Urteil vom 17.12.2025 -
BVerwG 6 A 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U6A2.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 17.12.2025 - 6 A 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U6A2.25.0]
Urteil
BVerwG 6 A 2.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Der anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Speicherung von Daten durch den Bundesnachrichtendienst (BND).
2 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2024 beantragte der Kläger gegenüber dem BND, ihm gemäß § 34 BDSG, Art. 15 DSGVO sowie § 19 BNDG Auskunft über alle personenbezogenen Daten zu erteilen, die der BND über ihn gespeichert habe, und begehrte weitere auf diese Daten bezogene Informationen. Der BND beantwortete das Schreiben des Klägers unter dem 2. Januar 2025. Er teilte auf das von ihm als Antrag nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG ausgelegte Begehren mit, dass zur Person des Klägers keine Daten in der Personenzentraldatei des BND gespeichert seien. Die Anfrage des Klägers vom 14. Dezember 2024 und die Antwort darauf würden für zwei Jahre gespeichert.
3 Der Kläger wandte sich mit Datum vom 9. Januar 2025 gegen eine Beschränkung der Prüfung seines Auskunftsbegehrens auf den Maßstab des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG. Der BND entgegnete mit Schreiben vom 24. Januar 2025, das Auskunftsbegehren sei nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG behandelt worden, um eine Auskunft erteilen zu können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde die Datenschutz-Grundverordnung für gegenüber dem BND erhobene Auskunftsansprüche keine Anwendung. Allerdings hätte die dem Kläger erteilte Auskunft betreffend das Nichtvorliegen von personenbezogenen Daten auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO nicht anders ausfallen können.
4 Am 20./24. Januar 2025 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage auf Auskunftserteilung erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz in Gestalt einer nach § 123 VwGO zu erlassenden einstweiligen Anordnung nachgesucht.
5 Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2025 hat sich das Verwaltungsgericht Köln für sachlich unzuständig erklärt und das Eilverfahren sowie das Klageverfahren gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
6 Der erkennende Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für das Eilverfahren und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 20. März 2025 abgelehnt. Mit Beschluss vom 3. April 2025 hat der Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II
7 Die den Geschäftsbereich des BND betreffende Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist unzulässig. Der Kläger ist nicht anwaltlich vertreten. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.
8 Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind - soweit hier von Belang - gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Rechtsanwälte und Rechtslehrer zugelassen. Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren sowie für Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 A 2.23 - juris Rn. 6 m. w. N.).
9 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - wie bereits in dem Beschluss vom 20. März 2025 ausgeführt - die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf gegenüber dem BND erhobene Auskunftsansprüche keine Anwendung findet (dazu: BVerwG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 43 sowie vom 25. September 2024 - 6 A 3.22 - BVerwGE 183, 158 Rn. 44) und dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft, die der BND dem Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2025 gegeben hat, nicht bestehen.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.