Verfahrensinformation



Der Kläger begehrt sinngemäß, der Bundesnachrichtendienst solle es unterlassen, ihn gezielt elektromagnetischen und/oder ultraschallbasierten Wellen auszusetzen sowie seine Kommunikationsmittel - u. a. das Mobiltelefon, den Internetzugang sowie die Postsendungen - zu stören. Zur Begründung verweist er vor allem auf gesundheitliche Beschwerden, die er auf den Einfluss solcher Wellen zurückführt. Für Klagen aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig.


Urteil vom 17.12.2025 -
BVerwG 6 A 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U6A1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 17.12.2025 - 6 A 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U6A1.25.0]

Urteil

BVerwG 6 A 1.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Der anwaltlich nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, der Bundesnachrichtendienst (BND) solle es unterlassen, ihn gezielt elektromagnetischen und/oder ultraschallbasierten Wellen auszusetzen sowie seine Kommunikationsmittel - u. a. das Mobiltelefon, den Internetzugang sowie die Postsendungen - zu stören. Er verweist zur Begründung vor allem auf seine gesundheitlichen Beschwerden, die aus seiner Sicht auf zahlreiche Fälle zurückzuführen seien, in denen er besagten Wellen ausgesetzt worden sei. Zudem sieht er sich in seiner Sicherheit bedroht.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschlüssen vom 30. Oktober und 24. November 2025 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.

II

3 Die den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betreffende Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.

4 Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 A 2.23 - juris Rn. 6 m. w. N.).

5 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Änderung des Sach- und Streitstands seit den genannten Beschlüssen vom 30. Oktober und 24. November 2025 nicht eingetreten ist. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich weiterhin keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die von ihm lediglich pauschal behaupteten Maßnahmen stattgefunden haben und u. a. dem BND zugerechnet werden können.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.