Beschluss vom 15.07.2005 -
BVerwG 9 VR 39.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150705B9VR39.04.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 39.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 13. August 2004 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

1. Der Hauptantrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr für die Straßenbaumaßnahme Bundesstraße B 180, Anbindung an die B 93 Ortsumgehung Altenburg, Knoten Mitte, mit Beseitigung der Lichtraumprofileinengung Münsaer Straße/Eisenbahnüberführung Sachsenmagistrale und Ausbau der Ortsdurchfahrt Münsa begehren, ist zulässig. Der Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG). Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Klage entfaltet deshalb nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG keine aufschiebende Wirkung. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der ein Vorhaben nach § 1 VerkPBG betrifft; es ist deshalb auch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig.
Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustands bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache; denn ihre auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragsteller als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) unmittelbar in ihrem Eigentum Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG) geltend machen können; angesichts dessen besteht kein hinreichender Grund, von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG vorgesehenen Regel sofortiger Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzuweichen.
a) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, mit Rücksicht auf die erst nach dem Erörterungstermin erfolgte Einbringung der Planungsunterlagen 10.2 Blätter 1a und 2 sowie 10.3 in das Verfahren eine erneute oder ergänzende Planauslegung und Erörterung durchzuführen. Wie sich aus § 73 Abs. 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) ergibt, erübrigt sich eine solche Verfahrensweise grundsätzlich, wenn ein bereits ausgelegter Plan nachträglich geändert wird. Es reicht vielmehr aus, denjenigen Behörden und Dritten, deren Aufgabenbereiche bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher betroffen werden, die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen zu geben (§ 73 Abs. 8 Satz 1 ThürVwVfG). Hiermit darf sich die Anhörungsbehörde nur dann nicht begnügen, wenn - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 ThürVwVfG - die Planänderungen einzeln oder zusammen das Gesamtkonzept des Vorhabens berühren und damit zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1996 - BVerwG 4 A 42.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 108 S. 73; Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 S. 43). Das trifft auf die in Rede stehenden Planunterlagen nicht zu. Die in ihnen enthaltene ergänzende Angabe der Sollgleislage für die Bahnüberführung der Sachsenmagistrale über die B 180, die veränderten Vorschriften zur Überbaukonstruktion des Brückenbauwerks Rechnung tragen soll, beinhaltet lediglich eine Abweichung um 11 cm von der Istlage. Sie betrifft mithin ein Planungsdetail von marginaler Bedeutung; die Gesamtkonzeption des Vorhabens blieb davon unberührt, eine erneute Planauslegung und Erörterung war mithin nicht erforderlich. Da sich aus der Ergänzung der Planunterlagen keine neuen oder verstärkten Betroffenheiten Privater ergeben, bestand darüber hinaus auch kein Anlass zu einer nochmaligen Beteiligung Privater nach Maßgabe des § 73 Abs. 8 ThürVwVfG.
b) Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung. Allerdings bestehen Zweifel, ob sich diese - wie der Antragsgegner annimmt - in vollem Umfang aus der Ausweisung der B 93 n Ortsumgehung Altenburg als vordringlicher Bedarf in dem bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl I S. 1878) ableiten lässt. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung für das genannte Vorhaben, die auch die gerichtliche Beurteilung der Planrechtfertigung bindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.>), dürfte zwar die Verknüpfung der Ortsumgehung mit dem übrigen Straßennetz, also namentlich auch den Bau des Knotenpunkts mit der B 180 einschließlich der notwendigen Anpassung der B 180 an die Knotenpunktsgestaltung umfassen. Es bestehen jedoch Bedenken dagegen, eine gesetzliche Bedarfsfeststellung für ein Vorhaben auf solche Maßnahmen im übrigen Straßennetz zu beziehen, die den verkehrlichen Nutzen des im Bedarfsplan ausgewiesenen Vorhabens zwar erhöhen, aber über Anschluss und Anpassung wesentlich hinausgehen und damit nicht mehr als notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f.) zu qualifizieren sind. Hiernach erscheint schon nicht unzweifelhaft, ob die Beseitigung der Lichtraumprofileinengung an der vom geplanten Knotenpunkt B 93 n/B 180 räumlich abgesetzten Überführung der Sachsenmagistrale über die B 180 noch von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung umfasst wird, mag sie auch die Entlastungswirkung der B 93 n für die parallel verlaufende L 1355 deutlich erhöhen. Vor allem aber ist nicht erkennbar geworden, welche Gründe es rechtfertigen sollten, den Ausbau der Ortsdurchfahrt Münsa als Bestandteil der im Bedarfsplan ausgewiesenen Ortsumgehung Altenburg anzusehen; weder im Planfeststellungsbeschluss noch an anderer Stelle hat der Antragsgegner dies nachvollziehbar begründet. Inwieweit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für die genannte Ortsumgehung Bedeutung für die Planrechtfertigung des hier in Rede stehenden Vorhabens zukommt, kann aber letztlich offen bleiben. Das planfestgestellte Vorhaben ist nämlich unabhängig davon gerechtfertigt.
An einer selbständigen Prüfung der Planrechtfertigung ist der Senat nicht durch den Fernstraßenbedarfsplan gehindert. Der Auffassung der Antragsteller, mit der fehlenden Erwähnung der B 180 im Bedarfsplan sei verbindlich festgestellt, dass es für die planfestgestellte Maßnahme keinen Bedarf gebe, kann nicht gefolgt werden. § 1 Abs. 2 FStrAbG bestimmt lediglich positiv, dass die Feststellung des Bedarfs für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben verbindlich ist. Eine bindende negative Feststellung des Inhalts, dass für nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Vorhaben kein Bedarf bestehe, ist der Bestimmung hingegen nicht zu entnehmen. Der Nichtaufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan kann je nach den Umständen des Falles nur indizielle Bedeutung für die Bedarfsfrage zukommen. Geht es - wie hier - um ein Ausbauvorhaben vergleichsweise geringen Umfangs, so ist dessen Nichterwähnung schon mit Rücksicht auf § 3 FStrAbG regelmäßig nicht einmal Indiz für einen fehlenden Bedarf.
Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist hier erfüllt; denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist sich das Vorhaben insgesamt als vernünftigerweise geboten. Die ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses mit ihm verfolgten Ziele, eine leistungsfähige Verknüpfung zwischen den Bundesstraßen 93 n und 180 zu schaffen, durch Beseitigung der Lichtraumprofileinengung im Zuge der B 180 dem von Osten auf der B 180 herangeführten LKW-Verkehr die Nutzung der Ortsumgehung Altenburg zu ermöglichen und durch Ausbau der Ortsdurchfahrt Münsa der B 180 dieses Straßenstück der vor allem infolge des Flugplatzes Altenburg/Nobitz wachsenden Verkehrsbelastung anzupassen, entsprechen den generellen Zielen des Bundesfernstraßengesetzes. Gemessen an diesen Zielsetzungen besteht ein konkretes Bedürfnis für das Vorhaben. Durch den Bau des Knotenpunkts werden die Voraussetzungen geschaffen, um die B 180 aus dem Stadtgebiet von Altenburg herauszunehmen und sie gemeinsam mit der B 93 über die Ortsumgehung Altenburg nach Norden zu führen (vgl. Erläuterungsbericht S. 5). Das städtische Straßennetz kann auf diese Weise von dem aus östlicher Richtung über Altenburg nach Norden und in umgekehrter Richtung fließenden Fernverkehr entlastet werden. Die vorhandene Einengung des Lichtraumprofils an der Eisenbahnüberführung hindert bisher den LKW-Fernverkehr aus und in Richtung Flugplatz, durchgängig das Fernstraßennetz zu benutzen, und führt so zu einer unerwünschten Verkehrsverlagerung auf das nachgeordnete Straßennetz (Erläuterungsbericht S. 13). Auch insoweit besteht also Änderungsbedarf. Vernünftigerweise geboten ist schließlich ebenfalls der Ausbau der B 180 in der Ortsdurchfahrt Münsa. Vor allem infolge einer Engstelle auf Höhe des Vierseithofs der Antragsteller, einer hohen Verkehrsbelastung der Bundesstraße sowie der fehlenden Trennung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs vom Kfz-Verkehr genügt die Ortsdurchfahrt nicht den Anforderungen, die aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an eine Bundesstraße zu stellen sind. Der Ausbau der Straße ist geeignet, den dadurch hervorgerufenen Unzuträglichkeiten, die sich angesichts des für das Jahr 2015 prognostizierten Verkehrszuwachses auf 17 300 Kfz/24 h noch deutlich steigern werden, nachhaltig entgegenzuwirken.
c) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand leidet der Planfeststellungsbeschluss auch nicht an Abwägungsmängeln, die der Anfechtungsklage der Antragsteller zum Erfolg verhelfen.
aa) Die Antragsteller rügen insoweit vor allem einen Abwägungsausfall, da aufgrund von Vorfestlegungen kein ergebnisoffener Variantenvergleich stattgefunden habe. Dieser Einwand greift nach vorläufiger Prüfung nicht durch. Dem Planfeststellungsbeschluss ist eine eingehende Variantenuntersuchung vorausgegangen. In sie sind neben der Vorzugsvariante und einer weiteren Ausbauvariante auch drei Varianten einbezogen worden, die eine Umfahrung bzw. Teilumfahrung von Münsa nördlich (Variante 3) oder südlich (Varianten 4 und 5) vorsehen. Die von den Antragstellern angeführten Umstände lassen nicht den Schluss zu, es habe sich bei der Variantenuntersuchung um eine bloße Scheinprüfung gehandelt oder die Abwägung sei aufgrund von Vorfestlegungen in entscheidungserheblicher Weise defizitär gewesen.
Die Planfeststellungsbehörde hat sich nicht durch die dem Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Altenburg vom 15. Februar 2000 beigefügte "Auflage" IV. a) 1. an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Im Erläuterungsbericht für das planfestgestellte Vorhaben (S. 18) findet sich allerdings bezogen auf weitere, über die fünf untersuchten Varianten hinaus denkbare Lösungen eine Äußerung, die für sich genommen den Eindruck erwecken mag, der Vorhabenträger habe die Aussagen in der genannten Nebenbestimmung als verbindliche Vorgaben für die Trassenwahl angesehen. Abgesehen davon, dass dann nicht verständlich wäre, warum die Varianten 3 und 5, die eine zusätzliche Pleißebrücke erfordern würden und demgemäß den betreffenden Aussagen in der Nebenbestimmung nicht voll entsprächen, überhaupt in die Variantenuntersuchung einbezogen worden sind, hat sich die Planfeststellungsbehörde diese Auffassung aber jedenfalls nicht zu eigen gemacht. Ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hat sie die Nebenbestimmung "nicht als Fixpunkt der Variantenbildung" gesehen und ist davon ausgegangen, die abweichenden Varianten seien allein aus Sachgründen auszuscheiden.
Ein stichhaltiges Indiz für einen Abwägungsausfall oder für Abwägungsdefizite stellt auch nicht der Bau der Brücke über die B 180 im Zuge der Ortsumgehung Altenburg dar. Das Brückenbauwerk als solches ist durch den Verlauf der Bestandsstrecke der B 180 in einem Einschnitt vorgegeben. Als Ausdruck einer Vorfestlegung des Planungsträgers könnte freilich die nach Angaben der Antragsteller noch vor Durchführung des behördlichen Erörterungstermins ins Werk gesetzte Schaffung von Auf- und Abfahrtsspuren der B 93 n einschließlich des Übergangs zu den entsprechenden Rampen im nördlichen Teil des Brückenbauwerks zu werten sein. Dem Erläuterungsbericht (S. 12) zufolge lässt das zugrunde liegende Planungskonzept neben einem Ausbau der Ortsdurchfahrt Münsa auch den Bau einer nördlichen Ortsumgehung als Möglichkeit offen. Nicht nutzbar wären die erwähnten Auf- und Abfahrtsspuren hingegen für Varianten einer Südumgehung. Davon geht auch der Planfeststellungsbeschluss aus, wenn es dort (S. 27 unten) heißt, südliche Varianten einschließlich der von den Antragstellern vorgeschlagenen Trasse ließen sich durch Anordnung eines zusätzlichen Bauwerks weiterhin verwirklichen. Selbst wenn es in dieser Hinsicht zu einer Vorfestlegung nicht nur des Vorhabenträgers, sondern auch der Planfeststellungsbehörde gekommen sein sollte - wofür die Aussage im Erläuterungsbericht (S. 12) spricht, das Planungskonzept für die Ausgestaltung des Knotens B 93 n/B 180 sei "zur zwischenzeitlichen Bestätigung vorgelegt" worden -, rechtfertigt das indessen nicht den Schluss auf einen Abwägungsmangel. Eine Alternativenprüfung braucht nämlich nicht bis zuletzt offen gehalten zu werden. Erscheint eine Alternative schon auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet, so darf die Planungsbehörde sie bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> m.w.N.). Der Anlegung der - ohnehin ohne großen Aufwand rückbaubaren - Auf- und Abfahrtsspuren waren Voruntersuchungen zu den verschiedenen Trassenvarianten vorausgegangen. Diese hatten zu dem Ergebnis geführt, die Südvarianten 4 und 5 hätten gravierende Nachteile und sollten deshalb nicht weiter verfolgt werden (Erläuterungsbericht S. 21 f.). Angesichts dessen stellt sich die Ausgestaltung des Brückenbauwerks über die B 180 mit den erwähnten Auf- und Abfahrtsspuren als Konsequenz aus einer vorgängigen Grobanalyse und nicht als Folge eines Abwägungsausfalls oder einer von vornherein unzulässig verengten Abwägung dar. Ungeachtet der Frage, ob der Vorhabenträger aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses für die Ortsumgehung Altenburg berechtigt war, die in Rede stehenden Fahrspuren bereits anzubringen, wäre sein Vorgehen unter dem Blickwinkel des Abwägungsgebots nur dann bedenklich, wenn er durch die geschaffenen baulichen Fakten abgehalten worden wäre, nachträglich aufgetretene oder bekannt gewordene Umstände, die das Ergebnis der früheren Grobanalyse in Frage stellten, noch abwägend zu berücksichtigen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich.
bb) Der Variantenvergleich lässt auch sonst keine erheblichen Abwägungsmängel (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) zu Lasten der Antragsteller erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Planungsvariante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Variantenwahl ist erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, a.a.O. S. 250, und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt, hat die Planfeststellungsbehörde dem Ausbau der Ortsdurchfahrt Münsa den Vorzug vor den Ortsumfahrungsvarianten 3, 4 und 5, die den Vierseithof der Antragsteller verschonen würden, in erster Linie aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes und darüber hinaus wegen niedrigerer Kosten und geringeren Flächenverbrauchs gegeben. Diese Erwägungen beruhen weder auf Ermittlungsdefiziten noch auf Fehlgewichtungen.
Ausweislich eines im gerichtlichen Erörterungstermin vom Antragsgegner vorgelegten Lageplans sind im Rahmen einer Voruntersuchung die Varianten 3, 4 und 5 landschaftsökologisch beurteilt worden. Der Plan listet die mit den einzelnen Varianten verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auf. Er lässt erkennen, dass jede der drei Umfahrungsvarianten im Bereich der Pleißeaue zu gravierenden Beeinträchtigungen führen würde. Nach den Angaben in dem Plan, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, würde die größtenteils in einem Landschaftsschutzgebiet liegende Aue jeweils auf einer Länge von mehreren hundert Metern durchschnitten bzw. abgeriegelt. Bei den Varianten 3 und 5 wären in weit stärkerem Umfang als bei den Ausbauvarianten Biotopstrukturen von hoher bis sehr hoher biologischer Wertigkeit betroffen. Die Südvarianten 4 und 5 würden außerdem langgezogene Überquerungen der Sachsenmagistrale mit Dammhöhen bis zu 12,5 m erfordern und entsprechend negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild hervorrufen. Der Erläuterungsbericht für das Vorhaben enthält darüber hinaus detaillierte Gegenüberstellungen von Kosten und Flächenbedarf der verschiedenen Varianten. Er lässt erkennen, dass die Umfahrungsvarianten einen um 35 bis 54 % höheren Flächenbedarf und um 5 bis 14 % höhere Kosten verursachten. Unter diesen Umständen mussten sich die Varianten 3, 4 und 5 trotz der mit ihnen einhergehenden Verkehrs- und Immissionsentlastung der - freilich nur von wenigen Wohngebäuden gesäumten - Ortsdurchfahrt nicht als vorzugswürdige Planungsalternative aufdrängen.
Dass die Planfeststellungsbehörde zur Begründung der Variantenwahl zusätzlich angeführt hat, Umfahrungen von Münsa entsprächen nicht dem gesetzlich festgeschriebenen Bedarf, belegt keine Fehlgewichtung. Unter Berücksichtigung der Argumentation des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde die fehlende Ausweisung einer Ortsumgehung Münsa im Fernstraßenbedarfsplan als zwingendes Hindernis für eine Umfahrungsvariante angesehen hat. Andernfalls wäre unverständlich, warum sie überhaupt in eine sachliche Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Varianten eingetreten ist und die Umfahrungsvarianten primär wegen ihrer negativen Auswirkungen auf verschiedene öffentliche Belange verworfen hat. Der Hinweis auf die Nichterwähnung einer Ortsumgehung Münsa stellt daher nichts anderes dar als die Aussage, mit dem Bau einer Umgehungsstraße werde keiner gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem hiermit verbundenen Planungsauftrag entsprochen. Als solcher weiterer Gewichtungsfaktor begegnet der Hinweis nach vorläufiger Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn der Planfeststellungsbeschluss aber insoweit an einem Abwägungsfehler litte, wäre dieser jedenfalls nicht erheblich im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG. Da die Planfeststellungsbehörde sich nur ergänzend auf diesen Gesichtspunkt berufen, in erster Linie aber auf die sachlichen Nachteile der Umfahrungsvarianten abgestellt hat, spricht nichts dafür, dass das Abwägungsergebnis ohne die in Rede stehende Erwägung anders ausgefallen wäre.
Ebenso wenig wie die in die Voruntersuchung einbezogenen Umfahrungsvarianten musste sich der Planfeststellungsbehörde die von den Antragstellern vorgeschlagene, noch weiter südlich als die Variante 5 verlaufende und durch einen Kreisverkehr mit der B 93 n verknüpfte Trassenalternative als vorzugswürdig aufdrängen. Abgesehen von der problematischen Knotenpunktgestaltung sprechen, wie der Antragsgegner schriftsätzlich und im gerichtlichen Erörterungstermin näher erläutert hat, die gegen die Variante 5 angeführten Gründe erst recht gegen diesen Vorschlag. Die Trasse wäre nicht nur länger und mit entsprechend stärkerer Flächeninanspruchnahme sowie höheren Kosten verbunden, sondern würde ebenfalls die Pleißeaue verbauen. Die Annahme der Antragsteller, der Eingriff in die Aue sei wesentlich geringer als bei der Variante 5, widerspricht den naturräumlichen Bestandsangaben in dem bereits erwähnten Lageplan zur landschaftsökologischen Variantenbeurteilung; danach würde die Trasse in dem Bereich, in dem sie die Pleiße quert, einen vergleichsweise breiten Geländestreifen durchschneiden, dem u.a. wegen eines dort vorhandenen Auenwaldrests eine hohe bis sehr hohe Wertigkeit beigemessen wird. Weitere Nachteile kämen hinzu, so die im Trassenbereich östlich der Bahnstrecke ungünstigen Steigungsverhältnisse und eine problematische geologische Beschaffenheit des Untergrunds. Nach alledem war es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde den Vorschlag der Antragsteller unter Hinweis auf ihre zu den anderen Umfahrungsvarianten angestellten Überlegungen abgelehnt hat, ohne ihn einer Detailprüfung zu unterziehen.
Die Möglichkeit eines Ausbaus der Ortsdurchfahrt Münsa ohne Inanspruchnahme des zum ehemaligen Vierseithof der Antragsteller gehörenden Wohnhauses hat der Vorhabenträger bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Ortsumgehung Altenburg geprüft aber wegen ungünstiger Trassierungselemente verworfen. Dieser Einschätzung hat sich die Planfeststellungsbehörde im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss angeschlossen. Im Hinblick auf die zwischen dem ehemaligen Wohnhaus und dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Torhaus zur Verfügung stehende Straßenbreite und die Notwendigkeit, im Zuge des Straßenausbaus einen Geh- und Radweg anzulegen, hält diese Entscheidung den Anforderungen des Abwägungsgebots stand.
cc) Im Hinblick auf Belange der Antragsteller lässt der Planfeststellungsbeschluss auch im Einzelnen keine Abwägungsmängel erkennen.
Die Planfeststellungsbehörde hat den Umfang und das Gewicht der Inanspruchnahme von Teilflächen der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke zutreffend erfasst und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Fehlgewichtung kann nicht darin gesehen werden, dass sie die den Antragstellern verbleibenden Teilflächen der Hofanlage als weiterhin nutzbar erachtet hat. Es mag zutreffen, dass die Restanlage für ihren früheren Verwendungszweck als Gehöft nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden könnte. Die Wiederaufnahme der bereits vor Jahren aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung ist aber ohnehin nicht absehbar, sodass vor einer weiteren Nutzung zunächst ein neues Nutzungskonzept erarbeitet werden müsste. Warum es nicht möglich sein sollte, für die Restfläche von immerhin 6 838 m2 mit den drei ehemaligen Wirtschaftsgebäuden ein solches Konzept zu entwickeln, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargetan.
Ihr weiterer Einwand, die durch das Vorhaben hervorgerufenen Immissionsprobleme für die restliche Hofanlage seien in der Planung unbewältigt geblieben, wird ihrem Anfechtungsbegehren voraussichtlich ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Bezogen auf die Schadstoffproblematik haben sie nicht nachvollziehbar dargetan, warum die auf einer eingehenden Luftschadstoffuntersuchung beruhende Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, es werde im Zuge der Ortsdurchfahrt Münsa nicht zu Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte kommen, unzutreffend sein sollte. Soweit sie fehlenden Schallschutz rügen, geht es um einen Mangel, dem gegebenenfalls durch eine Planergänzung abgeholfen werden könnte und der deshalb dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn eine solche Planergänzung würde, wenn sie die Planfeststellungsbehörde im Nachhinein dem Antragsgegner auferlegen müsste, die Gesamtkonzeption des Vorhabens ersichtlich nicht zu Fall bringen.
2. Der Hilfsantrag, mit dem die Antragsteller begehren, dem Antragsgegner wegen aufschiebender Wirkung ihrer Anfechtungsklage Maßnahmen zur Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu untersagen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Wie eingangs ausgeführt, entfaltet die Klage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG keinen Suspensiveffekt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.