Beschluss vom 16.08.2018 -
BVerwG 4 B 41.17ECLI:DE:BVerwG:2018:160818B4B41.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2018 - 4 B 41.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:160818B4B41.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 41.17

  • VG Berlin - 25.06.2014 - AZ: VG 19 K 112.13
  • OVG Berlin-Brandenburg - 04.04.2017 - AZ: OVG 2 B 4.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Fragen auf,
ob unter Berufung auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis das geschriebene Gesetzesrecht (hier: Abstandsflächenrecht; Bodenrecht, § 34 Abs. 1 BauGB) zu Lasten des Nachbarn außer Acht gelassen werden kann, ohne dass Art, Ausmaß und Gewicht einer vermeintlichen eigenen Rechtsverletzung des Nachbarn festgestellt wurden,
ob das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis das Abwehrrecht des klagenden Nachbarn auch dann ausschließen kann, wenn dessen Gebäude formell und materiell rechtmäßig ist und zudem aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt,
und ob das Tatsachengericht bei der Einschränkung des Abwehrrechts auf einen nach der mündlichen Verhandlung in der Zukunft liegenden Zeitpunkt abheben und unterstellen kann, dass Bedingungen eintreten, von deren Eintritt ein Abstandsflächenverstoß des klagenden Nachbarn abhängen, um dann losgelöst vom tatsächlichen Eintritt der Bedingungen seine Entscheidung zu treffen.

4 Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

5 a) Soweit die Beschwerde die Fragen auf Abwehransprüche der Klägerin wegen möglicher Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht bezieht, betreffen sie die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) und wären in einem Revisionsverfahren einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch den Senat nicht zugänglich. Soweit sie auch eine Verletzung von Bundes(verfassungs)recht geltend macht, legt sie nicht dar, inwieweit gerade die denkbaren Maßstäbe rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufwerfen.

6 aa) Das in § 6 BauO Bln normierte Abstandsflächenrecht, aus dem die Klägerin einen Abwehranspruch herleitet, ist Teil des nicht revisiblen Landesrechts. Es verliert diesen Charakter nicht dadurch, dass Abstandsflächenvorschriften Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Gerade weil Art. 14 Abs. 1 GG als normgeprägtes Grundrecht der gesetzlichen Ausgestaltung bedarf, bleibt für den Inhalt abstandsflächenrechtlicher Abwehransprüche das nicht revisible Landesrecht maßstäblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 S. 31).

7 Dies gilt auch für die Schranken abstandsflächenrechtlicher Abwehransprüche, die das Oberverwaltungsgericht daraus hergeleitet hat, dass sich die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen könne, weil die Bebauung auf ihrem eigenen Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang nicht einhalte. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 LS und Rn. 29). Sofern sich der geltend gemachte Abwehranspruch - wie hier - nach nicht revisiblem Landesrecht bestimmt, ist auch der Einwand von Treu und Glauben dem revisionsgerichtlichen Prüfungsraum entzogen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172 f.> und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - a.a.O., zuletzt BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 4 B 65.17 - Rn. 5).

8 bb) Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Recht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen, dass sie sich auf eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und das Erfordernis eigentumskonformer Auslegung des Abstandsflächenrechts beruft. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls die (bundesrechtskonforme) Auslegung von Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <295 ff.>; siehe auch Urteil vom 23. Februar 2011 - 8 C 51.09 - NVwZ 2011, 1142). Denn diese Entscheidung ist in einem Revisionsverfahren ergangen, in dem das Revisionsgericht - anders als im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - auch zu prüfen hat, ob die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts Bundesverfassungsrecht beachtet bzw. eine bundesrechtskonforme Auslegung des Landesrechts gewählt hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277).

9 Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit den aufgeworfenen Fragen möchte sie in einem Revisionsverfahren - zusammengefasst - klären lassen, ob das Oberverwaltungsgericht die durch Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Eigentümerposition der Klägerin in verfassungswidriger Weise verkürzt hat, indem es ein sich aus dem Abstandsflächenrecht ergebendes mögliches Abwehrrecht der Klägerin durch den Grundsatz von Treu und Glauben und die hieraus abgeleiteten "Grundsätze zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung" (UA S. 10) bzw. zum "nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis" (UA S. 11) als ausgeschlossen angesehen hat. Dass die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe selbst, insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 und 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Bindungen des (Landes-)Gesetzgebers bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (siehe hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <240 f.> und BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 - ZfBR 2016, 692), einer rechtsgrundsätzlichen Fortentwicklung bedürften, legt die Beschwerde nicht dar. Ob das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe verletzt hat, ist keine Frage, die auf die Klärung dieser Maßstäbe zielt, sondern deren korrekte Anwendung im Einzelfall zum Gegenstand hat (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601). Rechtsgrundsätzliche Bedeutung lässt sich deshalb weder der Kritik der Beschwerde entnehmen, das Oberverwaltungsgericht sei für die aus dem Gebot von Treu und Glauben abgeleiteten "Grundsätze zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung" Nachweise schuldig geblieben, noch dem Vorwurf, die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung des Abwehrrechts sei unverhältnismäßig überdehnt worden. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde die Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) als verletzt ansieht, weil sich das Oberverwaltungsgericht anhand eines ungeschriebenen Rechtssatzes ohne tatbestandliche Konturen und klare Rechtsfolgen über geschriebenes Gesetzesrecht hinweggesetzt habe. Um eine bloße Anwendung bundesrechtlicher Maßstäbe ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung geht es schließlich auch bei der Kritik, das Oberverwaltungsgericht schneide der Klägerin mit dem von ihm zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Zeitpunkt den Einwand einer bestandskräftigen Baugenehmigung und einer rechtskonformen Errichtung ihres Gebäudes ab.

10 b) Soweit die Beschwerde die aufgeworfenen Fragen auf das "Bodenrecht, § 34 BauGB" bezieht, fehlt jede Darlegung dazu, warum in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (zu den Darlegungsanforderungen BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

11 2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.

12 Die Beschwerde räumt ein, dass das Oberverwaltungsgericht "im Einstieg" von dem allgemeinen Maßstab ausgegangen sei, wonach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege, wenn der betroffene Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt ist. Sodann verenge das Oberverwaltungsgericht jedoch den allgemeinen Maßstab und lehne eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ab, indem es auf die Annahme verweise, dass das genehmigte Vorhaben keine schlechthin unvertretbaren, als Missstand zu bewertenden Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin erwarten lasse. Damit stehe dem Obersatz des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44), wonach das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, wenn dem Nachbarn eine Beeinträchtigung nicht mehr zumutbar sei, der Maßstab des Oberverwaltungsgerichts gegenüber, das eine schlechthin unzumutbare, als Missstand zu bewertende Beeinträchtigung verlange.

13 Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist damit nicht dargetan (zu den Darlegungsanforderungen BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Dass das Oberverwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht mit einem in dem angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssatz die Gefolgschaft verweigert hätte, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Die behauptete unzutreffende Rechtsanwendung führt nicht auf eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtssatzdivergenz. Im Übrigen verschweigt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht (UA S. 16) bei dem Verweis auf das Fehlen eines Missstandes nicht stehen geblieben ist, sondern "darüber hinaus" auch andere Zumutbarkeitsaspekte untersucht hat und erst in einer Gesamtschau aller untersuchten schutzwürdigen Belange zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.