Beschluss vom 18.02.2021 -
BVerwG 1 B 9.21ECLI:DE:BVerwG:2021:180221B1B9.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.02.2021 - 1 B 9.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:180221B1B9.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 9.21

  • VG Köln - 10.07.2017 - AZ: VG 7 K 6029/16
  • OVG Münster - 07.12.2020 - AZ: OVG 11 A 2092/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2020 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 A. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Beschwerde legt eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

4 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>).

5 Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Sie macht geltend, es sei "nicht auszuschließen, dass dann, wenn die Gerichte und die Behörde hier das anzuwendende Ermessen tatsächlich angewandt hätten, eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre". Sowohl die Beklagte (im Ausgangsbescheid vom 10. Februar 2016) als auch das Berufungsgericht (BA S. 9) haben ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG geprüft. Soweit das Oberverwaltungsgericht einen solchen Anspruch aus Rechtsgründen ablehnt, weil die Beklagte ihr Wiederaufgreifensermessen fehlerfrei ausgeübt habe, scheidet ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO offenkundig aus. Das Beschwerdevorbringen zielt der Sache nach nicht auf eine Gehörsrüge, sondern übt ohne Bezug zu weiteren Zulassungsgründen - in das Gewand einer solchen gekleidet - Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.