Beschluss vom 16.12.2025 -
BVerwG 5 B 22.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B5B22.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 5 B 22.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B5B22.25.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 22.25
- OVG Lüneburg - 06.10.2025 - AZ: 2 LA 139/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:
- Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2025 - 5 B 20.25 - wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2025 - 5 B 20.25 - erhobene und als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2 1. Sollte der Kläger das seinem Schreiben vom 8. Dezember 2025 zu entnehmende Begehren in Übereinstimmung mit der von ihm gewählten Bezeichnung als Beschwerde verstanden wissen möchten, muss dieser von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinerseits mit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger unterliegt insoweit der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung - auch des Bundesverwaltungsgerichts - erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer endlosen Spirale von Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet der Gesetzgeber nicht.
3 2. Sollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 2025 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2025 erheben wollen, wäre diese unzulässig. Die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt eine Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO (beispielsweise durch einen Rechtsanwalt) voraus, an der es hier fehlt. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet.
4 Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann eingreift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2015 - 5 B 55.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Gemessen daran hat der Senat das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
5 Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. November 2025 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 verworfen, weil dieser Beschluss nicht zu den in § 152 Abs. 1 VwGO angeführten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gehört, die durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, und weil die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Der Kläger wendet sich in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2025 gegen die inhaltliche Richtigkeit dieses Beschlusses. Damit kann eine Anhörungsrüge aber nicht begründet werden.
6 3. Sollte das Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 2025 als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2025 anzusehen sein, kann dahinstehen, ob dieses Begehren deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m. w. N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine Gegenvorstellung könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Klägers dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 26. November 2025 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gäbe. Infolge der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 gehen auch seine Ausführungen im Schreiben vom 8. Dezember 2025 ins Leere.
7 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
8 5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat weist daher darauf hin, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren des Klägers nicht mehr förmlich zu bescheiden.