Beschluss vom 15.09.2025 -
BVerwG 8 B 22.25ECLI:DE:BVerwG:2025:150925B8B22.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2025 - 8 B 22.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:150925B8B22.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 22.25
- VG Berlin - 13.06.2023 - AZ: 9 K 40/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller beschlossen:
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2 Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit geben, die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob stets ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 VwRehaG vorliegt, wenn der Verfolgte bei einer Selbstanzeige gemeinschaftlicher Vorbereitungen zum "ungesetzlichen Grenzübertritt in einem schweren Fall" (§ 213 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 StGB-DDR), mit der er einer Anzeige eines Dritten zuvorkommen will, die Namen weiterer an den Vorbereitungen beteiligter DDR-Bürger nennt.
3 Diese Frage ist für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, obwohl das angegriffene Urteil den Vortrag des Klägers, er sei mit einer Anzeigedrohung zur Selbstanzeige genötigt worden, für unglaubhaft gehalten und deshalb keine entsprechende Feststellung getroffen hat. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung leidet an dem vom Kläger gerügten Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil sie den Prozessstoff selektiv würdigt. Ihre Annahme unauflöslicher Widersprüche beruht auf Erwägungen, die die Verhörsituation des damals 18jährigen, beistandslosen Klägers ebenso unberücksichtigt lassen wie den Umstand, dass wegen des Fehlens des polizeilichen Vernehmungsprotokolls nur noch mittelbare Quellen verfügbar sind. Deren Aussagekraft war nicht ohne Würdigung offenkundiger, in die Gesamtwürdigung im angegriffenen Urteil jedoch nicht einbezogener Umstände wie die Prägung durch die Aufgabenperspektive des Staatssicherheitsdienstes der DDR und den teils langjährigen zeitlichen Abstand zur Selbstanzeige zu beurteilen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2025 - 1 BvR 2136/24 - juris Rn. 32 und 34 ff.).
4
Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren danach nicht mehr an.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 8.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.