Beschluss vom 17.07.2024 -
BVerwG 2 B 14.24ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2B14.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.07.2024 - 2 B 14.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:170724B2B14.24.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 14.24

  • VG Magdeburg - 08.06.2023 - AZ: 15 A 31/22 MD
  • OVG Magdeburg - 23.01.2024 - AZ: 11 L 1/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2024 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat - ausgehend von der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage - Gelegenheit geben, die Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten für nach Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis gezeigtes Verhalten in Abgrenzung zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter kraft Gesetzes zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 13.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.