Beschluss vom 15.05.2025 -
BVerwG 2 KSt 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:150525B2KSt1.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.05.2025 - 2 KSt 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:150525B2KSt1.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 KSt 1.25
- VG Dresden - 06.05.2022 - AZ: 11 K 2729/18
- OVG Bautzen - 13.06.2023 - AZ: 2 A 299/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2024 im Verfahren 2 C 9.24 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Der Senat versteht den als "Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht" bezeichneten Rechtsbehelf des Bevollmächtigten der Klägerin als Anregung, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu Gunsten des Bevollmächtigten der Klägerin zu ändern. Als Beschwerde wäre der Rechtsbehelf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht statthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2016 - 3 KSt 1.16 - Rn. 2, vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 1 und vom 18. Mai 2020 - 4 KSt 2.19 - juris Rn. 2). Die Anregung des Bevollmächtigten der Klägerin ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen.
2 Für eine Änderung der Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren 2 C 9.24 besteht allerdings kein Anlass. Denn das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin, maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts sei hier § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, weil die Klägerin mit Bestehen der Prüfung unmittelbar in das entsprechende Amt übernommen worden wäre, trifft nicht zu. § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG setzt ein gerichtliches Verfahren voraus, das die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn Gegenstand des von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahrens ist lediglich das Bestehen der schriftlichen Wiederholungsprüfung im Modul M 9 vom 28. August 2018, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst ist. Die Möglichkeit der Ernennung zur Polizeikommissarin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist lediglich eine Folge des Erwerbs der Laufbahnbefähigung.
3 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.