Verfahrensinformation



Die Klägerinnen sind Berufsständische Versorgungswerke für Ärzte, Architekten, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure. Im Jahr 2018 teilte die beklagte Bundesbank den Klägerinnen mit, sie seien ihr gegenüber gemäß der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen berichtspflichtig zur Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Feststellung ihrer Berichtspflicht gerichteten Klagen der Klägerinnen abgewiesen. Die Klägerinnen haben Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. September 2022 ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union gebeten, im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV mehrere Fragen zur Auslegung der vorgenannten Verordnung zu klären. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese mit Urteil vom 29. Februar 2024 beantwortet. In der anstehenden mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu klären, welche Folgen sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der europäischen Union für die vom Bundesverwaltungsgericht zu treffende Entscheidung ergeben.


Urteil vom 15.10.2025 -
BVerwG 8 C 8.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U8C8.24.0

Urteil

BVerwG 8 C 8.24

  • VG Frankfurt am Main - 04.11.2021 - AZ: 7 K 2995/19.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller, Dr. Meister und Dr. Naumann für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen berichtspflichtig ist.

2 Die Klägerin ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Sächsischen Landesärztekammer zur Versorgung der Mitglieder dieser Kammer und der Mitglieder der Landestierärztekammer (vgl. § 10 Abs. 1 i. V. m. § 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes - SächsHKaG - i. d. F. vom 5. Juli 2023 <SächsGVBl. S. 559> und § 1 der Satzung über die Sächsische Ärzteversorgung - Satzung). Sie ist durch Gesetz und Satzung mit eigenen Organen ausgestattet, kann im eigenen Namen am Rechtsverkehr teilnehmen und Trägerin von Rechten und Pflichten sein (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <zuvor: § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1> SächsHKaG, §§ 1 ff. der Satzung). Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie mit ihrem Vermögen; dieses wird als Sondervermögen getrennt von dem der Kammer geführt und darf nur zu gesetzlich zugelassenen Zwecken einschließlich des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden (§ 10 Abs. 5 SächsHKaG, § 7 Abs. 2 der Satzung). Ihren Mitgliedern gewährt die Klägerin Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit, Alter und Tod sowie freiwillige Reha-Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes und ihrer Satzung. Ihre Mittel werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder sowie durch ihre Erträge aus Kapitalanlagen und sonstige Erträge aufgebracht (§ 7 Abs. 1 der Satzung). Die Beitragserhebung und die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen werden nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 bis 10 SächsHKaG durch die Satzung geregelt (vgl. deren §§ 15 ff. und §§ 27 ff.). Dabei schreibt das Gesetz eine einkommensabhängige Beitragsbemessung vor und regelt eine Beitragshöchstgrenze; außerdem ermächtigt es zu Beitragsermäßigungen und -befreiungen in besonderen Lebenssituationen. § 22 der Satzung gestattet freiwillige Mehrzahlungen bis zur jeweiligen Einzahlungshöchstgrenze. Für jedes Geschäftsjahr hat die Klägerin nach § 8 der Satzung einen Wirtschaftsplan aufzustellen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht anzufertigen. Die Pflichtmitglieder der Landesärzte- und der Landestierärztekammer gehören der Klägerin kraft Gesetzes nach Maßgabe der Satzung als Pflichtmitglieder an, weil sie ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben (vgl. § 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 1 f. SächsHKaG i. V. m. § 1 und §§ 9 ff. der Satzung). Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Kammer lässt § 2 Abs. 3 SächsHKaG nur bei gelegentlicher oder vorübergehender Berufsausübung im Freistaat Sachsen und Kammerzugehörigkeit in einem anderen Bundesland zu. Denjenigen, deren Pflichtmitgliedschaft in der Landesärzte- oder Landestierärztekammer endet, ermöglicht § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsHKaG i. V. m. § 13 der Satzung eine freiwillige fortgesetzte Mitgliedschaft bei der Klägerin. Die Klägerin erbringt mehr als 50% ihrer Leistungen als Pflichtleistungen an ihre Pflichtmitglieder.

3 Mit Schreiben vom 7. September 2018 und vom 25. März 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach Art. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/231 zur Statistik über Altersvorsorgeeinrichtung vierteljährlich - erstmals zum Stichtag 30. September 2019 - näher bezeichnete Daten über ihre finanziellen Verhältnisse zu übermitteln habe.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung dieser Mitteilungen und - hilfsweise - auf Feststellung, es bestehe keine Berichtspflicht, abgewiesen. Die Klägerin sei nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/231 berichtspflichtig, weil sie Altersvorsorgeeinrichtung im Sinne des Art. 1 Nr. 1 dieser Verordnung und des Anhangs A der Verordnung (EU) 549/2013 - ESVG 2010 - sei. Sie sei Marktproduzentin, die zu den finanziellen Kapitalgesellschaften gehört und mangels staatlicher Kontrolle nicht dem Sektor Staat oder den Sozialversicherungen zuzurechnen sei. Nach Nr. 2.105 ff. ESVG 2010 zählte sie zu den Altersvorsorgeeinrichtungen.

5 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

6 Mit Beschluss vom 27. September 2022 - 8 C 16.21 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Verordnung (EU) 2018/231 i. V. m. der Verordnung (EU) 549/2013 eingeholt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. November 2024 - verb. RS. C-758/22 und C-759/22 - über das Ersuchen entschieden.

7 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Revision nunmehr aus, sie unterliege keiner Berichtspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018/231, weil die Höhe der ihren Mitgliedern angebotenen Leistungen nicht im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 und der Nr. 20.39 ESVG 2010 ungewiss sei. Sie finanziere sich nach dem offenen Deckungsplanverfahren, das eine Mischung aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren darstelle. Die Höhe ihrer Leistungen sei zudem staatlich garantiert. Sie sei durch ihre Satzung geregelt, die eine gesetzliche Grundlage habe. Die den Versicherten danach zustehenden Altersruhegelder könnten nicht wegen Zahlungsunfähigkeit ausfallen, weil sie nicht insolvenzfähig sei (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO i. V. m. § 19 Satz 1 SächsJG).

8 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2021 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2018 aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

11 Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen. Mit Schreiben vom 7. März 2025 hat die Beklagte mitgeteilt, sie willige nicht in die Rücknahme der Revision ein. In der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 hat die Klägerin die Revision erneut zurückgenommen. Die Beklagte hat ihr Einverständnis erneut verweigert.

II

12 Das Revisionsverfahren ist nicht durch Rücknahme der Revision beendet, weil die Rücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde und die Beklagte in die Rücknahme nicht eingewilligt hat (§ 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

13 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Klägerin gehört nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (ABl. L 45 S. 3, berichtigt ABl. L 132 S. 47) zum tatsächlichen Kreis der nach dieser Verordnung Berichtspflichtigen, weil sie eine in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Altersvorsorgeeinrichtung ist.

14 1. Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne des Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung sind finanzielle Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung) und als System der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereitstellen. Der Begriff der Altersvorsorgeeinrichtung entspricht dem in Nr. 2.105 bis 2.11 0 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - ESVG 2010 - (ABl. L 174 S. 1). Diese Bestimmungen konkretisieren den Teilsektor S. 129 (Pensionseinrichtungen) (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 ‌- C-758/22 und C-759/22 [ECLI:​​EU:​​C:​​2024:​​989] - Rn. 40). Institutionelle Einheiten, die dem Teilsektor Sozialversicherung im Sinne von Nr. 2.117 ESVG 2010 zuzuordnen sind, werden gemäß Art. 1 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. f Verordnung (EU) 2018/231 vom Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/231 nicht erfasst.

15 Danach fallen inländische berufsständische Versorgungseinrichtungen wie die Klägerin unter den Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/231 wenn sie sämtliche folgenden Merkmale aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 55):

16 a) Die Versorgungseinrichtungen bieten Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an.

17 b) Die Versorgungseinrichtungen sind selbstverwaltet und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung.

18 c) Die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Versorgungseinrichtungen unterliegt aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft, wobei die Versorgungseinrichtungen grundsätzlich nicht berechtigt sind, ihre Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen.

19 d) Die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen, die nicht staatlich garantiert ist, hängt von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung ab.

20 Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen.

21 a) Sie bietet nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung von § 28 (zuvor § 27) ihrer Satzung durch das Verwaltungsgericht Altersvorsorge-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen an (UA S. 6 oben).

22 b) Die Klägerin ist gemäß Nr. 2.106 ESVG 2010 selbstverwaltet. Vorsorgeeinrichtungen sind im Sinne von Nr. 2.106 ESVG 2010 als selbstverwaltet anzusehen, wenn sie Entscheidungsfreiheit besitzen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 - Rn. 43). Solche ist der Klägerin gesetzlich eingeräumt. Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des sächsischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht trifft die Klägerin Entscheidungen über ihre Unternehmenspolitik eigenverantwortlich. Beiträge und Leistungen legt sie jeweils durch Satzung selbst fest. Sie unterliegt keiner Fachaufsicht staatlicher Stellen.

23 Die Klägerin verfügt nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des sächsischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht über eine eigene Rechnungslegung.

24 c) Die weitaus meisten Mitglieder der Klägerin sind nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der Ausübung ihres Berufs gesetzliche Pflichtmitglieder der Klägerin.

25 Die Klägerin ist nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des sächsischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht auch grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Dienstleistungen anderen Personen zu erbringen.

26 d) Schließlich hängt die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen von der Höhe der entrichteten Beträge und vom Erfolg der Klägerin bei der Vermögensverwaltung ab und ist deswegen ungewiss (1); sie ist auch nicht staatlich garantiert (2).

27 (1) Die Klägerin ist nur dann als Altersvorsorgeeinrichtung im Sinne der Nr. 2.105 ESVG 2010 anzusehen, wenn die Höhe der von ihnen gewährten Leistungen sowohl von der Höhe der von ihren Mitgliedern geleisteten Beiträge als auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt und deswegen ungewiss ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 -‌ Rn. 46 und 55).

28 Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Klärung dieser Voraussetzungen keiner (erneuten) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Konkretisierung dieser Anforderungen einschließlich der Voraussetzung der Ungewissheit der Höhe der angebotenen Leistungen ist seiner Vorabentscheidung zweifelsfrei zu entnehmen.

29 Danach sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn die Höhe der von der Klägerin an ihre Mitglieder gewährten Leistungen nach den einschlägigen Satzungsregeln auch von der Höhe der von ihren Mitgliedern geleisteten Beiträge und ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt. Dazu genügt, dass die Höhe der Beiträge, die das einzelne Mitglied geleistet hat, und der Erfolg der Klägerin bei der Vermögensverwaltung jeweils für sich genommen Einfluss auf die Höhe der konkreten Zahlungen an dieses Mitglied haben (vgl. Nr. 20.39 ESVG 2010; EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 -‌ Rn. 46, 53, 55). Die Ungewissheit der Höhe der angebotenen Leistungen ist nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs kein drittes, von diesen beiden Voraussetzungen unabhängiges Erfordernis. Vielmehr sieht der Gerichtshof sie als Folge des Umstands, dass die Höhe der Leistungen von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 -‌ Rn. 46 a. E.). Diese Ertragskraft ist ihrerseits ein wesentlicher Faktor des Erfolgs der Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung. Dementsprechend hat der Gerichtshof das Merkmal der Ungewissheit nicht als selbständige Voraussetzung in seine Anforderungen an eine Einordnung einer Altersversorgungseinrichtung als Altersvorsorgeeinrichtung gemäß Nr. 2.105 bis 2.11 0 ESVG 2010 aufgenommen, sondern im vierten und letzten Spiegelstrich seiner Auflistung der notwendigen Voraussetzungen allein auf die Abhängigkeit von der Beitragshöhe und vom Erfolg bei der Vermögensverwaltung abgestellt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758/22 und C-759/22 -‌ Rn. 55 und Tenor der Entscheidung).

30 Aus der Satzung der Klägerin über die Bemessung der Rentenhöhe folgt, dass die Höhe der Rentenleistungen von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der Klägerin bei der Vermögensverwaltung abhängt. Diese Satzungsbestimmungen darf der Senat auslegen, weil das Verwaltungsgericht sie insoweit nicht selbst ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28.20 -‌ NVwZ-RR 2021, 1057 Rn. 26). Sowohl das Altersruhegeld (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, §§ 29 f. der Satzung der Klägerin) als auch das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 28 Abs. 1 Nr. 2, §§ 31 f. der Satzung der Klägerin) hängen von der Höhe der geleisteten Beiträge ab (§ 29 Abs. 2, § 31 Abs. 6 der Satzung der Klägerin).

31 Die Höhe der Versorgungsleistungen hängt auch vom Erfolg der Klägerin bei der Vermögensverwaltung ab. Nach § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 6 der Satzung der Klägerin wird jährlich über die Anpassung der Höhe der Versorgungsleistungen entschieden. § 29 Abs. 4 ihrer Satzung sieht dazu vor, dass die Rentenbemessungsgrundlage für jedes Kalenderjahr neu in einem versicherungsmathematischen Gutachten zum vorletzten Kalenderjahr als Ergebnis der versicherungstechnischen Bilanz zu ermitteln ist. Die versicherungstechnische Bilanz ist wiederum gemäß § 7 Abs. 6 der Satzung jährlich aufzustellen. Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so sind mindestens 5% davon einer Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis 2,5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht sind. Der weitere Überschuss fließt in eine Rückstellung für Leistungsverbesserung, die zur gleichmäßigen Verbesserung von Leistungen und Anwartschaften verwendet werden soll (§ 7 Abs. 6 Satz 4 der Satzung der Klägerin).

32 Da die Höhe der Leistungen der Klägerin an ihre Mitglieder vom Erfolg bei der Vermögensverwaltung und dieser von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt, ist sie ungewiss im Sinne der Vorabentscheidung. Die in der Satzung der Klägerin vorgesehene jährliche Anpassung der Versorgungsleistungen kann von ihren Mitgliedern aufgrund der dort genannten Kriterien für die Entscheidung über die Anpassung nicht im Sinne einer mathematischen Berechenbarkeit vorhergesehen werden. Denn sie hängt unter anderem von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der ebenfalls ungewissen, durch die Ertragskraft ihrer Vermögenswerte mitbestimmten Vermögensentwicklung der Klägerin ab.

33 Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI nicht, dass sich die Leistungen der Klägerin nicht an dem Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung orientieren dürften. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI können Versicherungspflichtige von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und aufgrund der für sie geleisteten Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass sie einer Berücksichtigung des Erfolgs der Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung bei der Bemessung deren Leistungen nicht entgegensteht. Sie lässt eine Berücksichtigung der finanziellen Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung, die wiederum auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt, ausdrücklich zu. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich nichts anderes (vgl. BSG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 58/87 - und vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 6.05 R -). Soweit dort ein prinzipiell gleichwertiger Schutz verlangt wird, schließt dies Leistungsanpassungen unter Berücksichtigung des Erfolgs bei der Vermögensverwaltung nicht aus. Die Gleichwertigkeit des Schutzes markiert nur eine Untergrenze des Leistungsniveaus.

34 (2) Die Höhe der den Mitgliedern der Klägerin angebotenen Leistungen ist nicht staatlich garantiert. Staatlich garantiert im Sinne der Nr. 20.39 ESVG 2010 ist die Leistung einer Versorgungseinrichtung, wenn der Staat für die Erfüllung der satzungsgemäßen Versorgungsansprüche bei unzureichender Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung rechtzeitig und in voller Höhe einsteht.

35 Einer weiteren Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Auslegung des Begriffs der Garantie entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Der rechtliche Gehalt dieses Begriffs lässt sich der Nr. 20.39 ESVG 2010 und deren Auslegung durch den Gerichtshof zweifelsfrei entnehmen.

36 Die in Nr. 20.39 ESVG 2010 genannte staatliche Garantie muss sich ihrem Wortlaut nach auf die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Zahlungen beziehen. Das umfasst auch die rechtzeitige Erbringung dieser Leistungen.

37 Garant der Leistungen der Versorgungseinrichtungen im Sinne von Nr. 20.39 ESVG 2010 muss eine staatliche Gebietskörperschaft sein. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Nr. 20.17 ff., den Sektor Staat von den anderen Sektoren abzugrenzen. Garantiert der Staat die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung, ist deren Zuordnung zum Sektor Staat gerechtfertigt, weil in diesem Fall die Mitglieder der Versorgungseinrichtung vor Zahlungsausfällen im Ergebnis so geschützt sind wie unmittelbare Gläubiger des Staates.

38 Weder aus der französischen noch aus der englischen Sprachfassung der Verordnung (EU) 549/2013 ergeben sich Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis des Begriffs der Garantie. Die in der französischen Sprachfassung verwendete Formulierung "mais sans garantie des administrations publiques" lässt nicht darauf schließen, dass schon die rechtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Mitgliedern gegen Versorgungseinrichtungen ausreichen könnte, um solche Einrichtungen dem Sektor Staat zuzuordnen. Das Gleiche gilt für die englische Fassung, die die Formulierung "where there is no government guarantee on the level of pensions due" verwendet. Die englische Fassung spricht vielmehr klar für das oben erläuterte Verständnis des Begriffs Garantie, denn sie bezieht sich auf die "Höhe" (level) der fälligen (due) Pensionsleistungen.

39 Die Höhe der von der Klägerin gewährten Leistungen ist nicht staatlich garantiert.

40 Das sächsische Landesrecht normiert keine solche Garantie. Erforderlich hierfür wäre, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine Vorschrift existiert, die die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der den Mitgliedern der Klägerin eingeräumten Ansprüche garantiert.

41 Aus Bundesrecht folgt keine staatliche Verpflichtung zur Sicherstellung der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung der von der Klägerin ihren Mitgliedern zugesagten Leistungen.

42 Aus dem Umstand, dass die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO i. V. m. § 19 Satz 1 SächsJG nicht insolvenzfähig ist, ergibt sich nichts anderes. Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des sächsischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht enthält dieses keine Vorschrift, die eine Verpflichtung des Freistaats zur Sicherung der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung der von den Versorgungswerken zugesagten Leistungen begründete. Ohne eine solche Vorschrift folgt aus der Insolvenzunfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 InsO normierten Einstandspflicht gegenüber Arbeitnehmern - nicht, dass der Staat die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 75, 318 <321>; Ehricke, in: Jaeger, InsO, § 12 Rn. 51). Ebenso wenig kann dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) eine Verpflichtung entnommen werden, die vollständigen und rechtzeitigen Zahlungen der von der Klägerin ihren Mitgliedern zugesagten Leistungen zu sichern.

43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.