Beschluss vom 16.10.2025 -
BVerwG 6 B 21.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B6B21.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2025 - 6 B 21.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B6B21.25.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 21.25

  • VG Dresden - 05.01.2023 - AZ: 5 K 1660/19
  • OVG Bautzen - 29.04.2025 - AZ: 2 A 50/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt ihre staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin.

2 Sie absolvierte ein Studium der Sozialpädagogik und Sozialarbeit an der Technischen Universität (TU) Dresden, welches sie im Jahr 2002 mit dem akademischen Grad einer "Diplom-Pädagogin (Dipl.-Päd.)" abschloss. Im Anschluss hieran war sie als Jugendbildungsreferentin, Sozialarbeiterin und zuletzt als Suchtberaterin tätig. Berufsbegleitend absolvierte sie einen Lehrgang zur "Sozialtherapeutin/Sucht", um in der Suchttherapie tätig werden zu können.

3 Mit Blick auf diese Tätigkeit stellte sie beim Beklagten im Mai 2011 einen Antrag auf staatliche Anerkennung ihres Abschlusses nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz - SächsSozAnerkG). Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 ab, weil Universitätsabschlüsse nicht von § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG erfasst würden. Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage war in der Berufungsinstanz erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 27. April 2018, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch an Universitäten erworbene Diplome grundsätzlich anerkennungsfähig seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. September 2018 - 6 B 142.18 - zurückgewiesen.

4 Nach Einreichung weiterer Unterlagen lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 4. März 2019 erneut ab. Die Erteilung der staatlichen Anerkennung komme in Ermangelung eines erfolgreich absolvierten Abschlusskolloquiums nicht in Betracht. Ihr Widerspruch blieb erfolglos.

5 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Berufsbezeichnung einer staatlich anerkannten Sozialpädagogin zu erteilen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Voraussetzung für die staatliche Anerkennung sei gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SächsSozAnerkG u. a. ein Berufspraktikum, das mit einem Abschlusskolloquium beendet worden sei. Das fehle der Klägerin. Die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung nach § 1 Abs. 3 SächsSozAnerkG lägen ebenfalls nicht vor. Weder habe die Klägerin einen berufsbegleitenden Studiengang absolviert noch habe sie eine Externenabschlussprüfung nach dem Sächsischen Hochschulgesetz abgelegt. Auch § 1 Abs. 4 SächsSozAnerkG verhelfe ihr nicht zum Erfolg, da sie keinen Bachelor in einem nach § 2a SächsSozAnerkG anerkannten Studiengang erworben habe. Schließlich scheide eine Anerkennung nach § 2 Abs. 2 SächsSozAnerkG aus, weil die Klägerin ihr Diplom nicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass sie gleichwohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 SächsSozAnerkG i. V. m. § 3 SächsSozAnerkVO erfülle, sei dem Gericht verschlossen. Denn die Möglichkeit einer solchen Auslegung einer Vorschrift ende dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der der Beklagte entgegentritt.

II

7 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, ergibt sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch das Vorliegen einer Abweichung von Entscheidungen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte (2.) oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (3.).

8 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 2; vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7 und vom 27. März 2024 - 6 B 71.23 - N&R 2024, 168 Rn. 7).

9 a) Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zunächst folgende Frage auf:
"Ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, im Rahmen eines staatlichen Anerkennungsverfahrens für einen reglementierten Beruf (hier Staatlich anerkannte Sozialarbeiter, Staatlich anerkannter Sozialpädagoge) zwar auch Personen mit einem Universitätsabschluss die Erteilung einer staatlichen Anerkennung unter verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes über den Wortlaut hinaus zu gewähren, ihnen aber die konkreten Erteilungsvoraussetzungen aufgrund objektiv und subjektiv nicht erfüllbarer Tatbestandsvoraussetzungen zu versagen?"

10 Diese Frage führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn die Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung irrevisiblen Landesrechts vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur zu begründen, wenn die - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes(verfassungs)rechtlichen Rechtssätze ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8; vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m. w. N. und vom 20. September 2018 ‌- 6 B 142.18 - juris Rn. 7).

11 Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage fordert, die vom Oberverwaltungsgericht im ersten Berufungsurteil vom 27. April 2018 - 2 A 698/16 - (SächsVBl 2018, 280) mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG, nach der auch an Universitäten erworbene Diplome grundsätzlich anerkennungsfähig seien, müsse sich auch auf Absatz 2 der Vorschrift erstrecken, verfehlt dieses Postulat die Ebene des revisiblen Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn ihr Begehren zielt allein auf die extensive Interpretation des § 1 SächsSozAnerkG als irrevisibles Landesrecht. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen zum Verständnis der angeführten Maßstabsnormen des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sind damit nicht angesprochen; das gilt in gleicher Weise auch für den behaupteten Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Rechtssicherheit und das Rechtsstaatsprinzip.

12 b) Auch die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene Frage
"Ist es aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG geboten, nach einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil über die Gleichstellung im Rahmen eines staatlichen Anerkennungsverfahrens für einen reglementierten Beruf eines Antragstellers in verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes über den Wortlaut hinaus auch die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen im Kontext des rechtskräftigen Urteils dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass der Anspruch durch Auslegung über den Wortlaut hinaus erfüllt werden kann, wenn ansonsten unter keinen Umständen die Erfüllung der Gleichstellung denkbar ist?"
verhilft ihr nicht zum Erfolg. Denn mit dieser auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles bezogenen Fallfrage, die in eine mehr oder minder abstrahierend formulierte Fragestellung eingekleidet worden ist, wird keine klärungsbedürftige Frage zum Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG als solchem aufgeworfen. Vielmehr thematisiert die Beschwerde eine von ihr als zwingend erachtete Folgerung aus diesem Prinzip für das Verständnis des Landesrechts. Damit verfehlt sie den für das erstrebte Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13 2. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass zwischen den beiden Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtssatzes besteht. Dafür ist die Herausarbeitung und Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze unverzichtbar (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 <713>). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genanntes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

14 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht im Ansatz gerecht. Denn sie unterlässt es, Rechtssätze der Berufungsentscheidung herauszuarbeiten und diesen Rechtssätze der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüberzustellen. Schon ihr Ausgangspunkt, der Senat habe in dem Beschluss vom 28. September 2018 - BVerwG 6 B 142.18 - festgestellt, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG universitäre Abschlüsse nicht erfasse, ist verfehlt. Vielmehr hat der Senat dort in Rn. 11 lediglich die Entscheidungsbegründung des Berufungsgerichts referiert. Die auf diesem Fehlverständnis des Beschlusses vom 28. September 2018 aufbauende Schlussfolgerung der Beschwerde, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, weil es "... die vorgegebene Gleichstellung der Studienabschlüsse ... faktisch wieder kassiert" habe, begründet keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Mit ihrem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 25. September 2025 kritisiert die Beschwerde im Gewande der Divergenzrüge die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts; damit kann sie eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erreichen.

15 3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), die im vorliegenden Verfahren wegen der darauf beschränkten Verfahrensrüge allein am Maßstab der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu beurteilen ist, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.

16 Maßgeblich für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist die materiellrechtliche Auffassung der Vorinstanz, auch wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - ‌Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 54). Im vorliegenden Fall hätte das Oberverwaltungsgericht daher nur dann einen Verfahrensverstoß begangen, wenn es aufgrund seiner eigenen Rechtsauffassung zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Sächsische Sozialanerkennungsgesetz sei verfassungswidrig, und trotzdem keine Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs bzw. des Bundesverfassungsgerichts im Wege der konkreten Normenkontrolle eingeholt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Anerkennungsvoraussetzungen des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes explizit bejaht. Damit waren die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht erfüllt.

17 Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt haben könnte (vgl. dazu: BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984/87 u. a. - BVerfGE 82, 286 <299>; vom 3. November 1992 ‌- 1 BvR 137/92 - BVerfGE 87, 282 <284 f.> und vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11 - BVerfGE 131, 268 <312>) oder seine Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 BvR 137/92 - BVerfGE 87, 282 <284 f.>). Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Annahme mangelnder Verfassungswidrigkeit des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erschiene (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 1965 - 2 BvR 259/63 - BVerfGE 19, 38 <43>; vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77 u. a. - BVerfGE 58, 1 <45> und vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984/87 u. a. - BVerfGE 82, 286 <299>). Davon kann bei der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht die Rede sein. Denn die Vorinstanz hat sich unter Würdigung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 28 Abs. 1 SächsVerf und Art. 18 SächsVerf mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes in hinreichender und nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (UA Rn. 15).

18 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

19 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.