Beschluss vom 15.02.2019 -
BVerwG 6 B 153.18ECLI:DE:BVerwG:2019:150219B6B153.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:150219B6B153.18.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 153.18

  • VG Trier - 18.05.2017 - AZ: VG 2 K 8116/16.TR
  • OVG Koblenz - 28.06.2018 - AZ: OVG 7 A 11748/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 250 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger ist Sportschütze und seit 2014 Mitglied eines sog. Chapters der Rockergruppierung Gremium MC. Er wendet sich gegen den durch Bescheid des Beklagten vom 8. September 2015 verfügten Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen, die ihm in Gestalt von sechs Waffenbesitzkarten und eines Kleinen Waffenscheins ab dem Jahr 1995 erteilt worden waren. Der Beklagte berief sich zur Begründung des auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Widerrufs auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG. Diese ergebe sich unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 - unter anderem 6 C 1.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​280115U6C1.14.0] - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105) aus der Mitgliedschaft des Klägers in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC als einer sog. Outlaw Motorcycle Gang (OMCG).

2 Die Anfechtungsklage, die der Kläger nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens erhoben hat, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

3 Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt bzw. das angefochtene Urteil auf diesem beruhen kann.

4 1. Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es die drei von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2018 gestellten Beweisanträge ohne tragfähige Begründung abgelehnt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe sich für die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 3, mit denen der Kläger die Einholung von Sachverständigengutachten - Vorschlag jeweils Prof. Dr. F. - zu der Frage der flächendeckenden einheitlichen Struktur des Gremium MC sowie zu den Tatsachengrundlagen des "Strukturbericht[s] Baden-Württemberg und [des] Wissensbericht[s] Europol zu den OMCG [Outlaw Motorcycle Gangs]" beantragt hatte, auf seine eigene Sachkunde gestützt, ohne darzulegen, woraus es diese Sachkunde beziehe. Es genüge insoweit nicht, dass das Oberverwaltungsgericht auf seine Lektüre der von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen habe, da in diesen Unterlagen nur die konträren jeweiligen Standpunkte dargestellt würden. Den auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens - Vorschlag Dr. S. - über die Persönlichkeit des Klägers gerichteten Beweisantrag Nr. 2 habe das Oberverwaltungsgericht nicht unter Verweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für die Frage der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ablehnen dürfen. Dem Oberverwaltungsgericht sei es verwehrt gewesen, allein auf die Mitgliedschaft des Klägers in dem Gremium MC als Gruppe abzustellen. Die Verbindung mit der organisierten Kriminalität und die Gewaltbereitschaft seien entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts keine wesensprägenden Strukturmerkmale des Gremium MC.

5 2. Mit diesen Ausführungen wird die Beschwerde den Anforderungen nicht gerecht, die sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Darlegung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO wegen der vorgeblich rechtswidrigen Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ergeben. Danach muss substantiiert dargelegt werden, dass die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung erheblich ist und dass die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet, wobei für die Beurteilung jeweils die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legen ist (stRspr, vgl. zuletzt nur: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​260617B6B54.16.0] - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 5 ff., vom 27. Juli 2017 - 6 B 40.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​270717B6B40.17.0] - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 93 Rn. 30 und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​051118B1B77.18.0] - juris Rn. 3).

6 a. Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde für die Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 3 jedenfalls deshalb, weil aus der Beschwerdebegründung in keiner Weise deutlich wird, weshalb die Ablehnung der Anträge unter Verweis auf die eigene Sachkunde des Oberverwaltungsgerichts prozessrechtlich haltlos sein sollte. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere nicht, wie die Beschwerde im Hinblick auf den Beweisantrag Nr. 3 insinuiert, auf "Unterlagen der Parteien" im Sinne eines interessengebundenen Vortrags bezogen. Auch hat das Oberverwaltungsgericht gerade Ausarbeitungen des von dem Kläger als Sachverständigen benannten Prof. Dr. F. im Blick gehabt. Beides ergibt sich aus der Begründung des in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2018 verkündeten Beschlusses (GA Bl. 722 f.), in der wegen der Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 3 auf die von den Beteiligten in das Verfahren eingeführten "umfangreichen und hinreichend aussagekräftigen Informationen und Unterlagen, zu denen auch sachverständige Ausführungen des Kriminologen Prof. Dr. F. gehören", verwiesen und hervorgehoben wird, dass die Bewertung der unterschiedlichen fachkundigen Stellungnahmen dem Gericht vorbehalten sei.

7 b. Was den Beweisantrag Nr. 2 anbetrifft, zeigt die Beschwerdebegründung die von dem Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 28. Juni 2018 (GA Bl. 722 f.) verneinte Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung einer persönlichkeitsbedingten Resistenz des Klägers gegen Handlungserwartungen des Gremium MC nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat für seine Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers an die Rechtsprechung des Senats angeknüpft, derzufolge die besagte Unzuverlässigkeit aus der freiwilligen Zugehörigkeit einer Person zu einer organisierten Gruppe hergeleitet werden kann, wenn Strukturmerkmale der Gruppe - insbesondere deren Gewaltbereitschaft - die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. In einer strukturell derart geprägten Gruppe besteht stets die Möglichkeit, dass das einzelne Mitglied - selbst wenn es dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass das Mitglied hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​280115U6C1.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​100718B6B79.18.0] - NJW 2018, 2812 Rn. 7). Nach diesem materiell-rechtlichen Ansatz sind in einer Fallgestaltung wie der hier gegebenen in erster Linie die Strukturmerkmale der Gruppe und nicht die konkrete Persönlichkeitsstruktur des jeweiligen Mitglieds entscheidend. An die Feststellungen, die das Oberverwaltungsgericht zu den Strukturmerkmalen des Gremium MC - unter anderem in Bezug auf Gewaltbereitschaft und Verbindung zur organisierten Kriminalität - in tatsächlicher Hinsicht getroffen hat (UA S. 15 ff.), ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da sie die Beschwerde nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen hat.

8 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die die Zahl der dem Kläger gehörenden erlaubnispflichtigen Waffen berücksichtigt und den in den Vorinstanzen ausgeworfenen Betrag aufnimmt, beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.