Beschluss vom 16.12.2025 -
BVerwG 8 KSt 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B8KSt1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 8 KSt 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:161225B8KSt1.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 KSt 1.25
- OVG Berlin-Brandenburg - 01.06.2023 - AZ: 70 A 1/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Dezember 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister als Einzelrichter § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
- Die weitere Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Mit Beschluss vom 5. September 2023 - BVerwG 8 B 48.23 - verwarf der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juni 2023 und erlegte dem Kläger als erfolglosem Rechtsmittelführer gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Gegen die daraufhin erlassene Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2023 erhob der Kläger unter dem 16. Oktober 2023 Erinnerung, die der Senat mit Beschluss vom 10. April 2024 - BVerwG 8 KSt 2.23 - zurückwies. Am 20. Februar 2025 hat der Kläger "einstweiligen Vollstreckungsschutz" beantragt. Es "ergehe" die Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG. Er verweise auf die "gesamte Aktenlage, u. a. den Schriftsatz vom 16.10.2023".
2 Der als weitere Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG auszulegende Rechtsbehelf, über den gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, bleibt erfolglos.
3 Gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG sind im Rahmen der Geltendmachung von Gerichtskosten Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Das gilt allerdings nur, wenn sich die Einwendungen nicht als rechtsmissbräuchlich erweisen. In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Allerdings ist dem Kostenschuldner nicht die Möglichkeit eröffnet, durch eine weitere Erinnerung solche Einwendungen gegen Grund und Höhe des durch den Kostenansatz festgesetzten Anspruchs zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, die er mit einer früheren, bereits beschiedenen Erinnerung geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Derartige Einwendungen sind vielmehr ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 6 KSt 3.20 - juris Rn. 5 m. w. N.). Demzufolge ist der Kläger mit seinem Vorbringen ausgeschlossen. Seinem Vortrag sind keine nachvollziehbaren Einwendungen zu entnehmen, die nicht schon bereits mit der ersten Erinnerung hätten geltend gemacht werden können oder mit dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 - auf den der Kläger zur Begründung seiner weiteren Erinnerung ausdrücklich verweist - geltend gemacht worden sind.
4 Soweit der Kläger in seinem allein an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz gleichzeitig mit seiner Erinnerung Dienstaufsichtsbeschwerde gegen zwei Bedienstete des Bundesamts für Justiz erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet hat, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 8. Januar 2025 sei trotz entsprechender Aufforderung nicht zurückgenommen worden, ist der Senat für die Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zuständig.
5 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.