Beschluss vom 15.06.2011 -
BVerwG 4 KSt 1002.10ECLI:DE:BVerwG:2011:150611B4KSt1002.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:150611B4KSt1002.10.0]
Beschluss
BVerwG 4 KSt 1002.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
- Auf die Erinnerung der Kläger zu 2 bis 39 vom 3. September 2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juli 2010 geändert.
- Die Kläger zu 2 bis 39 haben aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - an die Beigeladene zu 1 folgende Kosten jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2006 zu entrichten:
- die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner
- 387,60 €
- (in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
- der Kläger zu 4
- 336,31 €
- (in Worten: dreihundertsechsunddreißig 31/100),
- die Klägerin zu 5
- 210,24 €
- (in Worten: zweihundertzehn 24/100),
- der Kläger zu 6
- 551,20 €
- (in Worten: fünfhunderteinundfünfzig 20/100),
- der Kläger zu 7
- 551,20 €
- (in Worten: fünfhunderteinundfünfzig 20/100),
- die Kläger zu 8 und 9 als Gesamtschuldner
- 210,24 €
- (in Worten: zweihundertzehn 24/100),
- die Kläger zu 10 und 11 als Gesamtschuldner
- 440,95 €
- (in Worten: vierhundertvierzig 95/100),
- die Kläger zu 15 und 16 als Gesamtschuldner
- 210,24 €
- (in Worten: zweihundertzehn 24/100),
- die Kläger zu 17 und 18 als Gesamtschuldner
- 210,24 €
- (in Worten: zweihundertzehn 24/100),
- die Kläger zu 19 und 20 als Gesamtschuldner
- 182,42 €
- (in Worten: einhundertzweiundachtzig 42/100),
- die Kläger zu 21 und 22 als Gesamtschuldner
- 387,60 €
- (in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
- die Kläger zu 23 und 24 als Gesamtschuldner
- 375,28 €
- (in Worten: dreihundertfünfundsiebzig 28/100),
- die Klägerin zu 27
- 387,60 €
- (in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
- die Kläger zu 28 und 29 als Gesamtschuldner
- 387,60 €
- (in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
- die Kläger zu 30 und 31 als Gesamtschuldner
- 375,97 €
- (in Worten: dreihundertfünfundsiebzig 97/100),
- die Klägerin zu 32
- 374,28 €
- (in Worten: dreihundertvierundsiebzig 28/100),
- die Klägerin zu 33
- 385,10 €
- (in Worten: dreihundertfünfundachtzig 10/100),
- der Kläger zu 34
- 387,60 €
- (in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
- die Kläger zu 35 und 36 als Gesamtschuldner
- 378,85 €
- (in Worten: dreihundertachtundsiebzig 85/100),
- der Kläger zu 37
- 387,60 €
- (in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
- die Kläger zu 38 und 39 als Gesamtschuldner
- 387,60 €
- (in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
- Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
- Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger zu 2 bis 39 als Gesamtschuldner zu einem Drittel und die Beigeladene zu 1 zu zwei Dritteln. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 82 242,25 € festgesetzt.
Gründe
1 Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.
2 A. Hinsichtlich der von den Klägern mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. November 2006 geltend gemachten Kosten hat sich das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juli 2010 durch den diesen berichtigenden und ergänzenden Beschluss der Kostenbeamtin vom 11. Februar 2011 erledigt. Dieser Beschluss ist bestandskräftig. Mit ihm ist die Vergütung des Sachverständigen Dr. M. zu Gunsten der Kläger auf 15 094,50 € festgesetzt worden.
3 B. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1 mit Kostenfestsetzungsantrag vom 5. Dezember 2006 geltend gemachten Kosten gilt Folgendes:
4 1. Kosten für Sachverständigengutachten der Beigeladenen zu 1
5 Die Kläger zu 2 bis 39 (im Folgenden: Kläger) wenden sich dagegen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten für Sachverständigengutachten der Beigeladenen zu 1 (im Folgenden: Beigeladene) als erstattungsfähig angesehen worden sind. Sie erheben grundsätzliche Bedenken sowie Einwendungen im Einzelnen.
6 1.1 Hierzu geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:
7 Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschlüsse vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43; vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 und vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).
8 Der Beigeladenen als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld ist es nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu ihrer Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Kosten hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten scheidet nicht schon deshalb aus, weil - wie von Seiten der Kläger eingewandt wird - die Beigeladene als Vorhabenträgerin den Planfeststellungsantrag unter Hinzuziehung internen und externen Sachverstandes hat ausarbeiten und begründen lassen und weil der Planfeststellungsantrag von der Planfeststellungsbehörde und ihren sachverständigen Fachkräften geprüft und zum Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses gemacht worden ist. Kosten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehalten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Prozess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein.
9 Die Beigeladene war als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig zum Verfahren beizuladen. Der Beigeladene hat im Verfahren grundsätzlich alle Rechte eines Beteiligten, soweit sie nicht ausdrücklich oder ihrer Natur nach den Hauptbeteiligten (Kläger und Beklagten) vorbehalten sind. Der Beigeladene hat das Recht auf Teilnahme an allen Verhandlungen und Beweisterminen, auf Akteneinsicht sowie auf Geltendmachung grundsätzlich aller Angriffs- und Verteidigungsmittel. Der notwendig Beigeladene ist in seiner Rechtsstellung noch weitergehend den Hauptbeteiligten gleichgestellt. Er kann auch von den Parteianträgen des Klägers oder des Beklagten abweichende Sachanträge stellen (vgl. § 66 Satz 1 und 2 VwGO). Die prozessuale Stellung des Beigeladenen rechtfertigt sich daraus, dass er an das Urteil, das zwischen den Hauptbeteiligten ergeht, gebunden ist (vgl. § 121 Nr. 1, § 63 Nr. 3 VwGO). Dem nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladenen Vorhabenträger kann daher nicht von vornherein das Recht abgesprochen werden, zur Verteidigung des Planfeststellungsbeschlusses, der das von ihm beabsichtigte Ausbauvorhaben für rechtmäßig und zulässig erklärt, im gerichtlichen Verfahren private Sachverständigengutachten vorzulegen.
10 Im Verwaltungsprozess sind jedoch die Kosten für private Sachverständigengutachten mit Rücksicht darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz herrscht und jeder Beteiligte gehalten ist, die Verfahrenskosten so niedrig wie möglich zu halten, nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Das gilt für alle Beteiligten. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, unterliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, ob die von den Beteiligten angeführten Tatsachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Die Kosten für ein Privatgutachten können ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. Diese Voraussetzungen hat der Senat hinsichtlich der von den Klägern (in diesem und den Parallelverfahren) im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten in weitem Umfang bejaht (vgl. den Beschluss vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47).
11 Die von der Beigeladenen angemeldeten Kosten der von ihr eingeholten Privatgutachten sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich waren, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten, insbesondere dem Klagevorbringen, substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere dann, wenn sich die Klägerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachverständiger bedient, wie dies vorliegend erfolgt ist, kann es die prozessuale Situation erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des planfestgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Erstattungsfähig sind daher nur die Kosten für solche Privatgutachten des Vorhabenträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nachvollziehbaren konkreten Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche Beweisaufnahme klären zu lassen (Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 10 ff.).
12 Eine Abwälzung von Kosten für Privatgutachten der Beigeladenen scheidet jedoch aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Planfeststellungsantrag geboten gewesen wäre oder die im Planfeststellungsverfahren durch die Behörde hätten geklärt werden müssen. Es ist zunächst Aufgabe des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde alle diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können. Hierzu können gesetzliche Vorschriften bestehen, in denen die vorzulegenden Unterlagen näher geregelt sind (vgl. beispielsweise § 40 LuftVZO, § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Auch nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich derartige Pflichten (vgl. § 6 UVPG). Wenn die Anhörungsbehörde oder die Planfeststellungsbehörde weitere Informationen für erforderlich halten, hat sie diese anzufordern. Dies ist vorliegend auch geschehen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <124> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23 Rn. 11). Überdies hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 VwVfG) sowie die gebotenen Beweise zu erheben (§ 26 VwVfG). Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen für von ihr in das gerichtliche Verfahren eingeführte Gutachten kommt unter diesem Gesichtspunkt daher nur in Betracht, wenn sie der Verteidigung des Planfeststellungsbeschlusses (oder der vorangegangenen landesplanerischen Entscheidung) gegen die im Klageverfahren unter Bezugnahme auf Gutachten der Kläger erhobenen Angriffe dienen. Soweit während des gerichtlichen Verfahrens Änderungen und Ergänzungen der ursprünglichen Planung vorgenommen werden, sind die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Kosten für Untersuchungen und Begutachtungen dagegen dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen und können nicht nach § 162 VwGO erstattet werden.
13 Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht (VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 Rn. 8).
14 Mit dieser Auslegung und Anwendung der Regelungen über die Kostenerstattung wird entgegen der Auffassung der Kläger der Zugang zu den Verwaltungsgerichten weder tatsächlich unmöglich gemacht noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <347>; Nichtannahmebeschluss vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1274/09 - juris Rn. 3).
15 1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich folgende Kosten als erstattungsfähig:
16 1.2.1 Kosten für das Gutachten der R. GmbH vom 25. Januar 2005 (Rechnung vom 1. Februar 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.1)
17
Dieses Gutachten
Bewertung von Stellungnahmen zum Planfeststellungsbeschluss BBI
stellt eine Antwort auf die von den Klägern im Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 vorgelegten Gutachten von f. & Partners
Fachplanerische Überprüfung der Planrechtfertigung und Standortentscheidung im Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Schönefeld vom 12. Oktober 2004 sowie
Konzeptstudie zur Überprüfung der Konfigurationsanalyse für den Bau des Flughafens Berlin Schönefeld unter fachplanerischen Gesichtspunkten
dar. Diese Stellungnahmen haben die Kläger des vorliegenden Verfahrens in der Klagebegründung vom 29. November 2004 (S. 126 ff.) ausdrücklich zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht (Anlage K 33 im Hauptsacheverfahren = Anlage 66 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene macht die Kosten für dieses Gutachten in diesem und den drei Parallelverfahren jeweils zu einem Viertel geltend.
18 In ihren Stellungnahmen setzen sich die Gutachter f. & Partners ausführlich mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander und kritisieren dessen Bewertungen. Darauf antwortet die gutachterliche Stellungnahme von R., indem sie den Aussagen der Planfeststellungsbehörde und den Aussagen der Einwenderseite jeweils ihre umfangreiche eigene zusammenfassende Stellungnahme gegenüberstellt. Dabei handelt es sich erkennbar nicht um Sachverhalte, die die Vorhabenträgerin bereits im Planaufstellungsverfahren hätte darlegen müssen, dort aber unzureichend vorgetragen hätte, sondern um eine weitergehende Auseinandersetzung über die streitigen Positionen zu den in Betracht kommenden Standortalternativen. Denn bereits im Verfahren zur Aufstellung des Landesentwicklungsplans (LEP FS) und für den Planfeststellungsantrag sind hierzu Gutachten erhoben und vorgelegt worden. Im Planfeststellungsverfahren hat die Planfeststellungsbehörde eine weitere Stellungnahme eingeholt (zu den Einzelheiten vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 90 ff.).
19 Entgegen der Auffassung in der Erinnerungsbegründung (S. 10) stellt das Gutachten von R. auch nicht lediglich eine Argumentationshilfe als Unterstützung für den Auftraggeber dar. Vielmehr handelt es sich um eine fachlich fundierte gutachterliche Antwort auf die fachlich begründete Kritik der Kläger am Planfeststellungsbeschluss sowie der landesplanerischen Entscheidung und den zu ihrer Begründung verwendeten Gutachten. Dies wird auch - ohne dass dies eine notwendige Voraussetzung darstellen würde - daran deutlich, dass im Urteil des Senats vom 16. März 2006 ausdrücklich auf die unterschiedlichen Auffassungen der f. & Partners einerseits und der R. andererseits Bezug genommen wird (a.a.O. Rn. 92 f., insoweit nicht in BVerwGE).
20 Da es um grundlegende Fragen der Notwendigkeit einer Erweiterung des Flughafens Berlin-Schönefeld im Gegensatz zur Beibehaltung des bisherigen Systems und der Standortwahl geht, war auch die Beauftragung eines externen Gutachters sachgerecht. Es handelt sich um Aufgaben, die nicht den laufenden Betrieb eines Flughafens betreffen; mit ihnen werden üblicherweise hierfür spezialisierte Fachleute betraut.
21 Die Kostenbeamtin hat die geltend gemachten Kosten lediglich zum Teil (in Höhe von 2 712,50 €) als erstattungsfähig angesehen. Bedenken gegen die Höhe werden mit der Erinnerung nicht erhoben.
22
1.2.2 Das Gutachten
Bewertung von Stellungnahmen zum Planfeststellungsbeschluss BBI - Kapazität -
der R. GmbH vom 11. Februar 2005 (Rechnung vom 9. März 2005; Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.2) stellt eine Antwort auf das von f. & Partners erstattete Gutachten vom 21. November 2004
Fachplanerische Überprüfung der Kapazitätsermittlung des Planfeststellungsbeschlusses
dar. Dieses Gutachten von f. & Partners ist als Anlage K 37 der Klagebegründung beigefügt worden. Es setzt sich eingehend mit der tatsächlichen Kapazität der genehmigten kapazitätsbestimmenden Flughafeneinrichtungen (SLB-System, Vorfelder und Passagierterminals) auseinander und gelangt zu dem Ergebnis, insbesondere das Passagiervorfeld und das Terminalgebäude seien überdimensioniert (S. 16). Hierzu stellt das Gutachten der R. eine fachlich eingehend begründete Antwort dar.
23 Es handelt sich nicht um Sachverhalte, die die Beigeladene als Vorhabenträgerin im Planaufstellungsverfahren unzureichend vorgetragen hätte. Vielmehr enthielt der Planfeststellungsantrag bereits eingehende Berechnungen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 225, insoweit nicht in BVerwGE). Dem hat das Gutachten von f. abweichende Berechnungen entgegengestellt. Hierauf hat die Beigeladene mit dem Gutachten der R. vom 11. Februar 2005 erwidert. Auf diese zu weitgehend entgegengesetzten Ergebnissen gelangenden Gutachten von f. und R. ist der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 1.2 (a.a.O. Rn. 214 ff.) ausführlich eingegangen.
24 Da es um Fragen der Größenordnung einer Erweiterung des Flughafens hinsichtlich Start- und Landebahn, Vorfeld und Terminal und der damit zu bewältigenden Kapazitäten ging, war auch die Beauftragung eines externen Gutachters sachgerecht. Es handelt sich um Aufgaben, die nicht den laufenden Betrieb eines Flughafens betreffen; mit ihnen werden üblicherweise hierfür spezialisierte Fachleute betraut.
25 1.2.3 Die Kosten für die Gutachten von F. & S. vom 10. März 2005 sowie des Vereins für L. vom 10. März 2005 sind zu Recht als erstattungsfähig angesehen worden (Rechnungen vom 16. August 2005 und 3. März 2005; Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.4 und 2.3 .5).
26
Die Kläger haben eingehend die Unzulässigkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere unzureichende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gerügt. Hierzu haben sie sich auf mehrere Gutachten von I. gestützt:
Überprüfung der Bestandsdaten streng geschützter Vogelarten im Umkreis des Flughafens Schönefeld und Konsequenzen für die Eingriffskompensation durch den Flughafenausbau (Anlage K 31 zur Klageschrift),
Fachliche Überprüfung der Darstellung von Eingriffen sowie von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Ausbau des Flughafens Schönefeld (Anlage K 32 zur Klageschrift).
27
Hierauf hat die Beigeladene mit den Gutachten
Bedeutung der Greifvogeluntersuchungen der Univ. Halle für den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Schönefeld
Synopse zur Eingriffsermittlung und Eignung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das Klageverfahren „Ausbau Flughafen Schönefeld“
Allgemeinverständliche Darstellung der Methodik zur Eingriffsermittlung für das Klageverfahren „Ausbau Flughafen Schönefeld“
von F. & S. geantwortet.
28 Dabei handelte es sich nicht um Ermittlungen und Begutachtungen, die im Verwaltungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen, dort aber unterlassen worden sind (vgl. zu den Maßstäben Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 522), so dass die dadurch verursachten Kosten von vornherein der Sphäre des Beklagten oder der Beigeladenen zuzurechnen wären. Vielmehr antwortet das Gutachten Bedeutung der Greifvogeluntersuchungen… im Wesentlichen auf die von den Klägern behaupteten und im Gutachten Überprüfung der Bestandsdaten… näher dargestellten Mängel. Die Allgemeinverständliche Darstellung… erwidert auf die allgemeinen methodischen Vorwürfe im Gutachten Fachliche Überprüfung … von I. und die Synopse zur Eingriffsermittlung … stellt tabellarisch die dort formulierte Kritik und die eigene Auffassung einander gegenüber. Zu den Teilpunkten 5.6 und 5.7 des Gutachtens der Kläger nehmen F. & S. nicht selbst Stellung (vgl. S. 22 des Gutachtens). Vielmehr verweisen sie auf das Gutachten des Vereins für L. Dabei handelt es sich somit entgegen der Auffassung der Kläger in der Erinnerungsbegründung nicht um eine doppelte Befassung mit demselben Thema; vielmehr stellt das Gutachten eine Ergänzung zu einem Teilbereich dar.
29 1.2.4 Die Kosten für die lärmphysikalischen Berechnungen des Deutschen Zentrums für L. hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - (nur) in Höhe der Kosten als erstattungsfähig angesehen, die auf die lärmphysikalischen Berechnungen für die Grundstücke der Kläger des jeweiligen Musterverfahrens entfallen. Diesen Grundsatz hat die Kostenbeamtin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt (2.3.6 des Kostenfestsetzungsbeschlusses). Daran ist festzuhalten.
30 1.2.5 Die Kosten des Gutachtens - Medizinische Stellungnahme - von Prof. J. vom 12. Januar 2005 (Rechnung vom 18. Januar 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.7) sind zu Recht als erstattungsfähig angesehen worden. Dieses erwidert auf die Fehleranalyse und gutachterliche Stellungnahme zum Lärmschutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss des Forschungs- und Beratungsbüros M. (Anlage K 43 zur Klagebegründung). M.s Kritik zielte nicht auf Unvollständigkeit von Unterlagen oder Mangel an Untersuchungen, die nachzuholen seien, sondern stellte eine inhaltliche wertende Kritik am Konzept der Planfeststellungsbehörde dar. Die Kosten für die fachgutachterliche Antwort auf diese Kritik sind nach den oben dargestellten Grundsätzen erstattungsfähig.
31 1.2.6 Auch die Kosten des Gutachtens des Instituts für B. vom 10. März 2005 (Rechnung vom 14. März 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.8) sind erstattungsfähig. Mit ihm wurde auf die eingehende Kritik in der gutachterlichen Einschätzung von Dr. B. (Anlage K 42 zur Klagebegründung) geantwortet. Auch insoweit handelt es sich um eine inhaltliche Auseinandersetzung und nicht um das Nachholen von Ermittlungen, die während des Planfeststellungverfahrens unterlassen worden wären.
32 1.2.7 Die gutachterliche Stellungnahme der R. GmbH vom 19. August 2005 (Anlage 14 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. Oktober 2005; Rechnung vom 26. September 2005; Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.10) stellt eine die bisherigen Äußerungen zu den gegenläufigen Positionen weiterführende Antwort auf die Stellungnahmen der f. & Partners vom 28. März 2005 (Anlage 103 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 8. April 2005 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) und vom 12. April 2005 (Anlage 123 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12. April 2005 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) dar. Die durch sie entstandenen Kosten sind nach den dargestellten Grundsätzen erstattungsfähig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 24).
33 1.3 Nach den dargestellten Grundsätzen ist der Kostenfestsetzungsantrag dagegen hinsichtlich mehrerer Gutachten abzulehnen; insoweit hat die Erinnerung Erfolg:
34 1.3.1 Gutachten der E. Consultants GmbH vom 30. März 2005 (Rechnung vom 16. Juni 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.3)
35 Dieses Gutachten ist zwar als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 7. April 2005 vorgelegt worden und stellt eine Antwort auf das im Parallelverfahren mehrerer Gemeinden (BVerwG 4 A 1001.04) eingereichte Gutachten von Prof. W. über die eisenbahnseitige Anbindung des Standorts Sperenberg dar. Das Gutachten von Prof. W. ist von den Klägern dieses Verfahrens jedoch weder vorgelegt worden, noch ist in einer anderen Weise darauf Bezug genommen worden, die es rechtfertigen könnte, die Kosten für eine fachgutachterliche Antwort der Beigeladenen als erstattungsfähig anzusehen. Hierfür hat der allgemeine Vortrag der Kläger in ihrer Klagebegründung zur Standortalternative Sperenberg (S. 778 - 802) keinen ausreichenden Anlass gegeben. Daher kommt eine Erstattung anders als im Parallelverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 26) nicht in Betracht.
36 1.3.2 Gutachten der L. GmbH vom 31. Juli 2005 (Rechnung vom 30. August 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.12)
37 Dieses Gutachten verneint die Eignung des Alternativstandorts Sperenberg aus naturschutzfachlicher Sicht (vgl. Senatsurteil - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 568 f.). Eine derartige Antwort ist durch die Ausführungen der Kläger in ihrer Klagebegründung zur Standortalternative Sperenberg nicht herausgefordert worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang eine derartige Prüfung bereits im Rahmen der landesplanerischen Entscheidung oder im Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen und der Vortrag im gerichtlichen Verfahren dem Nachholen unterlassener Untersuchungen dient.
38 1.3.3 Gutachten der I. Ingenieurgruppe vom 29. August 2005 (Rechnung vom 23. November 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.13)
39 Dieses Gutachten prüft die straßenseitige Anbindung an den Alternativstandort Sperenberg. Eine derartige gutachterliche Ausarbeitung wurde durch das Vorbringen der Kläger nicht veranlasst. Zwar hat f. & Partners in seiner fachplanerischen Stellungnahme zur Antragserwiderung vom 28. März 2005 (Anlage 103 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 8. April 2005 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) auch die straßenmäßige Anbindung angesprochen (S. 37). Dies forderte jedoch keine detaillierte fachliche Begutachtung der vorhandenen und möglichen künftigen straßenmäßigen Anbindung als prozessual notwendig heraus. Die Beigeladene führt in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2005 selbst aus, das Gutachten komme zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass das Verkehrsaufkommen eines Verkehrsflughafens am Standort Sperenberg durch die vorhandenen Straßen nicht bewältigt werden könne (S. 57). Im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsaufklärung hätte es genügt, gegebenenfalls entsprechende Beweisangebote vorzutragen oder Beweisanträge zu stellen.
40 1.3.4 Prof. J.
41
Die
Bewertung der Stellungnahme des Forschungs- und Beratungsbüro M. im Verfahren der Schutzgemeinschaft Umlandgemeinden Schönefeld / Land Brandenburg vom 4. August 2005
(Anlage 19 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. Oktober 2005, Rechnung vom 4. August 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.14) durch Prof. J. antwortet zwar auf die
Stellungnahme zu den Schriftsätzen Redeker Sellner Dahs & Widmaier vom 20. Januar 2005 sowie Dolde & Partner vom 28. Januar 2005 im Verfahren B. u.a. gegen das Land Brandenburg vom 23. März 2005
(Anlage 116 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 8. April 2005 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO).
42 Eine derartige erneute gutachterliche Ausarbeitung durch Prof. J. für die Beigeladene war jedoch auch im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger nicht in der Weise veranlasst, dass ihre Kosten (die die Beigeladene hier nur für das Verfahren dieser Kläger und nicht für die Parallelverfahren geltend macht) als erstattungsfähig anzusehen wären. Dass es zu den angesprochenen Fragen der Lärmwirkungsforschung unterschiedliche Auffassungen (hinsichtlich der empirischen Erkenntnisse ebenso wie der Wertungen) gibt, war bereits durch die vorangegangenen Gutachten und den Stand der Literatur hinreichend erkennbar.
43 1.3.5 V. Ingenieure GmbH B.
44
Die als Anlage 22 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. Oktober 2005 vorgelegte
Stellungnahme zur Studie „Antwort auf Einwände der Anwaltskanzleien Redeker et al. und Dolde & Partner“ vom 28. Juli 2005
(Rechnung vom 8. Mai 2006, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.15) stellt eine Entgegnung auf die Einwände von I. (März 2005, Anlage 117 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 8. April 2005 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) dar. Diese Stellungnahme ist der ingenieurmäßigen wasserbautechnischen Begleitung des Bauvorhabens zuzuordnen, mit dem auch erhebliche Entwässerungsmaßnahmen verbunden sind. Die Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort durch ein mit dem Ablauf ständig befasstes Ingenieurbüro ist im Verhältnis zu den Klägern nicht erstattungsfähig.
45 1.3.6 Die Kosten für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung zum Planfeststellungsbeschluss von F. & S. vom 24. November 2005 (Rechnung vom 25. November 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.16) können nicht geltend gemacht werden, da es sich um eine Prüfung handelt, die dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen ist. Der Senat hat am 13. Oktober 2005 einen rechtlichen Hinweis zum Artenschutz gegeben (AS 6390, vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 562, juris Rn. 19, 562). Dies hat den Beklagten veranlasst, eine artenschutzrechtliche Befreiung nach § 62 BNatSchG zu erteilen. Die hierfür als erforderlich angesehenen Untersuchungen stellen keine Antwort auf Einwände der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss dar, sondern ergänzen diesen in konstitutiver Weise.
46 1.3.7 D. Consulting GmbH; V. Ingenieure GmbH B.
47
Die von D. Consulting verfasste
Erwiderung zu „H.: Gutachterliche Stellungnahme zu Themenbereichen: Grund- und Trinkwasser, Altlasten im Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld …“
vom 26. November 2004 (AS 1155 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Rechnung vom 14. Dezember 2004, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.17) ist nicht erstattungsfähig, da es sich nur um eine Zusammenstellung von Stellungnahmen anderer Firmen handelt. Eine derartige unterstützende Zuarbeit erfüllt nicht die aufgestellten Anforderungen. Die nach den Angaben der Beigeladenen einen Teil dieses „Gutachtens“ darstellende Stellungnahme der V. Ingenieure GmbH vom 23. November 2004 (Rechnung vom 1. August 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.18) ist nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden und kann schon deswegen nicht geltend gemacht werden.
48
1.4 Daraus ergibt sich hinsichtlich der Kosten für Gutachten in tabellarischer Übersicht:
Nr. im
KFA (KFB)
Gutachter
Rechnung vom:
Betrag nach
KFB:
Betrag nach Beschluss:
1 (2.3.1)
R.
01.02.2005
2 712,50 €
2 712,50 €
2 (2.3.2)
R.
09.03.2005
1 597,50 €
1 597,50 €
3 (2.3.3)
E.
16.06.2005
11 125,00 €
0 €
4 (2.3.4)
F. & S.
16.08.2005
1 814,40 €
1 814,40 €
5 (2.3.5)
Verein für L. e.V.
03.03.2005
2 673,00 €
2 673,00 €
6 (2.3.6)
D.
27.06.2005
2 420,71 €
2 420,71 €
7 (2.3.7)
Prof. Dr. Dr. J.
18.01.2005
990,00 €
990,00 €
8 (2.3.8)
IB.
14.03.2005
1 750,00 €
1 750,00 €
9 (2.3.9)
A.
27.09.2005
0 €
0 €
10 (2.3.10)
R.
26.09.2005
3 143,75 €
3 143,75 €
11 (2.3.11)
Institut für V.
14.03.2005
0 €
0 €
12 (2.3.12)
L. GmbH
30.08.2005
3 528,26 €
0 €
13 (2.3.13)
I. Ingenieurgruppe GmbH
23.11.2005
16.05.2006
4 898,00 €
5 048,00 €
0 €
14 (2.3.14)
Prof. Dr. Dr. J.
04.08.2005
5 000,00 €
0 €
15 (2.3.15)
V. Ingenieure GmbH
08.05.2006
2 013,44 €
0 €
16 (2.3.16)
F. & S.
25.11.2005
2 646,00 €
0 €
17 (2.3.17)
D. Consulting GmbH
14.12.2004
359,38 €
0 €
18 (2.3.18)
V. Ingenieure GmbH
01.08.2005
1 304,68 €
0 €
Summe:
53 024,62 €
17 101,86 €
49 2. Teilnahme von Gutachtern an der mündlichen Verhandlung
50 2.1 Bei einem Verfahren dieses Umfangs (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschlüsse vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 -) lag es im Interesse aller Beteiligten ebenso wie des Gerichts, die einzelnen Themenkomplexe, wie sie vom Senat in seinem Hinweis vom 14. Dezember 2005 (AS 7344) aufgegliedert worden sind, möglichst abschließend im jeweiligen sachlichen Zusammenhang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu behandeln. Daher diente es einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 162 Abs. 1 VwGO), dass die Gutachter der Beteiligten an den für ihre Themenbereiche vorgesehenen Tagen im Gerichtssaal anwesend waren, um sich im Rahmen des jeweiligen Sachvortrags fachkundig äußern, ihre schriftlich abgefassten und dem Gericht vorgelegten Gutachten erläutern oder auf Einwände der Gegenseite erwidern zu können. Die fachliche Auseinandersetzung ermöglichte es den Beteiligten, ihr rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (als erst- und letztinstanzlichem Tatsachengericht) zu wahren und ihre Argumente für oder gegen die Notwendigkeit der Einholung von (weiteren) Gutachten im Rahmen der Amtsaufklärung vorzutragen.
51 Dabei war eine Anwesenheit der Gutachter der Beteiligten nur erforderlich, soweit sie sich zu den jeweiligen Themenkomplexen zu äußern hatten. Hierzu hatte der Senat bereits im genannten Hinweis zeitliche Vorstellungen benannt, die im weiteren Verlauf näher konkretisiert worden sind. Dem ist im Kostenfestsetzungsbeschluss Rechnung getragen worden.
52 Der Erstattung von Kosten steht nicht entgegen, dass nicht sämtliche Sachverständigen in das Protokoll über die öffentliche Sitzung aufgenommen worden sind; daraus kann im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden, dass sie nicht anwesend waren.
53 2.2 In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für die Teilnahme von Gutachtern an der mündlichen Verhandlung in den folgenden Fällen erstattungsfähig, so dass die Erinnerung insoweit keinen Erfolg hat. Dagegen ist die Erinnerung zum Teil erfolgreich, soweit Kosten für Vorbereitungstreffen etc. geltend gemacht worden sind.
54 2.2.1 IB.
55 Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.1) - der notwendigen Rechtsverfolgung (vgl. Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 31, sowie oben 1.2.6).
56 2.2.2 G. mbH
57 Die Teilnahme des Sachverständigen Dr. E. an der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 (vgl. hierzu Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.2) war im Hinblick auf das durch ein Gutachten der G. Ingenieur Consult GmbH substantiierte Vorbringen der Kläger (Anlage 90 zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) geboten. Dagegen ist die Rechtfertigung für die Kostenüberwälzung eines Vorbereitungstreffens auf die Gegenseite nicht ausreichend dargelegt.
58 2.2.3 I. Consult GmbH
59 Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.4) - der notwendigen Rechtsverfolgung. Die I. Consult GmbH hat während des Planfeststellungsverfahrens für die Beigeladene - wohl auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde (PFB S. 723) - ein Gutachten zur Schadstoffbelastung erstattet, das von den Klägern im Klageverfahren mit dem Gutachten von G. angegriffen worden ist (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429, 432, 434, insoweit nicht in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23). Dagegen ist die Rechtfertigung für die Kostenüberwälzung eines Vorbereitungstreffens auf die Gegenseite nicht ausreichend dargelegt.
60 2.2.4 Prof. J.
61 Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Prof. J. in der mündlichen Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.6) - der notwendigen Rechtsverfolgung (vgl. auch Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 28, sowie oben 1.2.5).
62 2.2.5 A.
63 Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Prof. W. in der mündlichen Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.8) - der notwendigen Rechtsverfolgung (vgl. auch Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 30).
64 2.2.6 R. GmbH
65 Die Kosten für die Teilnahme eines Gutachters in der mündlichen Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.9) - der notwendigen Rechtsverfolgung.
66 2.2.7 V. Ingenieure GmbH B.
67 Die Kosten für die Teilnahme eines Gutachters in der mündlichen Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.13) - der notwendigen Rechtsverfolgung. Die Kläger hatten sich umfassend zu wassertechnischen und wasserrechtlichen Problemen geäußert und zahlreiche Bedenken gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgetragen. Der Sachverständige Dr. M., dessen Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss als erstattungsfähig angesehen worden sind, hat sich auch in der mündlichen Verhandlung geäußert (Protokoll vom 21. Februar 2006, S. 8).
68 2.2.8 F. & S.
69 Die Teilnahme des Sachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung ist erstattungsfähig. (Die Teilnahme weiterer Mitarbeiter ist bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnt worden.) Dem steht nicht entgegen, dass die artenschutzrechtliche Befreiung erst während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden ist und auch dieser Bereich zu den vom Gutachter abzudeckenden Fragen zählte. Denn im Hinblick auf die Notwendigkeit, die zugunsten der Beigeladenen getroffene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen die fachgutachterlich unterstützten Angriffe der Kläger zu verteidigen, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung bereits im Planfeststellungsbeschluss oder in einer späteren Ergänzung enthalten ist.
70 Soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss vorbereitende und sonstige Tätigkeiten, die zeitlich vor der mündlichen Verhandlung liegen, als erstattungsfähig angesehen worden sind, greift die Erinnerung durch. Die Beigeladene hat sich ersichtlich von F. & S. fortlaufend begleitend beraten lassen (vgl. die Projektbezeichnung: „umweltfachliche Begleitung“). Es ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Überwälzung der hierdurch entstandenen Kosten gerechtfertigt ist. Teilweise (z.B. Termine 19. und 20. Januar 2006) betreffen die Tätigkeiten überdies die Erteilung der artenschutzrechltichen Befreiung vom 27. Januar 2006 (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 – a.a.O. Rn. 571, juris Rn. 19, 571, vgl. hierzu oben 1.3.6).
71 2.3 Nach den dargestellten Grundsätzen ist der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich mehrerer Sachverständiger abzulehnen; insoweit hat die Erinnerung in vollem Umfang Erfolg:
72 2.3.1 Gf. mbH, H. Consult AG und L. mbH
73 Die Kostenbeamtin hat die Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht als erstattungsfähig angesehen (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.3, 2.4.5 und 2.4 .12). Eine Rechtfertigung für die Kostenüberwälzung der Teilnahme an einem Vorbereitungstreffen auf die Gegenseite ist nicht ausreichend dargelegt. Dasselbe gilt für eine zusätzliche Schutzgebietsübersicht (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.12).
74 2.3.2 E. Consultans GmbH
75 Die Kosten für die Teilnahme des Gutachters der E. GmbH an der mündlichen Verhandlung sind nicht erstattungsfähig. Das Gutachten ist durch den Vortrag der Kläger nicht herausgefordert worden (s. oben 1.3.1).
76
2.4 Daraus ergibt sich hinsichtlich der Kosten für die Teilnahme von Gutachtern an der mündlichen Verhandlung in tabellarischer Übersicht:
Nr. im
KFA (KFB)
Gutachter
Betrag nach KFB:
Betrag nach Beschluss:
Betrag der abgesetzten Kosten für vorbereitende Tätigkeiten:
19 (2.4.1)
IB.
308,95 €
308,95 €
20 (2.4.2)
G.
737,75 €
365,25 €
372,50 €
(KFB S. 90:
1300+190=1490:4)
21 (2.4.3)
Gf.
118,75 €
0 €
22 (2.4.4)
I. Consult
738,33 €
456,77 €
281,56 €
(KFB S. 92:
848+249,94+5,80+22,50
=1126,24:4)
23 (2.4.5)
H. Consult
200,00 €
0 €
24 (2.4.6)
Prof. Dr. Dr. J.
1 188,55 €
1 188,55 €
25 (2.4.7)
A. Consult
0 €
0 €
26 (2.4.8)
A.
950,00 €
950,00 €
27 (2.4.9)
R.
5 417,13 €
5 417,13 €
28 (2.4.10)
E.
19,17 €
0 €
29 (2.4.11)
I. Ingenieurgruppe
0 €
0 €
30 (2.4.12)
L.
134,75 €
0 €
31 (2.4.13)
V. Ingenieure
287,00 €
287,00 €
32 (2.4.14)
F. & S.
4 022,75 €
1 000,00 €
(s. Leistungs-nachweis vom 05.04.06 je 2 Tagessätze à 1000 € für Teiln. MV am 14. und 21.2.06; somit 4000 € : 4)
(S.)1 061,75 €
(W.)1 961,00 €
(S. 4247 €:4; W.: 7488 € = erstattungsfähiger Betrag, der über Tagessätze für MV hinausgeht:4)
Summe:
14 123,13 €
9 973,65 €
77
3. Die erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen setzen sich damit wie folgt zusammen:
2.1
Bevollmächtigtenkosten
3 611,77 €
2.2
Reisekosten der Beigeladenen zu 1
505,50 €
2.3
Kosten für vorgelegte Gutachten
17 101,86 €
2.4
Kosten für die Teilnahme der Gutachter an der mündlichen Verhandlung
9 973,65 €
Summe:
Kosten der Beigeladenen zu 1
31 192,78 €
78
4. Die Zusammenstellung (Tabelle S. 108 des Kostenfestsetzungsbeschlusses) erhält folgende Fassung:
Kläger zu
von Klägern zu tragende außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 i.H.v. 31 192,78 €
von der Beigeladenen zu 1 zu tragende außergerichtliche Kosten der Kläger gemäß
KFB II.
von der Beigeladenen zu 1 an die Kläger zu erstattende Gerichtskosten gemäß
KFB I.
Ausgleich
2 und 3
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
4
9/312 = 899,79 €
544,44 €
19,04 €
336,31 €
5
9/312 = 899,79 €
512,19 €
177,36 €
210,24 €
6
15/312 = 1 499,65 €
853,66 €
94,79 €
551,20 €
7
15/312 = 1 499,65 €
853,66 €
94,79 €
551,20 €
8 und 9
9/312 = 899,79 €
512,19 €
177,36 €
210,24 €
10 und 11
12/312 = 1 199,72 €
682,93 €
75,84 €
440,95 €
15 und 16
9/312 = 899,79 €
512,19 €
177,36 €
210,24 €
17 und 18
9/312 = 899,79 €
512,19 €
177,36 €
210,24 €
19 und 20
9/312 = 899,79 €
560,69 €
156,68 €
182,42 €
21 und 22
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
23 und 24
9/312 = 899,79 €
524,51 €
0 €
375,28 €
27
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
28 und 29
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
30 und 31
9/312 = 899,79 €
523,82 €
0 €
375,97 €
32
9/312 = 899,79 €
525,51 €
0 €
374,28 €
33
9/312 = 899,79 €
514,69 €
0 €
385,10 €
34
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
35 und 36
9/312 = 899,79 €
520,94 €
0 €
378,85 €
37
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
38 und 39
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
79 Hinsichtlich des Klägers zu 1 ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht Gegenstand der Erinnerung.
80 5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG (dabei ist der Berichtigungs- und Ergänzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 11. Februar 2011 einzubeziehen).