Beschluss vom 16.12.2025 -
BVerwG 7 B 18.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B7B18.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 7 B 18.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B7B18.25.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 18.25

  • OVG Lüneburg - 10.07.2025 - AZ: 12 KS 67/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2025 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und Dr. Löffelbein beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein Betreiber eines Lagers für Sprengstoffe wendet sich mit seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von drei Windenergieanlagen. Die nächstgelegene Anlage befindet sich von dem Lager 280 m entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Regelungen zum Rückbau der Windenergieanlagen müsse die Genehmigung nicht enthalten. Die Anforderungen an die Standsicherheit der Anlagen nach § 12 NBauO seien nach den einschlägigen Richtlinien und den vorliegenden Stellungnahmen gegeben. Zudem biete § 3 NBauO keine Grundlage für die Abwehr eines Geschehens wie der Havarie einer der genehmigten Anlagen, das zum allgemeinen Lebens- oder Restrisiko gehöre. Von den genehmigten Windenergieanlagen gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten des Sprengstofflagers aus. Schließlich stünden weder § 35 BauGB noch das Gebot der Rücksichtnahme der Genehmigung entgegen. Gründe für die Zulassung der Revision lägen nicht vor. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3 1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 11. Februar 2022 - 7 B 9.21 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4 Für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt es nicht, der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts seine eigene Rechtsauffassung im Stile einer Revisionsbegründung gegenüber zu stellen. Darauf aber ist die Beschwerde ausgerichtet. Der Kläger tritt mit seinem Vorbringen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegen, wonach der Rückbau von Windenergieanlagen kein Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei und die Auflage II. 3.9 des Genehmigungsbescheids nicht durch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Geltung des aktuellen Turbulenzgutachtens ergänzt bzw. modifiziert werden könne.

5 Ebenso wenig formuliert der Kläger in Bezug auf die vorinstanzliche Prüfung des Abstandsgebots am Maßstab von § 3 NBauO und des Gebots der Rücksichtnahme eine Frage des revisiblen Rechts, die unter Außerachtlassung der Umstände des Einzelfalles in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gebot eine einzelfallbezogene Sichtweise verlangt. Es lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen im Wege einer "Feinabstimmung" (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <321 f.>). Es wird dabei durch die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieser Grundlage ergangenen rechtsförmlichen technischen Regelwerken und normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften näher bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - a. a. O. S. 319 f.). Im Übrigen ist eine Einzelfallbeurteilung geboten. Dabei ist anerkannt, dass bei der Beurteilung von Konfliktsituationen faktische Vorbelastungen zu berücksichtigen sind und es auf die Frage ankommen kann, in welchem baurechtlichen Gebiet die vorhandene und die heranrückende Nutzung stattfindet und welche Nutzung eher vorhanden war (BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <206> und vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 <150>). Dass über diese Grundsätze hinaus weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf aus Anlass der vorliegenden Fallkonstellation besteht, legt die Beschwerde mit ihrem Hinweis darauf, dass bisher nicht entschieden worden sei, was gelte, wenn eine potentiell schadensverursachende Anlage an einen Sprengstoffbetrieb heranrückt, nicht dar.

6 2. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht sind nicht gegeben.

7 a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er umfasst auch die Gelegenheit, sich zu allen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können. Er verpflichtet jedoch das Gericht nicht dazu, sich der Rechtsauffassung der Beteiligten anzuschließen und jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es müssen vielmehr nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 7 B 13.22 - juris Rn. 26 m. w. N.).

8 Gemessen hieran rechtfertigt die Rüge des Klägers, das Gericht hätte seinen Vortrag zu der Mangelhaftigkeit der Parteigutachten und zur unzureichenden Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamts im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt, nicht die Annahme einer Gehörsverletzung. Das Gericht hat sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen nach den oben dargestellten Maßstäben die Einwände des Klägers wiedergegeben und auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung - soweit erforderlich - auch beschieden.

9 b) Ebenso wenig zeigt der Kläger eine Verletzung der in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Er vertritt unter Wiederholung und Zusammenfassung seines erstinstanzlichen Vortrags die Ansicht, das Oberverwaltungsgericht hätte aufgrund der von ihm geltend gemachten Zweifel an der Sachkunde der Gutachter sowie der groben Mängel und Lücken in den Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen ein Sachverständigengutachten zur Standsicherheit der Anlagen und zu deren Auswirkungen auf sein Sprengstofflager im Falle von Eisabwurf und einer Havarie einholen müssen. Ein entsprechendes Beweisangebot habe er in seinen vorinstanzlichen Schriftsätzen angeführt, das Oberverwaltungsgericht sei dem zu Unrecht nicht nachgekommen. Das Sachverständigengutachten hätte gezeigt, dass von den genehmigten Windenergieanlagen erhebliche Gefahren für sein Lager ausgingen, die nicht mehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien, sondern aufgrund ihrer Wahrscheinlichkeit zu einer größeren Abstandsfläche zwischen dem Lager und den Windenergieanlagen geführt hätten. Auf der Grundlage eines solchen Sachverständigengutachtens hätte der Klage stattgegeben werden müssen.

10 Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu entscheidungserheblichen Tatsachen vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Gleiches gilt für vom Vorhabenträger im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 7 B 13.22 - juris Rn. 35 m. w. N.). Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 26 und vom 11. Mai 2023 - 7 B 13.22 - juris Rn. 36).

11 Nach Maßgabe dieser Grundsätze musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens, insbesondere eines Obergutachtens nicht aufdrängen. Der Kläger hat sich bei seiner Beschwerde darauf beschränkt, die aus seiner Sicht bestehenden Mängel des Gutachtens und Zweifel an der Sachkunde der Gutachter aus dem vorinstanzlichen Verfahren zu wiederholen, zusammenzufassen und diejenigen Stellen im angefochtenen Urteil anzugeben, in denen das Gericht auf die Gutachten bzw. die fachlichen Stellungnahmen abgestellt hat. Er hat hiermit nicht aufgezeigt, dass die herangezogenen Gutachten und fachlichen Stellungnahmen dem Gericht ausgehend von dessen Rechtsauffassung keine hinreichende Entscheidungsgrundlage geboten haben.

12 Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Standsicherheit der genehmigten Anlagen auseinandergesetzt und mangels vom Kläger konkret benannter Beweistatsachen abgelehnt. Es hat die vom Kläger geforderte Betrachtung des Rückbaus der Anlagen in einem Gutachten als rechtlich nicht bedeutsam erachtet. Der Rüge des Ansatzes einer unzutreffenden Berechnung des Eisabwurfs ist es mit Blick auf das in den Nebenbestimmungen auferlegte Eiserkennungssystem und der Einhaltung der Abstände, die in der vom Kläger nicht in Frage gestellten "Richtlinie für Windenergieanlagen - Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) aufgeführt sind, nicht nähergetreten. Es hat zudem die im TÜV-Gutachten zugrunde gelegte Wahrscheinlichkeit, dass das Lager des Klägers bei einem Rotorblattabbruch und bei einem Turmversagen getroffen werden könnte, mit veröffentlichen Erkenntnissen aus Datensammlungen abgeglichen und dem allgemeinen Rest- bzw. Lebensrisiko zugeordnet. Auf dieser Basis hat es die Betrachtung weiterer Schadensfälle und möglicher Erschütterungen der Sprengstoffe durch die Havarie der Windenergieanlagen als nicht entscheidungserheblich eingeordnet. Ebenso hat sich das Oberverwaltungsgericht mit der Qualifikation des TÜV-Gutachters auseinandergesetzt und diese bejaht, auch wenn dieser nicht - was der Kläger fordert - als Sachverständiger bestellt ist. Zur Begründung hierfür hat die Vorinstanz die bereits erwähnte Richtlinie für Windenergieanlagen des DIBT herangezogen, die maßgeblich von Ingenieuren unterschiedlicher Institutionen einschließlich des TÜV erarbeitet worden sei. Für die Beurteilung nicht immissionsbezogener Störfallszenarien macht die Bestellung eines Gutachters nach § 29a Abs. 1 BImSchG keinen Sinn. Schließlich hat nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil auch kein Anlass bestanden, das Gewerbeaufsichtsamt zur Ermittlung und Einordnung der von den Windenergieanlagen ausgehenden Gefahren im Rahmen der Gutachtenerstellung heranzuziehen, weil das Gewerbeaufsichtsamt die nach dem Sprengstoffrecht gebotenen Schutzabstände zum klägerischen Lager bereits 2006 geprüft und deren Einhaltung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Gashochdruckleitung und einer im Vergleich zu den streitgegenständlichen Anlagen noch näher gelegenen älteren Windenergieanlage bejaht hat. Angesichts dessen rechtfertigt die Wiederholung der bereits erstinstanzlich geäußerten Kritik nicht die Annahme der Ungeeignetheit der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gutachten und fachlichen Stellungnahmen und damit eines Verfahrensmangels.

13 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

14 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.