Beschluss vom 16.01.2019 -
BVerwG 4 BN 12.18ECLI:DE:BVerwG:2019:160119B4BN12.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2019 - 4 BN 12.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:160119B4BN12.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 12.18

  • OVG Münster - 06.12.2017 - AZ: OVG 7 D 100/15.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 6. Dezember 2017 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2 Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Ls. 1). Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - hat der Senat entschieden, dass der Tenor einer stattgebenden Normenkontrollentscheidung über diesen Gegenstand nicht hinausgehen darf.

3 Von dieser - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen - Entscheidung des Senats weicht das angegriffene Normenkontrollurteil (UA S. 8) entscheidungserheblich ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Flächennutzungsplan sei nicht nur bezogen auf die nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintretende Ausschlusswirkung, sondern hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung insgesamt für unwirksam zu erklären, auch wenn die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags allein im Hinblick auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung zu bejahen sei.

4 Die Beschwerde hat den Revisionszulassungsgrund in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht. Die Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung der Revision in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer die nachträgliche Abweichung vorliegt, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt worden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 1985 - 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 21. April 2015 - 4 B 8.15 <4 B 46.14 > - juris Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beschwerde macht zwar in erster Linie geltend, dass der fragliche Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts bereits von dem Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - (a.a.O.) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Für den Fall allerdings, dass man die Rechtsfrage durch dieses Urteil des Senats noch nicht als geklärt ansehe, begehrt sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 2.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.