Beschluss vom 15.12.2023 -
BVerwG 2 B 7.22ECLI:DE:BVerwG:2023:151223B2B7.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2023 - 2 B 7.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:151223B2B7.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 7.22

  • VG Köln - 22.02.2013 - AZ: 15 K 2803/11
  • OVG Münster - 10.12.2021 - AZ: 1 A 793/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2021 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 34 799,76 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter auf Probe wegen fehlender Bewährung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, insbesondere im Hinblick auf den Gesichtspunkt seiner mangelnden charakterlichen Eignung, entlassen werden kann.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 21.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.