Beschluss vom 15.10.2002 -
BVerwG 4 BN 51.02ECLI:DE:BVerwG:2002:151002B4BN51.02.0
Beschluss
BVerwG 4 BN 51.02
- VGH Baden-Württemberg - 12.07.2002 - AZ: VGH 3 S 90/01
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.
1. Die Beschwerde wirft für die Auslegung und Anwendung des Art. 20 a GG als klärungsbedürftig und als klärungsfähig die Frage auf, ob die vom Normenkontrollgericht angenommene planerische Freiheit der Antragsgegnerin durch die Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG eingeschränkt sei. Die Frage habe insbesondere Bedeutung für die Auslegung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB. Zur Stützung der Annahme der Grundsätzlichkeit der so aufgeworfenen Frage verweist die Beschwerde auf die nach ihrer Ansicht insoweit widersprechenden Ansichten des Normenkontrollgerichts einerseits und des OVG Münster, Beschluss vom 13. März 1998 - 7 a B 374/98.NE - NVwZ-RR 1999, 113 f. - andererseits.
Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Eine Gemeinde ist grundsätzlich rechtlich ungebunden, sich im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung für die Vorzugswürdigkeit eines bestimmten Belangs unter Hintansetzung eines anderen Belangs zu entscheiden. Das folgt aus § 1 Abs. 6 BauGB. Zwischen den in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belangen besteht keine Vorzugsregelung. Die Belange sind vielmehr abstrakt gleichwertig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1993 - BVerwG 4 NB 3.91 - BVerwGE 92, 231 = NVwZ 1994, 288). Zudem bezeichnet § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die benannten Belange nicht abschließend. Eine Gemeinde besitzt danach auch dann noch die Befugnis zur Bauleitplanung, wenn sie nicht unmittelbar auf einen der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belange verweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 130.90 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 46). An dieser "abstrakten" Gleichwertigkeit aller Belange hat Art. 20 a GG nichts geändert. Eine Gemeinde darf zwar ohne Frage einen aktiven Umweltschutz vorbeugend betreiben, soweit sich dies gemäß § 1 Abs. 3 BauGB auch städtebaulich rechtfertigen lässt. Sie soll auch gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB mit ihrer Bauleitplanung dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Gleichzeitig soll sie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Hier einen Ausgleich zu finden, wird der Gemeinde zwar als Aufgabe aufgetragen. Jedoch wird ihr dazu ein bestimmtes Ergebnis nicht vorgegeben. Auch Art. 20 a GG verlangt dies nicht. Das Grundgesetz fordert gewiss mit der in Art. 20 a GG niedergelegten Staatszielbestimmung dazu auf, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Diese Aufforderung trifft auch eine Gemeinde. Die verfassungsrechtliche Pflicht besteht indes nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht, wie Art. 20 a GG ausdrücklich hervorhebt. Das betont im Sinne verfassungskonformer Anwendung die Bedeutung der von Art. 20 a GG erfassten Schutzgüter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309 = NVwZ 1995, 1199; Beschluss vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68 = NVwZ 1997, 1213; Beschluss vom 10. September 1999 - BVerwG 11 B 22.99 - juris). Gleichwohl lässt sich aus Art. 20 a GG kein Vorrang im Sinne einer bestimmten Vorzugswürdigkeit ableiten. Vielmehr bleibt es unverändert Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will. Entscheidet sie sich mit sachgerechten Gründen für den Vorrang eines Belangs, kann ein Gericht dieser Entscheidung nicht entgegentreten.
Das Normenkontrollgericht hat diese rechtlichen Vorgaben nicht verkannt. Zwar verweisen seine Entscheidungsgründe nicht ausdrücklich auf Art. 20 a GG. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgebend ist, ob das vorinstanzliche Gericht die Bauleitplanung der Gemeinde auch unter dem von der Beschwerde hervorgehobenen Gesichtspunkt geprüft hat. Das ist der Fall. Dabei ist allein maßgebend, welche Entscheidung die Antragsgegnerin selbst getroffen hatte. Das Normenkontrollgericht hat gerade ausgesprochen, dass in der nicht erkannten Gefährdung der Eichenwaldquelle ein Abwägungsmangel liege. Ihm kann mithin nicht vorgehalten werden, es habe die Bedeutung der in Art. 20 a GG miterfassten Schutzgüter übersehen. Dass das Gericht diesen Mangel im Ergebnis gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB für nicht durchschlagend beurteilt hat, ändert daran nichts. Das gilt auch, soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, ob das Normenkontrollgericht mit zutreffenden Erwägungen annehmen durfte, dass sich die Gemeinde auch bei Kenntnis des Abwägungsmangels für die beschlossene Bauleitplanung entschieden hätte. Maßgebend bleibt auch hier, dass Art. 20 a GG eine Gemeinde nicht zwingt, sich in der angenommenen Konfliktlage für die Aufrechterhaltung einer vorhandenen Quellwasserversorgung und gegen die Forderung nach erweitertem Bauland zu entscheiden.
Das Normenkontrollgericht hat auch keineswegs den Gesichtspunkt der Trinkwasserversorgung als gewichtigen Belang verkannt. Es hat allerdings in rechtlicher Hinsicht gebilligt, dass die Antragsgegnerin einer vorhandenen Trinkwasserversorgung keinen "Bestandsschutz" dann einzuräumen verpflichtet sei, wenn diese Versorgung anderweitig hinreichend gesichert sei. Damit hat das vorinstanzliche Gericht gerade die Bedeutung der Trinkwasserversorgung als gewichtigen Belang betont, gleichwohl eine bewertende Vorgabe auf die Aufrechterhaltung des konkreten status quo verneint. Das wirft als solches keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Zur Stützung der Annahme der Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Frage verweist die Beschwerde auf die nach ihrer Ansicht abweichende Ansicht des OVG Münster, Beschluss vom 13. März 1998 - 7 a B 374/98.NE - NVwZ-RR 1999, 113. Ein wirklicher Widerspruch besteht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. Das OVG Münster hatte über die Bedeutung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu befinden. Dieser Bereich hat in den §§ 8 ff. BNatSchG a.F., nunmehr §§ 18 ff. BNatSchG n.F. eine besondere gesetzliche Ausprägung erfahren.
2. Die Beschwerde macht in mehrfacher Hinsicht geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Beschwerdevorbringen ergibt dies indes nicht.
2.1 Die Beschwerde trägt als Verfahrensfehler vor, das Normenkontrollgericht habe in seiner Entscheidung gegen die Denkgesetze verstoßen. Das trifft nicht zu. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Gericht einen Satz der Logik missachtet hat. Die von ihr bezeichnete Stelle der Urteilsgründe (Urteilsabdruck S. 24) befasst sich mit dem Entscheidungsverhalten der Antragsgegnerin. Dieses wird beurteilt. Was die Beschwerde in Wahrheit kritisiert, ist eine tatrichterliche Würdigung des vorinstanzlichen Gerichts. Ein hiergegen gerichteter Angriff ist nur als eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO möglich. Auch wenn man die erhobene Verfahrensrüge in dieser Weise deutet, liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Die Beschwerde kritisiert nur, dass das Normenkontrollgericht nicht die Folgerungen gezogen hat, welche die Beschwerde für allein richtig ansieht. Damit wird ein Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung nicht dargetan. Es ist gerade Aufgabe des Tatrichters, sich in einer Frage, welche die Beurteilung einer Wahrscheinlichkeit verlangt, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Meinung zu bilden. Dass diese Vorgehensweise hier geboten war, ergibt sich unmittelbar aus § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB.
2.2 Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler ferner geltend, das Normenkontrollgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den maßgebenden Sachverhalt nicht hinreichend erforscht. Die Beschwerde trägt dazu vor, das vorinstanzliche Gericht hätte im Rahmen der Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB die an der Beschlussfassung beteiligten Gemeinderäte darüber vernehmen müssen, wie sie im Falle entschieden hätten, wenn sie gewusst hätten, "dass die zur Frage der Gefährdung der Quelle erstellten und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden gutachtlichen und fachbehördlichen Äußerungen gerade nicht die Aussage zulassen, dass kein negativer Einfluss des Baugebiets auf die Quelle zu befürchten sei". Ein durchgreifender Verfahrensmangel wird mit dem Vorbringen nicht dargetan.
Der geltend gemachte Verfahrensfehler besteht nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht einen Beweisantrag nicht gestellt. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen Gründen die Antragstellerin gehindert war, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Allerdings kommt es auf das Stellen eines Beweisantrages dann nicht an, wenn sich die Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen musste. Das war hier nicht der Fall. Denn ein gestellter Beweisantrag, wie ihn die Beschwerde nunmehr formuliert, wäre unzulässig gewesen und hätte vom vorinstanzlichen Gericht zurückgewiesen werden müssen. Das ergibt sich aus der Zielsetzung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Gesetzgeber will mit dem Merkmal der Offensichtlichkeit gerade verhindern, dass die nur "subjektive" Meinungsbildung des kollektiv beschließenden Entscheidungsgremiums im Nachhinein beweismäßig rekonstruiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662 <663>). Insoweit enthält § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Sache nach ein Beweisermittlungsverbot. Dass der Gesetzgeber zu einer derartigen Regelung grundsätzlich befugt ist, ist als solches nicht zweifelhaft. Das in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB insoweit enthaltene Beweisermittlungsverbot würde umgangen werden, wenn das Normenkontrollgericht dem mit der Beschwerde formulierten Beweisthema nachgegangen wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Sinne der Planerhaltung dem Gericht aufgetragen, nur anhand objektiver Umstände festzustellen, ob eine Entscheidung über einen vorgelegten Satzungsentwurf bei Kenntnis bestimmter Umstände möglicherweise anders ausgegangen wäre. Diese Prüfung hat das Normenkontrollgericht unter Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen.
2.3 Die Beschwerde macht als weiteren Verfahrensfehler geltend, das Normenkontrollgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den maßgebenden Sachverhalt auch in anderer Hinsicht nicht hinreichend erforscht. Sie trägt dazu vor, das vorinstanzliche Gericht hätte ermitteln müssen, ob die anderweitige Wasserversorgung durch die Gemeinde auch tatsächlich sichergestellt sei, wenn die Eichenwaldquelle geschädigt werde. Auch dieses Vorbringen ergibt keinen Verfahrensmangel.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass sich dem vorinstanzlichen Gericht eine entsprechende Ermittlung aufdrängen musste. Dazu genügt es nicht, wenn die Beschwerde nunmehr einzelne Beweisangebote unterbreitet. Maßgebend ist die Prozesslage im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerde gibt nicht an, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt Zweifel dahin gehend geäußert habe, eine anderweitige Wasserversorgung könne - möglicherweise - nicht hinreichend sichergestellt sein. Das jetzige Vorbringen der Beschwerde ergibt nichts anderes. Zwar wird dargelegt, zu welchen Beweisergebnissen das Normenkontrollgericht ohne weitere Schwierigkeiten hätte kommen können, hätte es die Frage der Gewährleistung einer Wasserversorgung der Gemeinde als klärungsbedürftig aufgeworfen. Damit wird die Beschwerde aber ihrer Darlegungspflicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Sie hat darzulegen, aus welchen Gründen das Normenkontrollgericht von sich aus die nunmehr geltend gemachte Ermittlungsfrage aufzuwerfen hatte, wenn dies selbst die Antragstellerin nicht getan hatte. Das ist nicht geschehen. Sie legt nur dar, welches Ergebnis eine derartige Vorgehensweise mutmaßlich gehabt hätte. Das genügt nicht, dem Beschwerdegericht darzutun, aus welchen Gründen das Normenkontrollgericht eine gezielte Aufklärung vorzunehmen hatte. Das Gericht hatte von sich aus keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Annahme der Wasserbehörde fachlich zutraf, die von einer alternativen Wasserversorgung der Gemeinde ausging (vgl. Urteilsabdruck S. 21).
2.4 Die Beschwerde trägt als Verfahrensfehler schließlich vor, das Normenkontrollgericht sei unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht der Frage nachgegangen, ob der Antragstellerin im Falle einer Beeinträchtigung der Eichenwaldquelle eine Verletzung ihres Wasserrechtes drohe.
Die Rüge ist unzulässig, weil unschlüssig. Das Normenkontrollgericht hat in der Tat nicht entschieden, ob die Antragstellerin Inhaberin einer wasserrechtlichen Berechtigung sei und sich daraus eine Beeinträchtigung durch den angegriffenen Bebauungsplan ergeben könne. Diese Beurteilung ist jedoch nicht entscheidungstragend. Das vorinstanzliche Gericht hat die von der Beschwerde kritisierte Beurteilung im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages vorgenommen (Urteilsabdruck S. 15). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin hat das Gericht indes aus anderen Gründen als gegeben angesehen. Demgemäß ist die Antragstellerin insoweit nicht beschwert.
Ist das Beschwerdevorbringen erweiternd dahin zu verstehen, dass das Normenkontrollgericht die geltend gemachte wasserrechtliche Rechtsposition als eigentumsrechtlicher Rechtstellung auch hinsichtlich der materiellrechtlichen Prüfung des Bebauungsplanes unbeachtet gelassen hat, trifft dies nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu. Auch daraus ergibt sich indes kein durchgreifender Verfahrensfehler im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde macht mit ihrem Vorbringen der Sache nach sowohl einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als auch einen materiellrechtlichen Fehler geltend. Sie rügt, das Normenkontrollgericht habe im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung des angegriffenen Bebauungsplanes nicht erörtert, dass die geltend gemachte Rechtsposition der Antragstellerin nicht als abwägungserheblicher Belang berücksichtigt worden sei. Das Beschwerdevorbringen erweist sich auch insoweit nicht als schlüssig. Das Normenkontrollgericht hatte allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin und damit die Sachgerechtigkeit der vorgenommenen Abwägung zu prüfen. Die Beschwerde legt nicht dar, ob die Antragsgegnerin ihrerseits von einer bestimmten wasserrechtlichen Rechtsposition der Antragstellerin ausgegangen war oder ob dies nicht der Fall war. Hatte die Gemeinde unterlassen, die nunmehr geltend gemachte Rechtsposition der Antragstellerin in ihre Abwägung einzubeziehen, konnte dies hinsichtlich der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes nur dann rechtsfehlerhaft sein, wenn sich der Antragsgegnerin die Beachtung einer derartigen Rechtsposition aufdrängen musste. Nur auf diese Frage konnte sich alsdann die Rechtskontrolle des Normenkontrollgerichts beziehen. Die Beschwerde trägt nicht vor, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hatte, die nunmehr geltend gemachte Rechtsposition der Antragstellerin in ihre Abwägung einzubeziehen. Nur unter dieser Voraussetzung konnte sich für das Normenkontrollgericht überhaupt die Frage stellen, ob sich der Antragsgegnerin eine Berücksichtigung der als gegeben angenommenen Rechtsposition hätte aufdrängen müssen. Das ist eine andere Frage sachgerechter Aufklärung oder Rechtsprüfung, als sie die Beschwerde in ihrem Vorbringen formuliert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.