018 - V R 6/16 - BFHE 262, 272 Rn. 13). Liegt danach ein einheitlicher Vorgang vor, ist der Umsatzbesteuerung der für die Hauptleistung maßgebliche Umsatzsteuersatz zugrunde zu legen.

18 Hauptleistung des Prozessbevollmächtigten war die anwaltliche Vertretung des Beklagten. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Anreise und Übernachtung in Leipzig waren so eng mit der Hauptleistung verbunden, dass sie objektiv einem einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang zuzuordnen sind. Es handelte sich um bloße Nebenleistungen, die für die Erbringung der Hauptleistung unverzichtbar waren. Sie unterliegen damit dem für die Hauptleistung maßgeblichen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG in Höhe von 19 % der Bemessungsgrundlage. Dieser Steuersatz gilt auch für Auslagen, für die keine Umsatzsteuer oder nur ein ermäßigter Steuersatz - etwa nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Personenbeförderung) oder § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Beherbergung) – angefallen ist (KG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2013 - 1 Ws 28/13 - AGS 2014, 21 = juris Rn. 7; VG Würzburg, Beschluss vom 27. April 2021 - W 3 M 20.21 28 - NJW-Spezial 2021, 668 = juris Rn. 28 m. Anm. Schneider; Lang-Lendorff, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, Nr. 7008 VV RVG Rn. 9; Müller-Rabe, in: Gerold/​Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, Nr. 7008 VV RVG Rn. 56a; ebenso zur Aktenversendungspauschale BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 WDS KSt 6.09 - ZfSch 2010, 467 Rn. 22).

19 Als Auslagen des Rechtsanwalts waren damit als erstattungsfähig festzusetzen:

VV RVG
7002 Post- und Telekommunikation 20,00 €
7004 Fahrtkosten (netto, zu 1/2 <11 A 5.24 >)
Berlin - Leipzig 27,30 € 13,65 €
Leipzig - Berlin 47,99 € 24,00 €
Taxi 13,08 € 6,54 €
7005 Abwesenheitsgeld (zu 1/2 <11 A 5.24 >)
14. Januar 2025 80,00 € 40,00 €
15. Januar 2025 80,00 € 40,00 €
7006 Sonstige Auslagen (netto, zu 1/2 <11 A 5.24 >)
Hotel Leipzig 112,15 € 56,08 €
Beherbergungssteuer 6,00 € 3,00 €
Summe 203,27 €
7008 zzgl. Umsatzsteuer auf die Auslagen (19 %) 38,62 €
Gesamt 241,89 €

20 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die erstattungsfähigen Reisekosten als Auslagen weitgehend zutreffend fest (a). Zu Unrecht lehnt er eine Erstattung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen des Beklagten nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO ab (b).

21 a) Es waren nur die Reisekosten eines Mitarbeiters des Beklagten in den Verfahren 11 A 5.24 und 11 A 6.24 erstattungsfähig.

22 Reisekosten der Beteiligten, auch eines Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht angeordnet hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 - NVwZ-RR 2019, 975 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - NJW-RR 2008, 654 Rn. 11). Zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beklagten, einer Gebietskörperschaft, war indes nur die Teilnahme eines Behördenvertreters in den Verfahren 11 A 5.24 und 11 A 6.24 notwendig. Dies ergibt sich im Grundsatz aus den obigen Ausführungen zu den Auslagen des Rechtsanwalts. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die streitgegenständlichen Entscheidungen - der Planergänzungsbeschluss vom 13. Juni 2024 im Verfahren 11 A 5.24 und der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2023 im Verfahren 11 A 6.24 - zwei verschiedene Vorhaben regelten und von unterschiedlichen Mitarbeitern unterzeichnet worden waren. Der in beiden Verfahren zu verhandelnde Streitstoff war sehr beschränkt, weitgehend identisch und warf keine außerjuristischen Fragen auf. Es war dem Beklagten ohne Weiteres zuzumuten, sich auf die Entsendung eines Behördenvertreters zu beschränken, der sich zu beiden Verfahren äußern konnte.

23 b) Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO kann die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 VV RVG bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO gilt auch für juristische Personen, die durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werden (Kunze, in: Posser/​Wolff/​Decker, VwGO, 74. Aufl., Stand Juli 2025 § 162 Rn. 87 m. w. N.). Die Gewährung der Pauschale setzt voraus, dass überhaupt Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind (VG Frankfurt <Oder>, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 7 KE 23/20 - AGS 2020, 594). An deren Geltendmachung sind aber nur geringe Anforderungen zu stellen: Der Gesetzgeber hielt eine Verweisung auf die für Rechtsanwälte geltende Typisierung angesichts der vergleichbaren Situation für sachgerecht (BR-Drs. 405/01 <Beschluss> S. 15). Angesichts dessen genügte für die Erstattungsfähigkeit der Pauschale, dass der Beklagte unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel Mitteilungen an das Gericht übersandt und die Pauschale geltend gemacht hat.

24 c) Als Auslagen des Beklagten sind damit - unter Korrektur von Übertragungsfehlern - erstattungsfähig:

Reisekosten (zu 1/2 <11 A 5.24 >)
Übernachtungskosten 43,07 € 21,54 €
Beherbergungssteuer 2,48 € 1,24 €
Fahrtkosten
Schwerin - Leipzig 136,40 € 68,20 €
Leipzig - Schwerin 142,10 € 71,05 €
Tagegeld 20,00 € 10,00 €
Post- und Telekommunikation (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO) 20,00 €
Summe 192,03 €

25 3. Erstattungsfähig sind damit insgesamt:

Gebühren 46 869,20 €
Darauf entfallende USt (19 %) 8 905,15 €
Auslagen Rechtsanwalt 241,89 €
Parteiauslagen 192,03 €
Summe 56 208,27 €

26 Es waren damit weitere 22,31 € festzusetzen.

27 Über Gerichtskosten war nicht zu entscheiden, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Erinnerung mit ihrem wirtschaftlich entscheidenden Begehren gescheitert ist, die Reisekosten von zwei Rechtsanwälten und zwei Mitarbeitern als erstattungsfähig anzuerkennen.