Beschluss vom 17.12.2025 -
BVerwG 8 B 53.22ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B8B53.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 8 B 53.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B8B53.22.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 53.22
- VG Frankfurt (Oder) - 30.09.2022 - AZ: 4 K 1180/15
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister und Dr. Naumann beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses vom 28. Juni 2023 wird verworfen.
Gründe
1 Mit Beschluss vom 28. Juni 2023 hob der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. September 2022 auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
2 Unter dem 16. Juli 2023 hat der Kläger darum gebeten, "die Sachdarstellung im Beschluss vom 28. Juni 2023 zu überdenken und eine Berichtigung in Betracht zu ziehen". Mit Schreiben des Berichterstatters vom 13. September 2023 ist er darauf hingewiesen worden, dass die von ihm aufgezeigten Bedenken keine Änderung des Beschlusses vom 28. Juni 2023 erforderten. Am 28. November 2025 hat der Kläger um förmliche Beschlussfassung über seinen "Berichtigungsantrag vom 16.07.2023" gebeten.
3 Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses vom 28. Juni 2023 ist unzulässig, da er keine der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO zugänglichen Tatsachenfeststellungen betrifft.
4 Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Er soll verhindern, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2025 - 9 A 2.23 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 23. Mai 2023 - 1 WB 5.22 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dementsprechend unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nur bezüglich eigener Feststellungen des Revisionsgerichts, auf die sich die urkundliche Beweiskraft des Urteils erstreckt und die für einen nachfolgenden Verfahrensabschnitt bindend wären. Dies sind insbesondere Feststellungen zu den Revisionsanträgen und sonstigen Prozesserklärungen in der Revisionsinstanz (BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 8 und vom 24. April 2018 - 2 C 36.16 - NVwZ-RR 2018, 592 Rn. 3). Inwieweit ein Beschluss nach § 133 Abs. 6 VwGO solche Feststellungen treffen kann und die dargestellten Grundsätze deshalb gemäß § 122 VwGO auf diesen übertragbar sind, bedarf hier keiner generellen Klärung.
5 Denn jedenfalls enthält der Beschluss vom 28. Juni 2023 mit den vom Kläger beanstandeten Formulierungen keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen, sondern fasst lediglich den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung zusammen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung ist es Sache des Verwaltungsgerichts, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erneut aufzuklären und festzustellen. Eine Bindung an die im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2023 zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen der aufgehobenen Entscheidung besteht hierbei nicht.