Beschluss vom 16.01.2024 -
BVerwG 3 C 15.23ECLI:DE:BVerwG:2024:160124B3C15.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2024 - 3 C 15.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:160124B3C15.23.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 15.23

  • VG Köln - 14.11.2017 - AZ: 7 K 6236/14
  • OVG Münster - 26.09.2019 - AZ: 13 A 3290/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2023 - BVerwG 3 C 2.23 - wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2023 ist unstatthaft, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht darlegt.

2 Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -‌ BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 3 C 22.20 - juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge kann nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3 Eine derartige Verletzung legt das Rügevorbringen nicht dar. Die Klägerin macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er die Revision als unbegründet zurückgewiesen habe, ohne den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht mit der Maßgabe zurückzuverweisen, über die Eigenschaft als Präsentationsarzneimittel entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, zu denen auch das Vorliegen einer spezifisch arzneilichen Wirkung gehöre. Dass der Senat in diesem Zusammenhang Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und/oder in Erwägung gezogen hat, behauptet sie nicht. Sie nimmt vielmehr an, ihr habe durch eine Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Frage der spezifisch arzneilichen Wirkung vor dem Oberverwaltungsgericht erneut vorzutragen. Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil ein Vorbringen zur Frage der spezifisch arzneilichen Wirkung nicht entscheidungserheblich wäre. Der Senat hat im Urteil vom 14. September 2023 ausgeführt, dass sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - C-495/21 und C-496/21 -) ergibt, dass es für das Vorliegen eines Präsentationsarzneimittels auf die Inanspruchnahme einer spezifisch arzneilichen Wirkung nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 3 C 2.23 - juris Rn. 16). Dass die Klägerin aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs offenbar andere Schlüsse ziehen möchte, zeigt keinen Gehörsverstoß des Senats auf; die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 B 3.09 - juris Rn. 5).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).