Beschluss vom 17.12.2020 -
BVerwG 6 KSt 8.20ECLI:DE:BVerwG:2020:171220B6KSt8.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - 6 KSt 8.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:171220B6KSt8.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 8.20

  • VG Hannover - 19.09.2019 - AZ: VG 5 A 7759/18
  • OVG Lüneburg - 13.07.2020 - AZ: OVG 12 OB 106/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Erinnerungen der Beschwerdeführerin gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2020 und 5. Oktober 2020 werden zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 4. August 2020 - 6 B 37.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​040820B6B37.20.0] - hat das Bundesverwaltungsgericht die unstatthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2020 verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde zuerst dem Ehemann der Klägerin mit Kostenrechnung vom 13. August 2020 eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60 € in Ansatz gebracht. Die Kostenrechnung wurde mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 dahingehend korrigiert, dass die Klägerin Adressatin und Kostenschuldnerin sei.

2 Mit Schreiben vom 18. August 2020 hat die Klägerin eine "Rüge" gegen den Beschluss vom 4. August 2020 - 6 B 37.20 - erhoben, die der Senat als Anhörungsrüge angesehen und mit Beschluss vom 25. August 2020 - 6 B 43.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​250820B6B43.20.0] - verworfen hat; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Für das Verfahren der Anhörungsrüge hat der Kostenbeamte in der Kostenrechnung vom 5. Oktober 2020 eine Gerichtsgebühr in Höhe von 60 € in Ansatz gebracht.

3 Die Klägerin hat gegen beide Kostenrechnungen Einwendungen erhoben.

II

4 Das Begehren der Klägerin ist interessengerecht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2020 und 5. Oktober 2020 für das Beschwerde- und das Anhörungsrügeverfahren 6 B 37.20 und 6 B 43.20 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

5 Die Erinnerungen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, haben keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffenen Kostenrechnungen vom 13. August 2020 und 5. Oktober 2020 sind materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weisen weder Verfahrens- noch Formfehler auf.

6 Der korrigierte Kostenansatz vom 13. August 2020 beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 4. August 2020 - 6 B 37.20 - die unstatthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2020 verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Mit der Kostenrechnung vom 5. Oktober 2020 wird die Gerichtsgebühr für die Anhörungsrüge in Ansatz gebracht, die der Senat mit Beschluss vom 25. August 2020 - 6 B 43.20 - verworfen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

7 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben.

8 Für das Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 60 € anzusetzen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Die zutreffend angesetzte Gebühr i.H.v. 60 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig. Die Gerichtsgebühr ist in der korrigierten Kostenrechnung vom 13. August 2020 richtig in Ansatz gebracht worden.

9 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses gebührenpflichtig, soweit die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses ist eine Festgebühr in Höhe von 60 € anzusetzen. Die Gebühr ist mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2020 - 6 B 43.20 - fällig geworden (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Klägerin die Gerichtskosten für das Anhörungsrügeverfahren zu tragen (§§ 22 und 29 Nr. 1 GKG). Diesen Betrag hat die Kostenrechnung rechtsfehlerfrei ausgewiesen.

10 Die Entscheidungen über die Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die Kostentragung beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.