Beschluss vom 17.03.2026 -
BVerwG 10 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:170326B10B5.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.03.2026 - 10 B 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:170326B10B5.25.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 5.25
- VG Göttingen - 17.11.2022 - AZ: 4 A 1/20
- OVG Lüneburg - 04.02.2025 - AZ: 7 LC 54/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein beschlossen:
- Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Februar 2025 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 38 994 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Revision ist auf die Beschwerde der Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob die Anordnung in einer Rahmenvorgabe für die Sammlung von Leichtverpackungen, dass die Abfalltonnen von einem Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen abzuholen, zu entleeren und anschließend am Fahrbahnrand abzustellen sind (sogenannter partieller Vollservice), von der Regelungsbefugnis des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG umfasst ist.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.