Beschluss vom 15.08.2016 -
BVerwG 10 BN 3.15ECLI:DE:BVerwG:2016:150816B10BN3.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2016 - 10 BN 3.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:150816B10BN3.15.0]

Beschluss

BVerwG 10 BN 3.15

  • VGH München - 27.02.2013 - AZ: VGH 21 N 10.2966
  • VGH München - 30.04.2015 - AZ: VGH 21 N 14.2

In der Normenkontrollsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2016
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2015 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller ist selbstständiger Rechtsanwalt und Pflichtmitglied der Antragsgegnerin. Er wendet sich gegen die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2009, durch die unter anderem mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Altersruhegeld von der Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres und die Altersgrenze für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes vom vollendeten 60. auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben worden ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.

3 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1), wegen Divergenz (Nr. 2) oder wegen Verfahrensmängeln zuzulassen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (Nr. 3). Nach § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO müssen diese Zulassungsgründe vom Beschwerdeführer fristgerecht substantiiert dargelegt werden. Dies setzt ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen voraus. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdeverfahren sonst unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1972 - 4 B 122.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 99 und vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - NJW 1996, 1554 <insoweit nicht in Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 20> = juris Rn. 2 f.). Eine solche Verpflichtung des Beschwerdegerichts lässt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 6. September 1983 - 1 BvR 237/83 - SozR 1500 § 160a SGG Nr. 48; BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20 = juris Rn. 3).

4 Die - ohne Anlagen - 326-seitige Beschwerdebegründung genügt nicht den Mindestanforderungen an eine prozessordnungsgemäße Darlegung. Sie beginnt im Stil einer Berufungsbegründung mit Ausführungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrags und mit lehrbuchartigen Ausführungen zur materiellen Rechtslage, ohne einen Bezug zu einzelnen Revisionszulassungsgründen herzustellen. Die nachfolgenden, auf mehr als 300 Seiten mit zahlreichen Querverweisen, Bezugnahmen und Modifikationen ausgebreiteten Rügen und deren mit Tatsachenbehauptungen des Antragstellers durchsetzte Begründung genügen ebenfalls nicht den Mindestanforderungen an die Klarheit, Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Vorbringens. Für das Beschwerdeverfahren erhebliches Vorbringen wird mit eingehenden Ausführungen zum irrevisiblen Recht und zur Kritik an mathematischen Annahmen der Antragsgegnerin vermengt.

5 1. Zur Grundsatzrüge finden sich nach weiteren mehrseitigen Vorbemerkungen, die die Auffassung des Antragstellers zu revisiblen und irrevisiblen Rechtsfragen wiedergeben, siebzehn nach Auffassung des Antragstellers zentrale Rechtsfragen in mehreren Abwandlungen (vgl. etwa zur Rechtsfrage 4: S. 25 und 66 f. der Beschwerdebegründung; zur Rechtsfrage 17: S. 272 und 322 der Beschwerdebegründung), ohne dass die für maßgeblich gehaltene(n) Variante(n) bezeichnet und die Erheblichkeit auch nur einer dieser Varianten für das angegriffene Urteil und für das angestrebte Revisionsverfahren hinreichend klar und substantiiert dargelegt würden. Soweit die Fragen die Anwendung revisiblen (Verfassungs-)Rechts in Bezug auf die - jeweils irrevisible - organisatorische Ausgestaltung der Antragsgegnerin, ihr Versorgungssystem und ihre Neunte Änderungssatzung betreffen, wird nicht dargetan, dass sie über die bisherige einschlägige Rechtsprechung hinausgehenden, weiteren revisionsrechtlichen Klärungsbedarf in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufwerfen.

6 Im Übrigen sind die Anforderungen, die nach Art. 14 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsgebot an Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Umgestaltung berufsständischer Versorgungsanwartschaften zu stellen sind, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts ebenso geklärt wie die Frage, ob diese Anforderungen auch für Inhalts- und Schrankenbestimmungen gelten, die eigenfinanzierte kapitalgedeckte Anwartschaften wie die von der Antragsgegnerin nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen im Anwartschaftsdeckungssystem finanzierten Anwartschaften auf Altersruhegeld betreffen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sämtliche Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG einer Inhalts- und Schrankenbestimmung zugänglich sind. da die Eigentumsgarantie ein normgeprägtes Grundrecht ist. Ein absoluter Bestandsschutz ist deshalb auch bei eigenfinanzierten kapitalgedeckten Versorgungsanwartschaften nicht gewährleistet. Allerdings sind einschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind, den Vertrauensschutz der Betroffenen wahren und das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot beachten. Das gilt für die Umgestaltung umlagefinanzierter Versorgungsanwartschaften ebenso wie für die Finanzierung teilweise oder vollständig eigenfinanzierter kapitalgedeckter Versorgungsanwartschaften wie der im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanzierten Anwartschaft auf Altersruhegeld. Eine Eigenfinanzierung erhöht lediglich die dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die in den bisherigen Rechtsbestand eingreift. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers ist umso geringer, je stärker die Anwartschaft durch eigene personale Leistung des Anwartschaftsberechtigten geprägt ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 <293 f.>; BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350, Beschlüsse vom 16. April 2010 - 8 B 118.09 - juris Rn. 7, vom 13. April 2012 - 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 und vom 29. Oktober 2013 - 8 BN 2.13 - juris Rn. 5). Davon geht auch das angegriffene Urteil aus. Die Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze im Einzelfall kann nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.

7 Soweit der Antragsteller sich gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin wendet, legt er nicht dar, dass die Repräsentation der Mitglieder berufsständischer Kammern in deren Hauptorganen und Einrichtungen eine im angestrebten Revisionsverfahren erhebliche, nicht schon anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantwortende und über den Einzelfall hinausreichende Frage zum verfassungsrechtlichen Maßstab des Demokratiegebots aufwirft.

8 2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Die verstreuten Ausführungen dazu (vgl. S. 227 f. und 324 ff. der Beschwerdebegründung mit Verweis auch auf deren S. 103 und 199) arbeiten keinen Widerspruch zwischen entscheidungstragenden Rechtssätzen des angegriffenen Urteils und denen der angeblichen Divergenzentscheidungen heraus. Der Antragsteller beanstandet lediglich die seines Erachtens unzutreffende Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere zum Grundrechtsschutz und zum Demokratie- und Rechtsstaatsgebot.

9 3. Die erhobene Verfahrensrüge (S. 257 ff. der Beschwerdebegründung) ist ebenfalls unzulässig. Die gerügte Verletzung der Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht dargetan. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die mit den Beweisanträgen des Antragstellers unter Beweis gestellten und von ihm sonst für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen nicht nur nach seiner eigenen Rechtsauffassung, sondern auch aus der materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz entscheidungserheblich waren. Soweit der Antragsteller sich gegen die berufungsgerichtlichen Annahmen zum Bestehen einer Deckungslücke und zum Finanzierungsmodell der Antragsgegnerin wendet und diesen Annahmen eigene Berechnungen und Rechtsausführungen gegenüberstellt, legt er nicht dar, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, inwieweit sich der Vorinstanz deren Aufklärung auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung auch ohne - weitere - förmlichen Beweisanträge hätte aufdrängen müssen, welche Aufklärungsmaßnahmen dazu geeignet gewesen wären, zu welchen Feststellungen die Aufklärung voraussichtlich geführt hätte und inwieweit diese - wiederum auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz - eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung hätten herbeiführen können. Die vom Antragsteller angemahnten Prüfungsschritte gehen vielmehr, wie sich auch aus den dort in Bezug genommenen Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Grundsatzrüge ergibt, von der abweichenden Rechtsansicht des Antragstellers aus. Deren Richtigkeit kann nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

10 Soweit den Ausführungen zu nicht benannten Verfahrensrügen sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Überzeugungsgrundsatzes zu entnehmen sein sollte, fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Darlegung. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Prozessstoff nicht vollständig verwertet, aus seiner Sicht erhebliches Vorbringen übergangen oder das Beweismaterial denkfehlerhaft gewürdigt hätte.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.