Beschluss vom 16.05.2023 -
BVerwG 3 B 11.22ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B3B11.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.05.2023 - 3 B 11.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:160523B3B11.22.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 11.22

  • VG Köln - 31.05.2016 - AZ: 7 K 3695/15
  • OVG Münster - 14.12.2021 - AZ: 9 A 1531/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 14. Dezember 2021 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit der Inhaber einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels in Deutschland durch die Erteilung einer Zulassung des Parallelimports des Arzneimittels aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat in eigenen Rechten verletzt wird, wenn die Kennzeichnung des zu importierenden Arzneimittels nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG entspricht.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 9.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.