Beschluss vom 17.09.2025 -
BVerwG 4 B 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:170925B4B1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2025 - 4 B 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:170925B4B1.25.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 1.25

  • VG Berlin - 24.02.2022 - AZ: 19 K 152.18
  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.10.2024 - AZ: 2 B 9/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 750 € festgesetzt.

Gründe

1 Der auf Klägerseite vorgenommene Parteiwechsel ist gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist, zulässig. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Veräußerung von Grundstücken während eines anhängigen Rechtsstreits, die der Bestimmung des § 265 Abs. 2 ZPO vorgeht. Sie erfasst auch Streitigkeiten über nachbarrechtliche Rechte und Pflichten, die grundstücksbezogen und von der Person des jeweiligen Eigentümers unabhängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 222/06 - BGHZ 175, 253 Rn. 8 m. w. N.). Dazu zählen im Verwaltungsprozess auch Klagen des Grundstücksnachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 11 m. w. N.). Die Sachlegitimation des Klägers beruht in diesen Fällen auf seiner Stellung als Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter eines Grundstücks. Danach ist Kläger nunmehr Herr ... als neuer Miteigentümer des Grundstücks ... Er ist als Einzelrechtsnachfolger der vormaligen Klägerin berechtigt, den Rechtsstreit als Hauptbeteiligter zu übernehmen. Der Parteiwechsel nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen und folglich nicht im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgeschlossen (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - 4 C 55.70 - ‌BVerwGE 44, 148 <150>).

2 Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage des Nachbarrechtsschutzes im unbeplanten Innenbereich bei Beseitigung einer Doppelhaushälfte und anschließender Errichtung eines freistehenden Gebäudes mit seitlichem Grenzabstand beitragen.

4 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 3.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.