Beschluss vom 16.12.2003 -
BVerwG 5 C 48.03ECLI:DE:BVerwG:2003:161203B5C48.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 5 C 48.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:161203B5C48.03.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 48.03
- OVG der Freien Hansestadt Bremen - 14.05.1992 - AZ: OVG 2 BA 16/92
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Mai 1992 und das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Februar 1992 sind wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 227,19 € (4 356 DM) festgesetzt.
Nachdem der Kläger mit sinngemäß erteilter Zustimmung des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil er sich durch seine Erledigungserklärung der Sache nach in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.