Beschluss vom 16.12.2025 -
BVerwG 2 B 23.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B2B23.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 2 B 23.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B2B23.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 23.25

  • VG Hannover - 06.10.2020 - AZ: 13 A 900/18
  • OVG Lüneburg - 11.02.2025 - AZ: 5 LC 193/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. Februar 2025 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 31 435,59 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des beklagten Landes ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob der Dienstherr empirische Untersuchungen zum tatsächlichen Umfang der von Lehrern erbrachten Arbeitszeit anstellen muss, um eine Überschreitung der von Beamten geschuldeten Wochenarbeitszeit zu vermeiden.

2 Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 19.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.