Urteil vom 17.12.2002 -
BVerwG 4 C 15.01ECLI:DE:BVerwG:2002:171202U4C15.01.1
Leitsätze:
1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt.
2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren.
3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern.
4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
5. Außerhalb der Konzentrationsflächen können Abweichungen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellen.
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Rechtsquellen
BauGB § 1 Absätze 3 und 6, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3 -
Stichworte
Abweichung; Abwägungskriterien; Darstellung einer Konzentrationszone; Eignung der Fläche für den vorgesehenen Zweck; Flächennutzungsplan; Gebietsauswahl; Planungsvorbehalt; Regelfall; Verhinderungsplanung; Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung;
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Instanzenzug
VG Arnsberg - 15.08.2000 - AZ: VG 4 K 1713/99
OVG Münster - 30.11.2001 - AZ: OVG 7 A 4857/00
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 [ECLI:DE:BVerwG:2002:171202U4C15.01.1]
Urteil
BVerwG 4 C 15.01
- VG Arnsberg - 15.08.2000 - AZ: VG 4 K 1713/99
- OVG Münster - 30.11.2001 - AZ: OVG 7 A 4857/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. L e m m e l , H a l a m a, G a t z und Dr. J a n n a s c h
am 17. Dezember 2002 für Recht erkannt:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt 19/20, der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/40 der Gerichtskosten.
- Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in voller Höhe und von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 9/10.
- Der Beklagte und die Beigeladene tragen von den außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils 1/10.
- Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.