Beschluss vom 15.12.2025 -
BVerwG 2 B 19.25ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B2B19.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 2 B 19.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B2B19.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 19.25

  • VG Schleswig - 03.03.2020 - AZ: 12 A 95/17
  • OVG Schleswig - 14.01.2025 - AZ: 2 LB 6/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 038,40 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, wie die Reichweite der Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO a. F. zu bestimmen ist, der mit § 149 Abs. 2 WDO n. F. wortidentisch ist.

2 Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 18.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.