Beschluss vom 16.12.2025 -
BVerwG 2 B 13.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B2B13.25.0
Beschluss
BVerwG 2 B 13.25
- VG Dresden - 24.11.2020 - AZ: 10 K 1879/19.D
- OVG Bautzen - 06.09.2024 - AZ: 12 A 68/21.D
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren.
2 1. Der ... geborene Beklagte war Bundesbeamter (Besoldungsgruppe A 7 BBesO), zuletzt bei der Bundespolizei. Seit 2006 war er wiederholt, z. T. auch langfristig, erkrankt. Nach Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens im Jahr 2012 wurde er im Jahr 2016 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
3 Seit 2011 forderte die Klägerin den Beklagten in zahlreichen Fällen auf, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und ihn behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Diesen Aufforderungen kam der Beklagte z. T. nicht und vielfach nur verspätet nach. Deswegen hat die Klägerin gegen den Beklagten im Jahr 2011 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses später mehrfach ausgedehnt. Außerdem kam der Beklagte Aufforderungen nicht nach, zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und Abwendung einer drohenden Zurruhesetzung an geeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen und dies nachzuweisen. Auch nach seiner Zurruhesetzung kam der Beklagte einer im Rahmen der Prüfung der Reaktivierungsmöglichkeit erfolgten Aufforderung zur Vorlage aktueller ärztlicher Befunde und zur Beibringung von Schweigepflichtentbindungen wiederholt nicht nach; einer durch Einlegen in den Briefkasten zugestellten Untersuchungsaufforderung leistete er ebenfalls nicht Folge. Auch insoweit hat die Klägerin das Disziplinarverfahren ausgedehnt.
4 Auf die im Jahr 2019 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Beklagte habe ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Er habe als aktiver Beamter zum einen gegen die Treue- und Gehorsamspflicht verstoßen, indem er in mehreren, im Einzelnen bezeichneten Fällen ihn behandelnde Ärzte nicht oder erst verspätet von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden habe und indem er den Aufforderungen, sich entsprechend der fachmedizinischen Empfehlung in fachärztliche Behandlung zu begeben, nicht nachgekommen sei. Zum anderen habe er seine Pflicht verletzt, alles ihm Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung seiner Gesundheit zu tun, indem er entgegen der diesbezüglichen Aufforderungen sich nicht in die empfohlene fachärztliche Behandlung begeben habe. Als Ruhestandsbeamter habe er seine gesetzliche Pflicht verletzt, sich zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis untersuchen zu lassen. Mit der Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung habe er ein schweres Dienstvergehen begangen. Dienstherr und Allgemeinheit könnten in einem auf Lebenszeit angelegten Dienst- und Treueverhältnis von einem aktiven Beamten und von einem Ruhestandsbeamten erwarten, dass er sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit in dem gesetzlich vorgeschriebenen Maße ärztlich untersuchen lasse.
5 2. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
6 a) Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
7 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann oder wenn sie einen Einzelfall betrifft und einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs sind vorliegend nicht erfüllt.
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aa) Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage sieht,
"ob von einem einheitlichen Dienstvergehen auch dann noch ausgegangen werden kann, wenn zwischen den einzelnen Vergehen des Beamten und dem Hauptvorwurf mehrere Jahre liegen und der Hauptvorwurf, auf den das Gericht die festgesetzte Disziplinarmaßnahme letztlich stützt, im Ruhestand des Beklagten stattgefunden hatte",
rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Die Reichweite des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bezüglich der mit dieser Frage angesprochenen Aspekte geklärt.
9 Unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung hatte die disziplinarrechtliche Rechtsprechung aus dem Wortlaut von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F. "ein Dienstvergehen" den verfahrensrechtlichen Grundsatz der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße eines Beamten abgeleitet. Nur in Ausnahmefällen hatte die Rechtsprechung in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Durchbrechung dieses Einheitsgrundsatzes und damit eine gesonderte Verfolgung von Pflichtverletzungen eines Beamten zugelassen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20.99 - BVerwGE 111, 54 <56 ff.> und vom 27. Dezember 2017 - 2 B 41.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 55 Rn. 9).
10 Angesichts der Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes, das die Bundesdisziplinarordnung abgelöst hat, lässt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG (und § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) das verfahrensrechtliche Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Pflichtverstöße eines Beamten nicht mehr herleiten. Der Gesetzgeber hat die verfahrensrechtlichen Notwendigkeiten und Voraussetzungen der grundsätzlich einheitlichen Würdigung einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen durch die Aufnahme von Ausnahmetatbeständen kodifiziert und damit die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausdrücklich im Sinne einer weiteren Einschränkung des Einheitsgrundsatzes modifiziert. Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist nicht mehr vorwiegend durch bestimmte Verfahrensweisen, sondern materiell-rechtlich durch die abschließende Würdigung der Dienstpflichtverletzungen des Beamten Rechnung zu tragen. Der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren hat bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 Rn. 21 ff.). Ist bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ergibt sich der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen des Beklagten aufgrund eines anderen Sachverhalts, so ist die zuständige Stelle verpflichtet, entweder ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten oder das bereits laufende Verfahren auf die neuen Handlungen auszudehnen (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 10). Insoweit ist dem Dienstherrn ein Ermessen eröffnet (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 Rn. 24; Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 2 B 41.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 55 Rn. 10).
11 Danach kann die disziplinarrechtliche Ahndung eines Dienstvergehens - hier nach § 13 BDG - mehrere Pflichtverstöße erfassen, die zusammen das Dienstvergehen bilden. Zwischen den einzelnen Pflichtverstößen kann im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum liegen, wenn hierdurch die Pflichtverletzungen "verklammert" werden. Der Verjährungsgedanke ist im Bereich des Disziplinarrechts in den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens "eingebettet" (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 1 D 6.06 - NVwZ 2008, 1375 Rn. 58). Auch länger zurückliegende Pflichtverletzungen, die für sich allein betrachtet eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr gerechtfertigt hätten, können daher in die Betrachtung einbezogen werden, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutreten. Auf den Begriff der "Verjährung" hat das Bundesdisziplinargesetz bewusst verzichtet, weil der strafrechtliche Verjährungsgedanke dem Disziplinarrecht fremd ist. Anders als bei der strafrechtlichen Verjährung, die ein absolutes und endgültiges Verfahrenshindernis darstellt, sind die disziplinarrechtlichen Folgen des Zeitablaufs wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens "nur relativer Natur". Eine infolge Zeitablaufs zunächst unzulässige disziplinarrechtliche Sanktionierung kann infolge des Hinzutretens weiterer Pflichtverletzungen wieder zulässig werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, BT-Drs. 14/4659 S. 38 zu § 15).
12 Wird ein Beamter während des Laufs eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens in den Ruhestand versetzt - einerlei ob vorzeitig oder regulär –, wird das Disziplinarverfahren gegen ihn als Ruhestandsbeamten fortgeführt und ggf. mit einer für Ruhestandsbeamte vorgesehenen Disziplinarmaßnahme - vgl. hier § 5 Abs. 2 BDG - geahndet; andere, für Beamte im aktiven Beamtenverhältnis vorgesehene Disziplinarmaßnahmen kommen nach Ruhestandseintritt nicht mehr in Betracht. Kommen im Ruhestand weitere Pflichtverletzungen hinzu, insbesondere auch solche des Ruhestandsbeamten nach § 46 BBG betreffend die Wiederherstellung seiner Gesundheit (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 4 BBG), dann können sie in ein bereits laufendes Disziplinarverfahren einbezogen werden.
13 Das Berufungsgericht ist im Übrigen entsprechend dieser Rechtslage verfahren.
14
bb) Auch die Frage,
"ob bei der Gesamtwürdigung der Vorwürfe gegen den Beklagten auch solche disziplinarrechtlichen Verstöße hätten mitberücksichtigt werden dürfen, die Unterlassungshandlungen betreffen, welche der Beklagte nachgeholt hatte, so dass die verspätete Nachholung letztlich ohne Auswirkungen geblieben ist",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre, ist sie, soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann, bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 13 BDG zu bejahen. Die Disziplinarmaßnahme knüpft an ein Dienstvergehen und damit an Pflichtverletzungen an. Pflichtverletzungen können auch "Unterlassungen" – wie hier die Verletzung der Folgepflicht - sein und verlieren ihren Charakter als Pflichtverletzung auch nicht, "wenn sie letztlich ohne Auswirkungen geblieben" sind. Auswirkungen der Pflichtverletzungen können ein Element bei der einzuschätzenden Schwere des Dienstvergehens bilden. Ob und inwieweit ausgebliebene Auswirkungen der Pflichtverletzungen sich im Rahmen der Gesamtwürdigung auf die Maßnahmebemessung auswirken, betrifft die Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Im Übrigen hat das Berufungsurteil im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich nicht auf die in der Frage angesprochenen Pflichtverstöße, sondern auf den Pflichtverstoß der Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung im Ruhestandsbeamtenverhältnis abgestellt.
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cc) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
"ob eine Aufforderung an einen Ruhestandsbeamten, sich erneut ärztlich untersuchen zu lassen, dann, wenn festgestellt wird, dass der durch Niederlegung erfolgten Zustellung einer solchen Aufforderung nicht Folge geleistet wird, wiederholt zugestellt werden muss, um sicherzustellen, dass der Ruhestandsbeamte die Aufforderung auch tatsächlich zur Kenntnis erhält",
nicht die Zulassung der Revision. Auch diese Frage betrifft die Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Der Sache nach handelt es sich um eine in die Form einer Grundsatzrüge gekleidete - und außerdem gesondert erhobene (vgl. die Ausführungen nachfolgend unter 2. b) – Verfahrensrüge.
16 b) Das Berufungsurteil leidet auch nicht an den mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
17 aa) Die Beschwerde kann nicht mit Erfolg rügen, dass das Berufungsgericht den Beklagten nicht vor der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung hingewiesen habe, wonach es den bisherigen Vortrag des Beklagten, er habe das Aufforderungsschreiben zur ärztlichen Untersuchung vom 6. April 2018 nicht zur Kenntnis bekommen, nicht als ausreichend ansehe. Hierin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO.
18 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> und Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - 2 B 12.16 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 64 Rn. 12, vom 18. Juli 2019 - 2 B 7.19 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18 Rn. 17 und vom 14. Januar 2021 - 2 B 66.20 - juris Rn. 33).
19 Im vorliegenden Fall hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen müssen, dass das Gericht die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Darstellung, der Beklagte habe das Aufforderungsschreiben nicht erhalten, als Schutzbehauptung werten würde, da weder vorgetragen worden sei, dass der unter derselben Anschrift wie der Beklagte gemeldete Sohn des Beklagten Zugang zum Briefkasten gehabt habe noch wie das abgesprochene bzw. übliche Verhalten des zum damaligen Zeitpunkt immerhin schon 19-jährigen Sohns beim Eintreffen von Post für seinen Vater gewesen sei (Berufungsurteil Rn. 112). Hieran ändert entgegen der Annahme der Beschwerde auch der Umstand nichts, dass die Berichterstatterin im Berufungsverfahren Erkundigungen zu den melderechtlichen Gegebenheiten betreffend die Wohnung des Beklagten zum Zustellungszeitpunkt eingeholt und hierüber die Beteiligten unterrichtet hatte. Aus dem Umstand, dass dem Berufungsgericht die melderechtliche Situation bekannt war, durfte der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht schlussfolgern, dass es dem weitergehenden Vortrag, der Beklagte habe das Schreiben nicht bekommen, folgen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des anwaltlich vertretenen Beklagten durch eine Überraschungsentscheidung liegt deshalb nicht vor.
20 bb) Schließlich kann die Beschwerde nicht mit Erfolg eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch rügen, dass das Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt hat, ob der Sohn des Beklagten im April 2018 möglicherweise die Zustellung an seinen Vater an sich genommen und nicht an seinen Vater weitergegeben hat.
21 Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f., vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f. und vom 12. Juni 2025 - 2 B 3.25 - juris Rn. 24 m. w. N.).
22 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde behauptet bereits nicht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt zu haben. Dem Berufungsgericht musste sich jedenfalls ohne einen substantiierten Vortrag zu einem anderen Geschehensablauf eine weitere Sachaufklärung auch nicht aufdrängen.
23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß § 78 Satz 1 BDG streitwertunabhängige Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz erhoben werden.