Verfahrensinformation

Die Kläger sind Polizeibeamte des gehobenen Dienstes. Sie verlangen Schadensersatz, weil sie bei einer Beförderungsaktion nicht berücksichtigt wurden. Im Anschluss an eine Organisationsreform und die erstmalige Bewertung aller Dienstposten der Landespolizei beabsichtigte der Beklagte, zum 1. Oktober 1999 landesweit 113 Beförderungen im gehobenen Polizeidienst vorzunehmen. Dabei sollten Beamte zum Zuge kommen, die höherwertige Dienstposten innehatten. Die Kläger gehörten nicht zu diesem Kreis. Ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hatten in zweiter Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Gericht hat darauf abgestellt, der Beklagte habe ein berechtigtes Interesse, die landesweite Dienstpostenbewertung zeitnah personell umzusetzen. Zudem könne die Durchführung von Auswahlverfahren mit sich daran anschließenden Versetzungen und Umsetzungen die Funktionsfähigkeit der Landespolizei gefährden. Der Beklagte nahm die Beförderungen unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor. Die Kläger machen geltend, der Beklagte habe durch die Beförderungen die vom Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Auswahlkriterien schuldhaft verletzt. Die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seien aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht geeignet, ein Verschulden des Beklagten nach der sog. Kollegialgerichtsregel auszuschließen. Nach den Ergebnissen der letzten Regel-Beurteilungen hätten sie befördert werden müssen.


Urteil vom 17.08.2005 -
BVerwG 2 C 37.04ECLI:DE:BVerwG:2005:170805U2C37.04.0

Urteil

BVerwG 2 C 37.04

  • OVG Schleswig - 03.12.2003 - AZ: OVG 3 LB 52/03 -
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 03.12.2003 - AZ: OVG 3 LB 52/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e , Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:

  1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. September 2002 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2000 werden aufgehoben.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er am 5. Januar 2000 zum Polizeihauptkommissar (BesGr A 13) befördert worden wäre.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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