Verfahrensinformation

Mit der Revision wird die Versagung elternunabhängiger Ausbildungsförderung für eine Zweitausbildung angegriffen.


Beschluss vom 16.12.2003 -
BVerwG 5 C 48.03ECLI:DE:BVerwG:2003:161203B5C48.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 5 C 48.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:161203B5C48.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 48.03

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 14.05.1992 - AZ: OVG 2 BA 16/92

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Mai 1992 und das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Februar 1992 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 227,19 € (4 356 DM) festgesetzt.

Nachdem der Kläger mit sinngemäß erteilter Zustimmung des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil er sich durch seine Erledigungserklärung der Sache nach in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.