Urteil vom 17.12.2025 -
BVerwG 6 A 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U6A3.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 17.12.2025 - 6 A 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:171225U6A3.25.0]
Urteil
BVerwG 6 A 3.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I
1 Der anwaltlich nicht vertretene Kläger wendet sich mit der am 16. Januar 2024 bei dem Amtsgericht Einbeck erhobenen Klage gegen das "illegale Sammeln von Daten" durch den Bundesnachrichtendienst (BND) und sechs weitere Beklagte. Er rügt die "Verletzung des Rechts auf Privatsphäre gemäß dem deutschen Grundgesetz und internationalen Menschenrechtsinstrumenten" sowie einen "Verstoß gegen Datenschutzgesetze, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und einschlägige nationale Gesetzgebung". Weiter beantragt er die "Überreichung aller illegal gesammelten Akten" unter anderem des BND.
2 Nach Abtrennung des Verfahrens bezüglich des BND hat sich das Amtsgericht Einbeck mit Beschluss vom 10. März 2025 - 2 C 12/24 - für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich des BND an das Bundesverwaltungsgericht und hinsichtlich der übrigen Beklagten an das Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht hat den während des Klageverfahrens gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 28. Juli 2025 abgelehnt. Es könne offen bleiben, ob mangels Prozessfähigkeit des Klägers schon kein wirksamer Antrag auf Prozesskostenhilfe vorliege. Denn auch unabhängig von der gegebenenfalls mangelnden Prozessfähigkeit hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
II
4 Die den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes betreffende Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist. Er selbst kann in dem Klageverfahren keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen.
5 Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Gericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 6 A 2.23 - juris Rn. 6 m. w. N.).
6 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Denn das sich im Wesentlichen in Hinweisen auf diverse Internetseiten erschöpfende Vorbringen lässt nicht ansatzweise erkennen, dass der BND personenbezogene Daten des Klägers rechtswidrig verarbeitet haben oder zur Herausgabe von Akten an den Kläger verpflichtet sein könnte.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.