Beschluss vom 16.07.2025 -
BVerwG 2 VR 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:160725B2VR2.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2025 - 2 VR 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:160725B2VR2.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 2.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 172 871,16 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Danach hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. zu den voraussichtlichen Erfolgsaussichten bereits das Vorsitzenden-Schreiben vom 11. Juni 2025). Folgerichtig hat sie auch eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat sie keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nicht eine Vergabe eines der Dienstposten an sich selbst erreichen kann, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert für eine Bewerbung auf eine Ausschreibung auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags anzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46). Bei der Festsetzung des Werts des Streitgegenstands ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller auf mehrere Ausschreibungen des BND vom 9. September 2024 beworben und die verschiedenen Anträge auf Freihaltung des jeweils bezeichneten Dienstpostens in einem Verfahren zusammengefasst hat.