Beschluss vom 18.02.2008 -
BVerwG 3 B 88.07ECLI:DE:BVerwG:2008:180208B3B88.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 B 88.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:180208B3B88.07.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 88.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung ihres zweiten Antrages auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis rechtswidrig gewesen sei. Ihr erster Antrag war im Dezember 2001 bestandskräftig abgelehnt worden, weil die schriftliche Überprüfung ihrer Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz negativ ausgegangen war. Mit Bescheid vom 13. Juni 2002 lehnte der Beklagte den erneuten Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis mit der Begründung ab, die Klägerin habe nunmehr zwar im schriftlichen Teil der Überprüfung, nicht aber im mündlichen Teil ausreichende Kenntnisse gezeigt. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Bescheid vom 26. November 2002 zurück. Nach einer am 21. November 2002 erfolgten erneuten Überprüfung wurde ihr am 28. November 2002 die Heilpraktikererlaubnis erteilt. Daraufhin hat die Klägerin Klage auf Feststellung erhoben, dass die zweite Versagung der Heilpraktikererlaubnis rechtswidrig gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
3 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin sieht in erster Linie die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer durch stattgebenden Folgebescheid zeitlich überholten Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG ein sachlich und konkret absehbares Rehabilitierungsinteresse gefordert wird. Dazu führt sie aus, die Frage des Rehabilitierungsinteresses müsse abstrakt beantwortet werden. Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil die von der Klägerin aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein ideelles Interesse - namentlich ein Rehabilitationsinteresse - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann rechtfertigt, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist (vgl. Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 142). Speziell im Hinblick auf das Nichtbestehen einer Prüfung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein Prüfungsbescheid den Prüfling auch noch nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung so beschwere, dass ein Aufhebungsinteresse Rechtsschutz verdiene, lasse sich nicht abstrakt und generell beantworten; die Antwort könne je nach Art der Prüfung, den vom Prüfling verfolgten Zielen und seinen weiteren persönlichen Planungen unterschiedlich ausfallen. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung macht § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausdrücklich davon abhängig, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Diese Formulierung verweist eindeutig auf die Maßgeblichkeit der im konkreten Einzelfall gegebenen Interessenlage.
4 Zum zweiten hält die Klägerin für klärungsbedürftig, ob das Rehabilitierungsinteresse, sein Vorliegen unterstellt, jedenfalls daran scheitert, dass der Prüfungsrepetent zeitlich vorausgegangene, ihm negative Prüfungsergebnisse nicht angefochten hat. Auch diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung keineswegs alleine auf die Tatsache gestützt, dass die streitige Erlaubnisversagung bereits die zweite war, die sich auf unzureichende Kenntnisse der Klägerin stützte, und dass die erste Versagung bestandskräftig geworden war. Es hat vielmehr in einer Gesamtschau alle Umstände in den Blick genommen, die für die Beurteilung, ob das festgestellte - zweite - Versagen der Klägerin diese mit einem Makel belastet und unter Umständen beruflich schädigen kann, bedeutsam sein können. Dazu gehört insbesondere die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getroffene Feststellung, dass die Überprüfung der Kenntnisse des Antragstellers nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz keine Prüfung im eigentlichen Sinne ist und dass diese Überprüfung beliebig oft wiederholt werden kann. Daneben hat das Gericht der Tatsache Relevanz beigemessen, dass in Bayern mehr als 60 % dieser Überprüfungen negativ ausgehen. Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, dass auch die eigenen Erfahrungen der Klägerin keinen Grund zu der Annahme liefern, die hier streitige zweite Versagung der Erlaubnis könne für das berufliche Fortkommen der Klägerin ernsthaft relevant werden.
5 Fehl geht auch die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses zu hohe Anforderungen gestellt habe. Wie vorstehend dargelegt, steht das angefochtene Urteil mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen zum Feststellungsinteresse im Einklang. Angesichts der umfassenden Erörterung der in diesem Fall bestehenden Interessenlage kann von einer Überspannung der Anforderungen keine Rede sein.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.