Beschluss vom 16.12.2020 -
BVerwG 3 B 45.19ECLI:DE:BVerwG:2020:161220B3B45.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2020 - 3 B 45.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:161220B3B45.19.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 45.19

  • VG München - 28.10.2014 - AZ: VG M 2 K 14.1423
  • VGH München - 08.10.2019 - AZ: VGH 8 B 18.809

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. habil. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, die dem Beigeladenen im Jahr 2008 erteilte Erlaubnis für das Einleiten von Wasser aus der von ihm betriebenen Fischzuchtanlage in den ...bach um Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts zu ergänzen. Das Fischereirecht der Kläger am ...bach beginnt am Auslauf der Fischzucht des Beigeladenen und erstreckt sich bachabwärts auf einen Abschnitt von etwa 2 km.

2 Das Landratsamt lehnte den Antrag der Kläger nach Einholung von Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes, des Instituts für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (BayLfL) und der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern ab. Die Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. Oktober 2014 ab.

3 Durch Bescheid vom 19. März 2018 ergänzte das Landratsamt den Bescheid aus dem Jahr 2008 dahingehend, dass die Differenz der Konzentration des Parameters Ammonium-Stickstoff (NH4-N) zwischen Zu- und Ablauf der Fischzuchtanlage einen Wert von 0,45 mg/l am Ablauf der Anlage nicht überschreiten dürfe. Die auch nachträglich zulässige Ergänzung solle eine nachteilige Wirkung des Betriebs der Fischzuchtanlage auf den Gewässerzustand des Bachs vermeiden (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 10 WHG). Sie sei auch erforderlich, um einen guten ökologischen Zustand des Bachs im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu erreichen. Der Beigeladene hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger durch Urteil vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen. Das Fischereirecht, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 BayFiG habe, schütze nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellten oder die Fischereirechte in ihrer Substanz träfen (UA Rn. 46). Das Fischereirecht der Kläger werde durch die Einleitung teichwirtschaftlich genutzten Wassers aus der Fischzucht des Beigeladenen nicht in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt. Dies belege insbesondere das Gutachten der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern vom 5. November 2018. Auch die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes und des Instituts für Fischerei der BayLfL belegten, dass trotz zeitweiliger Überschreitungen des für Forellenbrut günstigen Werts von 0,006 mg/l Ammoniak (NH3) im gegenständlichen Gewässerabschnitt keine fischtoxische Ammoniakkonzentration vorherrsche (UA Rn. 45). Ein Anspruch auf Schutzauflagen ergebe sich auch nicht aus dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot i.V.m. der Oberflächengewässerverordnung.

5 Die Revision gegen das Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

II

6 Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

7 1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat die dem fischereifachlichen Gutachten vom 5. November 2018 zugrundeliegende Elektrobefischung unterhalb der Fischzucht (Befischungsabschnitt I) eine intakte Populationsstruktur an Bachforellen ergeben. Die Kläger machen geltend, diese Annahme verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gutachter habe nur einen "altersgeschichteten und reproduzierenden", anders als noch 2010 aber keinen "ausgewogenen" Bachforellenbestand festgestellt. Von "intakt" sei nie die Rede gewesen.

8 Die Würdigung der Aussage eines Sachverständigen verstößt nicht bereits dann gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn ein Beteiligter eine andere Würdigung vornimmt oder andere Schlüsse zieht als das Tatsachengericht. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt erst dann vor, wenn das Tatsachengericht den ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Wertungsrahmen verlassen hat, d.h. wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​120520B6B54.19.0] - Rn. 16 m.w.N.).

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat den ihm für die Tatsachenwürdigung eingeräumten Wertungsrahmen nicht überschritten. Er hat dem Gutachten entnommen, dass im Befischungsabschnitt I intakte Laichplätze und geeignete Jungfischhabitate vorhanden seien. Neben 183 Bachforellen seien in diesem Abschnitt weitere Fischarten, darunter Koppe, Elritze und Seeforelle gefangen worden. Der relativ hohe Bestand an juvenilen Bachforellen und der Nachweis dieser weiteren Fischarten belegten unschädliche Ammonium-/Ammoniakwerte (UA Rn. 49). Diese Erläuterungen sind nahezu wörtlich dem Gutachten entnommen (S. 11 <Gerichtsakte Bl. 316>). Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ergebnis des Gutachtens dahin zusammengefasst hat, im Abschnitt I sei eine "intakte" Populationsstruktur festgestellt worden. Das Defizit bei den mittleren Größen- bzw. Altersklassen hat er hierbei nicht ausgeblendet (UA Rn. 56 f.). Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist mithin ebenfalls nicht verletzt.

10 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. auf der Grundlage des fischereifachlichen Gutachtens vom 5. November 2018 eine fischtoxische Ammoniakkonzentration im Bereich des Fischereirechts der Kläger verneint (UA Rn. 45, 48). Die Kläger machen geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit übergangen, dass das Landratsamt mit seinem Bescheid vom 19. März 2018 auf Drängen des Wasserwirtschaftsamtes Ammoniakgrenzwerte gegenüber dem Beigeladenen festgesetzt habe, weil sich die Gewässerqualität massiv verschlechtert habe und eine andere Ursache hierfür als der Eintrag von Schadstoffen aus der Anlage des Beigeladenen nicht in Betracht komme.

11 Auch insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen noch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid vom 19. März 2018 nicht übergangen. Die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Einleitungen des Beigeladenen mit den wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungszielen des § 27 Abs. 1 WHG hat er bejaht, weil das Landratsamt durch den Bescheid vom 19. März 2018 für die Fischzuchtanlage des Beigeladenen einen Ablaufwert von maximal 0,45 mg/l NH4-N festgesetzt habe. Dadurch könnten eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers in seiner Gesamtheit vermieden und ein guter ökologischer Zustand erreicht werden (UA Rn. 87, 91). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs war der Beigeladene allerdings noch nicht verpflichtet, den Ablaufwert einzuhalten. Der Bescheid verlangt dies erst innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit. Der Beigeladene hat Anfechtungsklage gegen den Bescheid erhoben (UA Rn. 8). Einen Grund für die Zulassung der Revision haben die Kläger insoweit nicht geltend gemacht. Sollte der Bescheid vom 19. März 2018 ohne Beiladung der Kläger nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtskräftig aufgehoben werden, stünde die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im hier anhängigen Verfahren einer erneuten Klage der Kläger auf Anordnung von Auflagen gegen den Beigeladenen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele des § 27 Abs. 1 WHG nicht entgegen. Die Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2018 wäre ein neuer Sachverhalt (zu den Voraussetzungen einer drittschützenden Wirkung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:​EU:​C:​2020:​391] - Rn. 135).

12 Dass der Verwaltungsgerichtshof die dem Bescheid vom 19. März 2018 zugrundeliegenden Feststellungen und Erwägungen nicht herangezogen hat, soweit es um die Frage geht, ob die Kläger die Anordnung von Auflagen gegen den Beigeladenen zum Schutz ihres Fischereirechts verlangen können, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Fischereirecht der Kläger durch dem Beigeladenen zuzurechnende Ammonium- und Ammoniakfrachten erst dann verletzt sei, wenn diese Frachten fischtoxisch seien (UA Rn. 45, 48). Zur Frage der Fischtoxizität der Ammonium- und Ammoniakfrachten hat sich der Bescheid nicht verhalten. Das Landratsamt hat den Ablaufwert nicht festgesetzt, weil dies zum Schutz des Fischereirechts der Kläger erforderlich sei, sondern um die Bewirtschaftungsziele des § 27 Abs. 1 WHG zu erreichen. Dass der Beigeladene den Bescheid vom 19. März 2018 bereits vor der dem fischereifachlichen Gutachten vom 5. November 2018 zugrundeliegende Elektrobefischung umgesetzt haben könnte, musste der Verwaltungsgerichtshof ohne entsprechenden substantiierten Vortrag der Kläger nicht in Erwägung ziehen, zumal die Ergebnisse der Elektrobefischung keine bloße Momentaufnahme sind. Zudem muss der Beigeladene den Ablaufwert erst ein Jahr nach Unanfechtbarkeit des Bescheides einhalten.

13 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat den defizitären Bachforellenbestand in den Befischungsabschnitten II und III dem fischereifachlichen Gutachten folgend nicht auf die Einleitungen durch den Beigeladenen, sondern auf andere Ursachen zurückgeführt, hauptsächlich auf ungünstige Lebensbedingungen aufgrund des Eintrags von Erosionsmaterial aus landwirtschaftlichen Nutzflächen und auf "Fraßdruck" durch Kormoran und Fischotter (UA Rn. 49). Das Defizit bei den mittleren Größen- und Altersklassen im Abschnitt I sei durch den "Fressdruck" durch die vergleichsweise hohe Zahl adulter Forellen (infolge zu geringer Befischung) und ebenfalls auf die Prädatoren Kormoran und Fischotter zurückzuführen (UA Rn. 56). Die Kläger machen geltend, das Wasserwirtschaftsamt habe die Einleitungen des Beigeladenen als maßgebende Ursache für die Verschlechterung der Gewässerqualität angesehen. Konkrete Feststellungen zu den Verursachungsbeiträgen von Kormoran, Fischotter und Landwirtschaft habe der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Es handele sich um reine Spekulation.

14 Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt auch insoweit weder gegen den Überzeugungsgrundsatz noch gegen andere Verfahrensgrundsätze. Wie bereits dargelegt, hat sich der Bescheid vom 19. März 2018 mit dem Bachforellenbestand in den einzelnen Befischungsabschnitten nicht befasst. Gegen Denkgesetze verstößt die Würdigung der sachverständigen Äußerungen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht. Wären die Einleitungen durch den Beigeladenen die maßgebliche Ursache für die festgestellten Defizite des Bachforellenbestands, wäre im Übrigen erklärungsbedürftig, warum die Einleitungen nicht auch auf die jüngeren und kleineren Bachforellen im Befischungsabschnitt I direkt unterhalb der Anlage des Beigeladenen toxisch wirken. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof zum Vorkommen von Fressfeinden nähere Feststellungen getroffen (UA Rn. 56).

15 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 die Beweisanträge, die die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2018 gestellt hatten, durch einen begründeten Beschluss abgelehnt. Die Kläger rügen, dass der Verwaltungsgerichtshof dadurch gegen den Untersuchungsgrundsatz und seine Aufklärungspflicht verstoßen habe.

16 Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags durch einen begründeten Gerichtsbeschluss ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 und vom 26. Januar 2015 - 3 B 3.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​260115B3B3.14.0] - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 74 Rn. 7). Ausgehend hiervon liegt in Bezug auf die Beweisanträge 1 a, b, d und 2 ein Verfahrensmangel nicht vor. In Bezug auf die übrigen Beweisanträge haben die Kläger bereits nicht dargelegt, inwiefern deren Ablehnung zu beanstanden sein sollte.

17 a) Mit dem Beweisantrag 1 a haben die Kläger unter Beweis gestellt, dass es durch die Anlage des Beigeladenen im Bereich ihres Fischereirechts zu einer Verschlechterung der chemischen und der biologischen Wasserqualität und zu einer Verkrautung/Veralgung derart komme, dass der Fischbestand abnehme bzw. ganz beseitigt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beweisantrag abgelehnt, weil zu dieser Frage bereits Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts, der Fachberatung für Fischerei und des Instituts für Fischerei der BayLfL vorlägen; diese hätten die Kläger nicht ernsthaft erschüttert.

18 Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Die Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2014:​061114B2B97.13.0] - Buchholz 232.01 § 26 BeamtStG Nr. 6 Rn. 22 und vom 20. Dezember 2019 - 3 B 20.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​201219B3B20.19.0] - Pharma Recht 2020, 209 Rn. 33).

19 Dass die Gutachten derartige Mängel haben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Sie halten insbesondere das fischereifachliche Gutachten vom 5. November 2018 für unverwertbar, weil das Wasserwirtschaftsamt und ihm folgend das Landratsamt in seinem Bescheid vom 19. März 2018 davon ausgegangen seien, dass allein die Einleitungen aus der Anlage des Beigeladenen als Ursache für die Verschlechterung der Wasserqualität in Betracht kämen; Kormoran, Fischotter und Landwirtschaft hätten Wasserwirtschaftsamt und Landratsamt - anders als das fischereifachliche Gutachten - nicht als Ursache für den gestörten Altersaufbau des Bachforellenbestandes erwogen. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht geeignet, das fischereifachliche Gutachten zu erschüttern, weil sich der Bescheid vom 19. März 2018 zu den Auswirkungen der Ammonium-/Ammoniakfrachten auf den Fischbestand nicht verhält. Dass für die dem Bescheid zugrundeliegende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes anderes gilt, haben die Kläger nicht dargelegt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner nachfolgenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 (Gerichtsakte Bl. 139), soweit es um Auswirkungen auf den Fischbestand geht, lediglich auf die Stellungnahmen der hierfür zuständigen Fischereifachberatung verwiesen. Warum der Verwaltungsgerichtshof den Bedenken der Kläger gegen die Fachkunde und Unparteilichkeit des Fischereifachberaters W. nicht gefolgt ist, hat er im Einzelnen dargelegt (UA Rn. 75 - 84). Inwiefern diese Erwägungen im Prozessrecht keine Stütze finden sollten, legen die Kläger nicht dar.

20 b) Mit dem Antrag 1 b haben die Kläger unter Beweis gestellt, dass bedingt durch die Anlage des Beigeladenen eine natürliche Reproduktion, ein natürlicher Altersaufbau und ein wirtschaftlicher Besatz mit Jungfischen oder adulten Fischen nicht mehr möglich seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Antrag als unzulässigen Ausforschungsantrag qualifiziert. Der Antrag unterstelle unzutreffend, dass eine erheblich fischschädliche Verschlechterung der chemischen oder biologischen Wasserqualität gegeben sei. Bezüglich der erheblichen Fischschädlichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof auf den Beweisantrag 1 a verwiesen (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2019 S. 8).

21 Der Einwand, dass ein Beweisangebot unsubstantiiert sei, rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Beweiserhebung abzusehen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2013 - 7 B 16.13 - Rn. 5). Die Kläger zeigen nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Substantiierungsanforderungen, die sich nach der konkreten prozessualen Situation richten, nicht überspannt. Die Elektrobefischung für das fischereifachliche Gutachten hatte im Befischungsabschnitt I, der direkt unterhalb der Fischzucht des Beigeladenen beginnt, einen relativ hohen Bestand an juvenilen Bachforellen ergeben und auch die Fischarten Koppe, Elritze und Seeforelle nachgewiesen (UA Rn. 49). Der Gutachter hatte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es diese Fischbestände nicht geben könne, wenn es - wie von den Klägern behauptet - zu fischtoxischen Ammoniakkonzentrationen kommen würde (S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 2018). Zur Erklärung des defizitären Bachforellenbestands in den Befischungsabschnitten II und III hatte der Gutachter dargelegt: Der Befischungsabschnitt II sei als Lebensraum für Bachforellen weniger günstig. Die Strömung sei deutlich langsamer; es gebe keine Beschattung oder Ufergehölze; Ackerflächen grenzten unmittelbar an, es seien sogar zwei Durchstiche festgestellt worden; es gebe Kormorane und Fischotter, die die Fischbiomasse deutlich reduzieren würden. Der Befischungsabschnitt III sei teils kiesig, teils verschlammt, also nicht einheitlich (S. 4 f. der Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 2018). Dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Prozesssituation die nicht näher belegte Behauptung der Kläger, der geringere 3-jährige Forellenbestand im Abschnitt I und die Defizite in den Abschnitten II und III seien mit erhöhten Ammoniakwerten zu erklären, und das Bestreiten von Prädatoren sowie "Fressdruck" durch eine vergleichsweise hohe Zahl adulter Forellen für eine weitere Beweiserhebung nicht hat ausreichen lassen, ist nicht zu beanstanden.

22 c) Mit dem Antrag 1 d haben die Kläger unter Beweis gestellt, dass der Fischbestand im Bereich ihres Fischereirechts nur noch maximal 23 % im Vergleich zur Situation ohne die Anlage des Beigeladenen und zu einem Durchschnittsgewässer erreiche. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Beweiserhebung abgelehnt, weil die Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (Gerichtsakte Bl. 419) festgestellt habe, dass der überwiegende Teil der oberbayerischen Bäche einen ähnlichen oder nicht selten auch ungünstigeren Aufbau der Längenhäufigkeiten aufweise als der ...bach im Abschnitt I (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2019 S. 4).

23 Die Kläger machen geltend, dass der ...bach oberhalb der Anlage des Beigeladenen unbelastet sei; einen durchschnittlich verunreinigten Bach als Vergleichsmaßstab für einen unbelasteten Quellbach zu nehmen, widerspreche der Logik. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberbayern zu erschüttern. Sie hatte dargelegt, dass nach ihrer Auffassung die bestimmenden Einflussfaktoren für den Aufbau der Längenhäufigkeiten der Fische die strukturelle Ausstattung der Gewässer und die Prädatoren seien (S. 3 der Stellungnahme vom 20. Februar 2019). Dass der ...bach insoweit mit anderen oberbayerischen Bächen nicht vergleichbar sei, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.

24 d) Die gutachterliche Feststellung geeigneter Schutzmaßnahmen für den Fischbestand des klägerischen Fischereirechts (Antrag 2) hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, weil sie auf einer Vermutung beruhe, für die nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe (S. 4 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2019). Auch diese Erwägung findet, wie bereits zum Beweisantrag 1 b dargelegt, im Prozessrecht eine Stütze.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.