Beschluss vom 15.07.2019 -
BVerwG 1 WNB 7.18ECLI:DE:BVerwG:2019:150719B1WNB7.18.0

erfolgreiche Gehörsrüge

Leitsatz:

Auch in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung sind Behördenschriftsätze dem Antragsteller zur Gewährung von rechtlichem Gehör vor der Entscheidung zur Kenntnis zu geben.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 103 Abs. 1
    WBO § 18 Abs. 4 Satz 2, § 22a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 23a Abs. 2 Satz 1
    VwGO § 86 Abs. 4 Satz 3, § 133 Abs. 6, § 154 Abs. 2

  • TDG Süd 3. Kammer - 02.08.2018 - AZ: TDG S 3 BLa 11/17 u. S 3 RL 1/18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2019 - 1 WNB 7.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:150719B1WNB7.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 7.18

  • TDG Süd 3. Kammer - 02.08.2018 - AZ: TDG S 3 BLa 11/17 u. S 3 RL 1/18

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 15. Juli 2019 beschlossen:

  1. Der Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 2. August 2018 wird aufgehoben, soweit darin über die erzieherische Maßnahme wegen des Verhaltens des Antragstellers während des lebenskundlichen Unterrichts am 29. März 2017 entschieden worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht ... zurückverwiesen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts ... vom 2. August 2018 zurückgewiesen.
  3. Der Bund und der Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 1. Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Beschwerde insofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die erst nach der Entscheidung in der Sache erfolgte Übersendung eines Schriftsatzes des Amtschefs des ... an den Antragsteller rügt, liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).

2 Die Beschwerde legt dar, das Truppendienstgericht habe eine in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses angeführten Schriftsatz des Amtschefs des ... erstmals nach der Entscheidung in der Sache übersandt. Wäre ihr die Stellungnahme vor der Entscheidung zur Kenntnis gegeben worden, wäre sie der Tatsachendarstellung dieser Stellungnahme unter Beweisantritt entgegengetreten. Damit hätte sie der Behauptung, der Antragsteller habe Dienstpflichten verletzt, die Grundlage entzogen. Das Truppendienstgericht hat im Beschluss über die Nichtabhilfe eingeräumt, den fraglichen Schriftsatz nicht vor seiner Entscheidung dem Antragsteller übersandt zu haben. Der Schriftsatz habe keine neuen Tatsachen vorgetragen, vielmehr lediglich das bisherige Verfahrensergebnis bewertet.

3 Durch die unterbliebene Übersendung des genannten Schriftsatzes hat das Truppendienstgericht den in § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO konkretisierten und in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

4 Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung erklären zu können (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82 - BVerfGE 60, 175 <219>). Um zu gewährleisten, dass eine Partei sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung effektiv äußern kann, muss das streitentscheidende Gericht auch alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen den anderen Beteiligten bekannt geben (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 232/78 - BVerfGE 50, 280 <284>). Es muss über alles informiert werden, woraus sich der auf die gerichtliche Entscheidung zulaufende Streitstand im Laufe des Prozesses aufbaut (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1965 - 2 BvR 242/63 - BVerfGE 19, 32 <36>). Eine Nachforschungspflicht des Berechtigten, ob sich der Gegner geäußert hat, besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1979 - 1 BvR 1085/77 - BVerfGE 50, 381 <385> sowie Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 BvR 3073/14 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich - über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus - auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 14).

5 Hiernach sind nach § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO und ergänzend nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung Stellung nehmende Schriftsätze insbesondere von im vorgerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden dem Antragsteller zu übersenden, damit dieser über alle vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigten Tatsachendarstellungen, Würdigungen vorliegender Beweismittel und Rechtsauffassungen informiert ist und über die Notwendigkeit einer weiteren Stellungnahme hierzu entscheiden kann. Dies erfordert die Gewährleistung eines fairen Verfahrens, in dem der Antragsteller nicht bloß Verfahrensobjekt ist, sondern mit gleichen prozessualen Chancen wie die ihre Bescheide verteidigenden Behörden Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Da eine Nachforschungspflicht nicht besteht, kann der Antragsteller auch nicht auf die Möglichkeit, Einsicht in die Gerichtsakte zu beantragen, verwiesen werden.

6 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht als kontradiktorischer Parteiprozess ausgestaltet ist und formelle Beteiligtenstellungen nicht kennt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 Rn. 20 m.w.N.). Auch in diesen Verfahren wird der Verfahrensstoff durch Stellungnahmen der in Beschwerdeverfahren entscheidenden Behörden mitbestimmt, die ohne formell Antragsgegner zu sein, regelmäßig den Streitstoff für das Wehrdienstgericht aufbereiten und Einwände gegen den Vortrag des Antragstellers zu bedenken geben. Zur Wahrung seiner prozessualen Rechte und Chancengleichheit muss der Antragsteller auch hierüber informiert werden. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Stellungnahme auf ausdrückliche Aufforderung des Wehrdienstgerichts abgegeben und von diesem in den Entscheidungsgründen in Bezug genommen wird.

7 Auf diesem Anhörungsmangel beruht die Entscheidung auch. Denn ohne Kenntnis des Schriftsatzes musste der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass das Truppendienstgericht ihm vorhalten würde, er habe während des lebenskundlichen Unterrichts die Bibel als "Schwachsinn" und den Propheten Mohammed als "Vollidioten" bezeichnet. Da nur ein Veranstaltungsteilnehmer entsprechende Äußerungen des Antragstellers behauptet hatte, während vier andere Teilnehmer dies nicht bestätigt hatten, musste der Antragsteller nicht ohne Kenntnis des Schriftsatzes mit einem entsprechenden Vorhalt rechnen, zumal eine entsprechende Tatsachenfeststellung weder der erzieherischen Maßnahme noch den vorangegangenen Beschwerdebescheiden zugrunde lag. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller - wie vorgetragen - bei Kenntnis des Schriftsatzes hierzu eine Beweisaufnahme beantragt hätte und dass sich darin die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen erwiesen hätte.

8 Soweit in der Urteilsbegründung ausgeführt wird, das Truppendienstgericht sei aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der übereinstimmenden Aussagen der fünf Zeugen zu diesen Tatsachenfeststellungen gelangt, stellt dies auch eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Damit musste auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen. Zum einen hatte eine mündliche Verhandlung mit Zeugenvernehmung nach Aktenlage nicht stattgefunden. Zum anderen fehlte es gerade an übereinstimmenden Stellungnahmen, weil nur ein Veranstaltungsteilnehmer die behaupteten Äußerungen des Antragstellers schriftlich bestätigt hatte. Die schriftlichen oder protokollierten Einlassungen der übrigen vier Veranstaltungsteilnehmer haben dies gerade nicht zum Gegenstand ihrer Aussage gemacht.

9 Der Senat macht von der nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung des entsprechenden Teils der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzlich zuständige Truppendienstgericht zurückzuverweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 WNB 2.18 - juris Rn. 8 und vom 3. Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - juris Rn. 6). Da die Beschwerde bereits im Hinblick auf die Gehörsrüge Erfolg hat, kommt es auf die weiteren Verfahrensrügen und die Rechtsfragen, die der Antragsteller im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesenen Teil des Rechtsstreites als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO), nicht an.

10 2. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf den als unzulässig zurückgewiesenen Teil seines Aufhebungsantrages eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO geltend macht, hat seine Beschwerde keinen Erfolg.

11 Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 18). Nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsfähig sind Rechtsfragen, die sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lassen, weil es maßgeblich auf konkrete Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 5 und vom 3. Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - juris Rn. 11 und 13).

12 Die Beantwortung der Frage,
"Stellt die Aufforderung eines Dienstvorgesetzten zum Unterlassen einer beabsichtigten Äußerung eines Soldaten einen möglichen Eingriff in dessen Rechtssphäre (Art. 5 GG) dar?"
rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Die Beantwortung der Frage hängt vom Inhalt der im Einzelfall beabsichtigten Äußerung des Soldaten ab und ist deshalb einer verallgemeinerungsfähigen abstrakten Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich.

13 Dies gilt auch für die Frage,
"ob im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG die Aufforderung des Dienstvorgesetzten, sich in seinem religiösen und weltanschaulichen Eifer zurückzunehmen, einen Eingriff in die Rechtssphäre des Soldaten darstellt."

14 Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, vor deren Hintergrund durch Interpretation der konkret in Rede stehenden Aufforderung zu bestimmen wäre, ob die Aufforderung eine Verhaltenspflicht begründen oder Sanktionen oder sonstige Rechtsnachteile an ein der Aufforderung zuwider laufendes Verhalten knüpfen soll.

15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.