Beschluss vom 17.06.2019 -
BVerwG 1 WB 33.18ECLI:DE:BVerwG:2019:170619B1WB33.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2019 - 1 WB 33.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:170619B1WB33.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 33.18

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 17. Juni 2019 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betraf einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens ... .

2 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hatte am 23. Oktober 2014 entschieden, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. ... Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung mit Beschwerdebescheid vom 8. Juni 2018 zurückgewiesen hatte, stellte er Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen hat das Bundesministerium der Verteidigung mit einer Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 dem Senat vorgelegt.

3 Unter dem 20. September 2018 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WDS-VR 5.18 - hat der Senat das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Versetzung des Beigeladenen auf den streitgegenständlichen Dienstposten vorläufig rückgängig zu machen.

4 Daraufhin versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Beigeladenen auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt und hob die vom Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung auf. Das Bundesministerium der Verteidigung teilte unter dem 17. April 2019 mit, dass über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in dem genannten Beschluss zeitnah entschieden werde.

5 Im Hinblick darauf hat der Antragsteller am 15. Mai 2019 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, seine notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigungserklärung unter dem 20. Mai 2019 angeschlossen und die Entscheidung über die Kosten in das Ermessen des Senats gestellt.

6 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat vorgelegen.

II

7 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

8 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen.

9 Mit der Aufhebung der angegriffenen Auswahlentscheidung, der Wegversetzung des Beigeladenen und der erneuten Entscheidung über den streitgegenständlichen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats wurde dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 1 WB 8.13 - Rn. 10, vom 1. Juli 2015 - 1 WB 19.15 - Rn. 11 und vom 12. November 2015 - 1 WB 32.15 - juris Rn. 12) der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Eine atypische Situation, die ein Abweichen von dieser Regel gebietet, liegt nicht vor.

10 Der Beigeladene trägt seine Aufwendungen selbst.